LG München II weist Klage gegen Kuhglockengebimmel ab
Der Duft einer frisch gemähten Wiese im Frühjahr, eine riesige Berglandschaft vor Augen und läutende Kuhglocken im Hintergrund - so idyllisch stellt man sich einen ruhigen Frühlingstag auf der Alm vor. Für einen Grundstückseigentümer in Holzkirchen hat das mit Idylle scheinbar wenig zu tun: Er klagt vor dem LG München II, weil ihm die Tiere zu laut sind.
Worum geht es?
Ein Grundstückseigentümer in Holzkirchen wollte die Weide- beziehungsweise Viehhaltung auf dem Nachbargrundstück untersagen lassen, weil ihm die dort grasenden Kühe -unter anderem- zu laut waren. Der Mann verklagte sowohl die Pächterin der Weide als auch die Marktgemeinde, der die Wiese gehört: Seine Ehefrau und er litten wegen des Lärms der Kuhglocken unter Schlaflosigkeit und Depressionen. Darüber hinaus kämen der Wertverlust seiner Immobilie sowie Gestank und Gesundheitsgefahr durch Weidestechfliegen hinzu.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Das LG wies die Klage jedoch ab und bezieht sich in der Begründung auf einen bereits im September 2015 geschlossen Vergleich zwischen dem Kläger und der Halterin vor dem AG Miesbach. Mit dem Vergleich sei eine zeitlich unbegrenzte und auf das ganze Gebiet bezogene Nutzungsregelung getroffen worden. Der Kläger könne somit nicht zum selben Thema noch einmal Klage erheben, da ein gerichtlicher Vergleich vollstreckt werden kann und die Beteiligten daran gebunden sind - ihm fehle somit schlicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Er sei nicht nur formal, sondern auch inhaltlich an die Abmachung gebunden. Aus der damaligen Einigung hatte sich die Tierhalterin verpflichtet, den an das Grundstücks des Klägers grenzenden Nordteil der Weidefläche nur eingeschränkt zu nutzen. Daraus resultiert nach Auffassung des LG die zwingende Konsequenz, dass der klagende Mann folglich jede Form der Weidehaltung im südlichen Teil dulden müsse, auch wenn er sich von dem Kuhglockenlärm gestört fühle. Der Vergleich und der damit geschlossene Vertrag sei verbindlich, sodass er sich von diesem auch nicht einfach lösen könne.
Jetzt klagt die Ehefrau
Der Streit um das Glockenläuten der grasenden Kühe findet mit der Klageabweisung jedoch nicht sein Ende: Seit dem 05.12.2017 ist eine weitere Klage anhängig, in der es inhaltlich um das selbe Thema geht - dieses Mal klagt aber die Frau des jetzt vom LG abgewiesenen Mannes.
-Urt. v. 14.12.2017, AZ. 12 O 1303/17-
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