Unterbringung Minderjähriger mit freiheitsentziehenden Mitteln

Unterbringung Minderjähriger mit freiheitsentziehenden Mitteln

Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Angefangen hat es dort, wo es sonst meist endet: beim BGH. Dieser hat mit Beschluss vom 07.09.2013 (BGH FamRZ 2013, 1646 ff.) festgestellt, dass die Eltern für die Entscheidung der Fixierung eines minderjährigen autistischen Kindes in einer offenen Heimeinrichtung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1631b BGB nicht bedürfen. Anderes galt für die mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung von Minderjährigen, welche von der Genehmigung des Familiengerichts gem. § 1631b BGB abhängig war. Der Gesetzgeber hatte sodann zu entscheiden, ob auch in Fällen, in denen die Unterbringung in einer zwar offenen Einrichtung erfolgt, es hierbei aber dennoch zur Vornahme von freiheitsentziehenden Maßnahmen kommt, ebenfalls einer Genehmigung bedürfe.

Worum geht es?

Grundsätzlich entscheiden die Eltern im Rahmen der Personensorge (Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht) über die Unterbringung ihres Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, und auch über freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Fixierungen oder das Anbringen von Bettgittern. Die Eltern üben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung zum Wohl des Kindes aus (§ 1627 BGB). Das Elternrecht ist grundrechtlich geschützt. Allerdings unterliegen Unterbringungen von Minderjährigen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, gemäß § 1631b BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen sieht das Kindschaftsrecht dagegen – anders als das Betreuungsrecht für Volljährige – ein Genehmigungserfordernis nicht vor. So hat auch der BGH im o.g. Beschluss klargestellt, dass die Eltern für die Entscheidung über die Fixierung ihres minderjährigen autistischen Kindes in einer offenen Heimeinrichtung nach geltendem Recht keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1631b BGB bedürfen. De lege ferenda hat es der BGH dem Gesetzgeber aber überlassen zu entscheiden, „ob die Anordnung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel ist, Kinder vor ungerechtfertigten unterbringungsähnlichen Maßnahmen zu schützen.“

Einführung des § 1631b II BGB

Diese Frage hat der Gesetzgeber mit der Einführung eines zweiten Absatzes zum 1631b BGB beantwortet. Nach diesem ist eine Genehmigung des Familiengerichtes auch dann erforderlich, wenn die Freiheitsentziehung nicht allein in der Unterbringung in einer „geschlossenen“ Einrichtung als solcher, sondern vielmehr in den tatsächlichen Gegebenheiten liegt. Soll einem Kind über einen längeren Zeitraum regelmäßig oder in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden, ist die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass die freiheitsentziehende Unterbringung sowie die freiheitsentziehende Maßnahme spätestens mit dem Ablauf von sechs Monaten endet, soweit sie nicht vorher verlängert wird. In den Fällen von offensichtlich lang dauernder Sicherungsbedürftigkeit enden die Maßnahmen bzw. Unterbringung spätestens mit dem Ablauf eines Jahres.

Mit dem am 01.10.2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern“ hat der Gesetzgeber eine im Hinblick auf die Unterbringung Minderjähriger in Verbindung mit freiheitsentziehenden Mitteln aufgefallene Lücke geschlossen.