Änderung des Telemediengesetzes: öffentliches WLAN
Im Vergleich zu anderen Ländern hinkt Deutschland bei der Digitalisierung ein gutes Stück hinterher, sodass dies auch eines der großen Themen im diesjährigen Wahlkampf darstellte. Einen großen Schritt erhofft sich der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des sog. WLAN-Gesetzes. Was in anderen Ländern schon seit Jahren den Normalfall darstellt, soll hier nun auch endlich ermöglicht werden: freies WLAN in den Städten. Ein großes Problem stellte dabei die Störerhaftung dar. Wer Dritten den Zugang ins Internet ermöglichte, lief Gefahr, für von diesen begangenen Urheberrechtsverletzungen zu haften. Café-, Restaurant- oder etwa Hotelbetreiber zögerten deswegen zurecht, einen umfassenden Internetzugang zu gewähren.
Was wird geregelt?
Mit dem WLAN-Gesetz hat der Gesetzgeber diese Störerhaftung abgeschafft. So kann der Anbieter eines Hotspots, sofern er nicht verantwortlich ist, nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Die vom BGH festgestellte vermutete Haftung des Anschlussinhabers bleibt hiervon zwar unberührt. Allerdings genügt es, darzulegen, dass weitere Personen im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Zugang hatten. Für Anbieter, die einen Hotspot im öffentlichen Raum zur Verfügung stellen, dürfte eine solche Darlegung kein Problem darstellen, soweit dieser tatsächlich genutzt wird.
Ganz ohne Schutz sollen die Rechteinhaber allerdings nicht verbleiben: Wurden dessen Rechte von einem Dritten, der hierfür das Angebot des Anschlussinhabers genutzt hat, verletzt und bleibt ihm keine andere Möglichkeit eine solche Verletzung für die Zukunft zu verhindern, kann der Rechteinhaber vom Anschlussinhaber die Sperrung der Internetseite verlangen, über die der Rechtsverstoß erfolgte. Wird beispielsweise über den angebotenen Hotspot eine urheberrechtlich geschützte Datei über eine Filesharing-Seite verbreitet, kann der Rechteinhaber die Sperrung dieser Seite verlangen, wobei die Sperrung selbst zumutbar und verhältnismäßig sein muss.
Kritik: „Overblocking“
Vermehrt wird kritisiert, dass dieser Anspruch zu weitgehend und ein „Overblocking“ zu befürchten sei. Zwar sieht die Neuregelung vor, dass die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig sein muss. Um dies aber darzulegen, müsste sich der Anschlussinhaber wohl unter Beweislast gegen die Sperranordnung zur Wehr setzen. Tut er dies und unterliegt, sieht er sich regelmäßig den Kosten des Verfahrens ausgesetzt. Insbesondere kleinere Anbieter wie Betreiber eines Cafés dürften daher schlicht die Sperrung der entsprechenden Seiten vornehmen. Alternativ könnten diese ihren Internetzugang durch Passwörter nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung stellen - das aber dürfte dem Zweck der Neuregelung, einen freien öffentlichen WLAN-Zugang zu gewährleisten, schlicht zuwiderlaufen.
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