Der Nassauskiesungs-Fall im neuen Gewandt?

Der Nassauskiesungs-Fall im neuen Gewandt?

BVerwG zum Entgelt für Ressourcennutzung durch die Industrie

In Nordrhein-Westfalen zahlen Unternehmen den sogenannten Wassercent - ein Entgelt, welches für das abgepumpte und ungenutzt wieder dem Kreislauf zugeführte Wasser veranlagt wird. Das Land erhebt dieses Entgelt u.a. für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, soweit die Entnahme nach dem Wasserhaultsgesetz erlaubnispflichtig ist. Die Erlaubnispflicht gilt - abgesehen von engen Ausnahmen - auch für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Seit dem Jahre 2011 sieht es die Entgelterhebung nicht mehr voraus, dass das entnommene Wasser einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Für die Kühlwassernutzung gilt jedoch nach wie vor ein ermäßigter Entgeltsatz.

 
Ungleichbehandlung und Verletzung des Eigentumsgrundrechts

Die Unternehmen sehen sich hierin ungleich behandelt, da sie damit ein zehnmal höheres Entgelt zahlen sollen, als Betreiber von Kraftwerken für die Wassernutzung in Durchlaufkühlungen. Ein Unternehmen der Kiesindustrie und eines der Braunkohlegewinnung in NRW können eine solche Regelung nicht nachvollziehen und wehren sich gegen das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG).

Eines der Unternehmen betreibt eine Nassabgrabung zur Gewinnung von Quarzkies. Der hierzu genutzte Baggersee steht größtenteils in ihrem Eigentum, aus welchem sie das nötige Wasser zur Kieswäsche entnimmt und es anschließend wieder dem See zuführt. Das Unternehmen vertritt die Auffassung, die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen aus diesem Gewinnungssee verstoße gegen ihr Eigentumsgrundrecht. Außerdem werde die verarbeitende Industrie durch die Engeltermäßigungen für zu Kühlungszwecken genutztes Wasser gegenüber der Rohstoffindustrie ungerechtfertigt bevorzugt.
 
Entgelterhebung für ungenutztes Wasser

Das zweite Unternehmen betreibt drei Braunkohle-Tagebaue, die zur Gewinnung der Braunkohle dem jeweiligen Abbaubereich Grundwasser entnehmen und einen Teil dieses Grundwassers unmittelbar in Oberflächengewässer leiten. Das WasEG sieht für diesen Fall vor, dass auch für Wasser, welches beim Betrieb von Steinbrüchen und Tagebauen oder dem Kiesabbau abgepumpt und ohne weitere Nutzung unmittelbar wieder dem Wasserhaushalt zugeführt wird, ein Entgelt zu entrichten sei. Das Braunkohle-Tagebau-Unternehmen hält diese Regelung für verfassungswidrig, zumal in der vorher geltenden Regelung in NRW ein solches Entgelt nur dann erhoben wurde, sofern das entnommene Wasser auch einer Nutzung zugeführt wurde. Zudem sei die Entnahme des Grundwassers zur Durchführung des Braunkohleabbaus unvermeidlich - es nutze das Wasser somit nicht wirtschaftlich, sondern wolle es lediglich beseitigen.
 
Abschöpfungsfähiger Sondervorteil

Es entstand ein langer und komplizierter Rechtsstreit, in welchem die beiden Unternehmen letztlich vor dem BVerwG unterlagen. Der Rechtsstreit betrifft insbesondere die finanzverfassungsrechtliche Frage, wann und in welcher Höhe Sondervorteile vorliegen, die durch eine staatliche Abgabenerhebung abgeschöpft werden dürfen. Das BVerwG führte hierzu aus, dass ein solcher abschöpfungsfähiger Sondervorteil bei den beiden Unternehmen dadurch gegeben sei, dass sie Zugriff auf ein Gut - das Wasser - der Allgemeinheit erhielten. Dies gelte auch dann, wenn es sich um die Nutzung eines Baggersees auf dem eigenen Grundstück handelt. Dem Wasser käme als natürliche Ressource bereits ein Wert an sich zu, sodass die konkrete Höhe des Entgelts nicht unangemessen sei. Auch sei ein solcher Vorteil unbeschadet des Umstandes gegeben, dass das Bergbauunternehmen das Grundwasser lediglich beseitigen will, da ohne Erlaubnis zur Grundwasserentnahme ein späterer Braunkohleabbau gar nicht erst möglich sei.

Soweit das Entgelt auch im Bereich der Rohstoffförderung höher sei als das für Wasser, welches zur Durchlaufkühlung genutzt werde, so handle es sich letztlich um ein folgerichtiges Konzept des Gesetzgebers, dem schließlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme.
 
Offene Fragen?

Stellt das BVerwG mit der erlaubnispflichtigen Grundwasserentnahme beim Braunkohleabbau damit aber nicht auf einen in Zukunft gelegenen wirtschaftlichen Erfolg ab, der möglicherweise gar nicht erst eintritt? Darüber hinaus stellt sich weiterhin die Frage, warum das “Sumpfwasser” nun trotzdem teurer sein soll als Kühlwasser. Letzteres stellt einen stärkeren Eingriff in die Ressourcennutzung dar. Das WasEG verfolgt aber gerade das Anliegen, einen schonenden Umgang mit der Ressource Wasser zu fördern.

Den Unternehmen bliebe somit noch etwas Raum für eine Urteilsverfassungsbeschwerde, mit welcher sie sich an das BVerfG wenden könnten.

  • Urt. v. 16.11.2017, Az. 9 C 15.16 u. 9 C 16.16 -
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