Strafrechtsänderungsgesetz zu Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Strafrechtsänderungsgesetz zu Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

In jüngerer Vergangenheit kam es immer wieder zu Fällen, bei denen Menschen durch Raser schwer verletzt oder gar getötet wurden. Insbesondere bei illegalen Autorennen stacheln sich die jeweiligen Fahrer gegenseitig zu Höchstgeschwindigkeiten auf. Da die bisherigen Sanktionsmöglichkeiten in diesen Fällen nicht ausreichend gewesen seien, um eine effektive Abschreckung zu erreichen, hat der Gesetzgeber mit dem 56. Strafrechtsänderungsgesetz die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr geregelt, welches am 01.10.2017 in Kraft getreten ist.

 

Was wird geregelt?

In das StGB eingefügt wird der § 315d „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen durchführt oder veranstaltet, oder wer an solchen als Kraftfahrzeugführer teilnimmt. Bestraft wird auch derjenige, der „sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.

Wer letzteren Fall verwirklicht oder an einem solchen Rennen teilnimmt und hierdurch eine Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben eines anderen Menschen bewirkt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.  

Besonders lange Haftstrafen bei Personenschäden

Eine besonders lange Haftstrafe muss der Raser in den Fällen erwarten, in denen durch das illegale Rennen Personenschäden bewirkt wurden: So wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bestraft, wer durch die Teilnahme an dem Rennen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, oder aber die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

Ferner bietet die Gesetzesänderung eine weitere, über den Entzug der Fahrerlaubnis hinausgehende, Möglichkeit, den Raser vom Straßenverkehr fernzuhalten: Gem. § 315f StGB (n.F.) können Kraftfahrzeuge, die zur Verwirklichung der Tatbestände des § 315d StGB benutzt wurden, eingezogen werden. Vielleicht hilft die Angst der jeweiligen Fahrer vor dem Verlust des eigenen Fahrzeugs dabei, illegale Autorennen vom Straßenverkehr zu verbannen.