BVerfG verhandelt über Streikrecht für Lehrer

BVerfG verhandelt über Streikrecht für Lehrer

Kippt das Streikverbot für verbeamtete Lehrer?

Bislang gilt in Deutschland ein Streikverbot für Beamte, sodass auch verbeamteten Lehrern das Streiken nicht erlaubt ist. Das könnte sich allerdings bald ändern: In dieser Woche verhandelt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über vier Fälle, in denen sich Lehrer an Gewerkschaftsprotesten beteiligt hatten und hierfür disziplinarrechtlich belangt wurden. Sollte das BVerfG das Verbot kippen, so hätte dies Auswirkungen auf alle Beamte.

 
Worum geht es?

Dem Lehrer-Dasein wird oft ein entspanntes Leben nachgesagt: Viele Ferientage, Recht auf Beihilfe und Pensionen, verbeamtet und praktisch unkündbar - eine Anstellung, von der die meisten träumen. Diese Vorzüge haben allerdings auch ihren Preis: Die in Art. 33 GG geregelte Treuepflicht sieht nämlich ein generelles Streikverbot für Beamte vor.

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt derzeit über vier Verfassungsbeschwerden gegen das Streikverbot für Lehrer. Die Beschwerdeführenden sind - beziehungsweise waren - als beamtete Lehrkräfte an Schulen in verschiedenen Bundesländern tätig - Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein. Während der Dienstzeit nahmen sie in der Vergangenheit an Protestveranstaltungen und Streikmaßnahmen der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) teil. Diese Teilnahme wurde durch die zuständigen Disziplinarbehörden disziplinarrechtlich geahndet, da die Streikteilnahme einen Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten darstelle. So dürfe ein Beamter insbesondere nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. Die Beschwerdeführer wandten sich sodann in den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren erfolglos gegen die jeweils ergangenen Disziplinarverfügungen. Zwar gingen auch sie zuvor stets von einem Streikverbot aus, neue Dynamik entstand jedoch durch die jüngeren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
 
Koalitionsfreiheit soll Streikrecht für Beamte gewährleisten

Die Beschwerdeführenden rügen mit den Verfassungsbeschwerden eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 9 III GG (teilweise in Verbindung mit Art. 20 III GG). Sie machen insbesondere geltend, dass die Koalitionsfreiheit ein Streikrecht auch für Beamte gewährleiste - zumindest für beamtete Lehrkräfte. Solange Beamte keine hoheitlichen Aufgaben ausübten, würden sie nicht dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG unterfallen, sodass auf die Personengruppe der nicht hoheitlich tätigen Beamten - zu denen auch beamtete Lehrkräfte gezählt werden - Art. 33 V GG und das daraus abgeleitete Streikverbot keine Anwendung finde. Auch wenn man von einer generellen Anwendung des Art. 33 V GG auf alle Beamten ausginge, so sei das Streikverbot für Lehrer mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren.
 
Völkerrechtliche Vorgaben seien zu beachten

Die Beschwerdeführenden rügen zudem die Missachtung der Vorgaben des Grundgesetzes zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts: Ihrer Ansicht nach gewährleiste die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit Art. 11 I EMRK ein umfassendes Streikrecht für Beamte, welches nicht statusbezogen, sondern nur nach funktionalen Kriterien eingeschränkt werden dürfe. Diese völkerrechtlichen Vorgaben ließen sich auf das nationale Recht übertragen. Das von der Rechtsprechung bislang als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums angesehene Streikverbot für Beamte müsse daher insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Rechtssachen Demir und Baykara v. Türkei (Urteil der Großen Kammer vom 12. November 2008, Nr. 34503/97) und Enerji Yapi Yol Sen v. Türkei (Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01) überdacht werden.
 
Erhebliche Breitenwirkung für Beamte

Zu Beginn der Verhandlung betonte der Präsident des BVerfG, Andreas Voßkuhle, dass das Verfahren zum Streikverbot erhebliche Breitenwirkung für Beamte entfalten würde, sodass die Auswirkungen auf das Berufsbeamtentum in Deutschland nicht zu unterschätzen seien: Derzeit unterrichten rund 800.000 Lehrer in Deutschland, wovon etwa drei Viertel verbeamtet sind. Daneben seien rund eine Million weitere Beamte in Deutschland tätig.

Es müsse zudem geklärt werden, inwieweit eine Unterscheidung zwischen hoheitlich tätigen Beamten - wie etwa Polizisten - und solchen, die nicht in der engeren Staatsverwaltung tätig sind, möglich sei.

Vor der Verhandlung äußerte sich der Bundesinnenminister, Thomas de Maizière, zum Streikverbot dahingehend, dass der Beamte zum Ausgleich ein einklagbares Recht auf eine angemessene Besoldung, eine Anstellung auf Lebenszeit und eine damit verbundene Unkündbarkeit genieße. Zudem sichere das Streikverbot die Funktionsfähigkeit der Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger. Beamte seien dem Gemeinwohl verpflichtet und bekämen eine gute Versorgung, sodass sie im Gegenzug nicht streiken dürften. Das Streikverbot sei für einen modernen Staat unerlässlich.
 
Gliederung der Verhandlung

Das Bundesverfassungsgericht steht nun vor der Entscheidung, ob für etwa 1,8 Millionen Beamte in Deutschland künftig ein generelles Streikverbot gilt oder nicht. Ein Urteil wird in etwa drei Monaten erwartet. Der Zweite Senat gliederte die mündliche Verhandlung wie folgt:

 

– 2 BvR 1738/12 u. a. – (Streikrecht für Beamte)

A.) Einführende Stellungnahmen

B.) Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden

C.) Begründetheit der Verfassungsbeschwerden
I.) Schutzbereich des Art. 9 III GG  Persönlicher Schutzbereich  

  • Sachlicher Schutzbereich

  • Persönlicher Schutzbereich

II.) Eingriff

III.) Art. 33 V GG als verfassungsimmanente Schranke der Koalitionsfreiheit

1.) Schranke der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 V GG)

  • Streikverbot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz  

  • Streikverbot als abgeleiteter hergebrachter Grundsatz

  • Treuepflicht

  • Alimentations- und Lebenszeitprinzip

  • Berücksichtigungspflicht/Beachtenspflicht; Bedeutung der Fortentwicklungsklausel

2.) Völkerrechtliche Gewährleistungen des Art. 11 EMRK

a) Art. 11 Abs. 1 und 2 EMRK: Schutzbereich und Schranken

  • Entscheidungen des EGMR (insbesondere Demir und Baykara v. Türkei, Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei): Inhalt und Bewertung

b) Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland

  • Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes  

  • Grenzen der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes  Art. 33 IV GG als funktionales Abgrenzungskriterium

  • Auswirkungen auf das Berufsbeamtentum (Art. 33 GG)

  • Folgen für Bestandsbeamte

D.) Abschließende Stellungnahmen