Verstoß gegen Vorgaben zum Umfang einer Uni-Hausarbeit kann 0 Punkte bedeuten
Das VG Ansbach hat kürzlich entschieden, dass das Überschreiten des vorgegebenen Umfangs einer Hausarbeit vom Prüfer negativ bewertet werden kann: Es droht sogar eine Bewertung mit 0 Punkten. In dem konkreten Fall wies das Gericht die Klage eines Jura-Studenten ab, der die vorgegebene Seitenzahl nur mit einer Unterschreitung des zu beachtenden Seitenrandes einhalten konnte. Aufgrund dieses Formverstoßes wurde seine Hausarbeit mit “ungenügend” benotet.
Worum geht es?
Der klagende Jura-Student besuchte im Sommersemester 2016 die Lehrveranstaltung “Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene” und schrieb als Prüfung eine Hausarbeit. In dem zur Hausarbeit ausgeteilten Merkblatt zu den Formalia wurde unter anderem bestimmt, dass der Umfang der Hausarbeit 20 Seiten nicht überschreiten dürfe. Dabei sollte rechts ein Korrekturrand von 5 cm eingehalten werden, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass etwaige Formmängel zu Punktabzug führen. Der Student ließ auf der rechten Seite allerdings nur einen Korrekturrand von 2,5 cm - bei korrekter Formatierung hätte er 23 Seiten statt der erlaubten 20 Seiten benötigt. Ihm wurden pro überschrittener Seite 2 Punkte abgezogen (insgesamt also 6 Punkte Abzug), sodass die Hausarbeit im Ergebnis mit 0 Punkten bewertet wurde.
Kläger rügt fehlende Rechtsgrundlage und Überschreitung des Beurteilungsspielraums
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht: Um Verstöße gegen Formvorgaben zu sanktionieren, bedürfe es nach Ansicht des Studenten einer Rechtsgrundlage, woran es aber im konkreten Fall fehle. Darüber hinaus greife der Beurteilungsspielraum des Prüfers hier nicht, da dieser nur die Bewertung der inhaltlichen Leistung umfasse.
VG: Klage zulässig aber unbegründet
Das VG hat die Klage jedoch abgewiesen. Es führt zunächst aus, dass die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 I Var. 2 VwGO zwar zulässig sei und die Bewertung der Hausarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG darstelle. Die Klage sei aber unbegründet, da die Berücksichtigung und Gewichtung der Überschreitung der vorgegebenen Seitenzahl für eine Hausarbeit auch Teil der Prüfungsleistung ist. Der Prüfling solle mit Einhaltung der Formvorgaben zeigen, dass er die formalen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht und unter richtiger Schwerpunktsetzung die im Sachverhalt aufgeworfenen juristischen Probleme auf einer begrenzten Seitenzahl darstellen kann. Die Einhaltung der Formvorgaben fließe daher auch in den Beurteilungsspielraum des Prüfers mit ein, sodass der Prüfer seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Darüber hinaus sei die Hausarbeit bereits aus inhaltlichen Gründen mit lediglich 3 Punkten als mangelhaft bewertet worden. Es sei demnach nicht zu beanstanden, dass die Leistung aufgrund der Überschreitung der erlaubten Seitenzahl um drei Seiten mit “ungenügend” benotet wurde.
Benotung nur der vorgegebenen 20 Seiten widerspreche dem Grundsatz der Chancengleichheit
Der Kläger hatte daraufhin vorgeschlagen, nur die ersten 20 Seiten der Hausarbeit zu bewerten. Das VG hält diesen Vorschlag im Hinblick auf die Chancengleichheit der Prüflinge aber für unzulässig. Unabhängig davon hätte eine solche Bewertung hier auch nichts an dem Ergebnis geändert, da gerade der erste Teil seiner Prüfung nicht gelungen sei.
- VG Ansbach , Urteil vom 26.10.2017 - AN 2 K 17.8 -
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