Reform des Strafprozessrechts 2017

Reform des Strafprozessrechts 2017

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017, welches am 24.08.2017 in Kraft getreten ist, sollen die strafprozessualen Vorschriften auf einen zeitgemäßen Stand gebracht werden und - wie der Name schon verrät - ein effektives und praxistaugliches Strafverfahren ermöglichen.

Fahrverbote als Nebenstrafe

Das Gesetz beinhaltet Änderungen im StGB und der StPO. So kann die Fahrverbotsstrafe aus § 44 StGB künftig auch dann verhängt werden, wenn eine Straftat begangen wurde, die in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und/oder dem Betrieb eines Fahrzeuges steht. Vielmehr soll das bis zu sechsmonatige Fahrverbot zusätzlich zur Freiheits- oder Geldstrafe als Sanktionsmöglichkeit dienen. Wörtlich heißt es: „Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.“

Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss

Bei Straßenverkehrsdelikten bedarf es nun gem. § 81a II StPO keiner richterlichen Anordnung mehr, um eine Blutentnahme bei dem Beschuldigten durchzuführen. In der Praxis wird diese Kompetenz folglich auf die Polizei übergehen, die bislang ausschließlich bei Gefahr in Verzug vorlag. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumiert wurden und steht die Fahrtauglichkeit daher in Frage, kann die Polizei die Entnahme selbst in die Wege leiten.

Darüber hinaus erlaubt § 81e StPO künftig auch Feststellungen aus der DNA zum Geschlecht und zur Abstimmung Verdächtiger sowie § 81h StPO die Untersuchung von DNA-Spuren auf ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Probengeber und dem Spurenverursacher bei Reihenuntersuchungen, wenn der Probengeber zustimmt.

Zeugen haben die Pflicht zu Erscheinen

Im Rahmen von Zeugenvernehmungen besitzt die Staatsanwaltschaft nun deutlich weiterreichende Rechte. So obliegt dem Zeugen die Pflicht, vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (mithin auch bei der Polizei) zu erscheinen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Vernehmung anordnet, § 163 StPO. Diese entscheidet künftig auch darüber, ob dem Zeugen Zeugnisverweigerungsrechte zustehen, über die Geheimhaltung seiner Identität sowie die Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b II StPO.

Videoaufnahmen der Beschuldigtenvernehmung

Darüber hinaus können mit Einführung des neuen § 136 IV StPO Beschuldigtenvernehmungen auf Video aufgenommen werden. In Fällen von Tötungsdelikten und besonders schutzbedürftigen Personen ist dies sogar Pflicht. Mit der Videoaufzeichnung erledigen sich Fragen, die in der Vergangenheit des Öfteren Probleme bereitet haben: Etwa die Frage, ob die schriftliche Aufzeichnung der Vernehmung tatsächlich zutrifft, wird damit hinfällig. Für die Ermittlungsbehörden bieten sich durch die Aufzeichnung der Vernehmung bessere Möglichkeiten, die Mimik, Gestik und den Tonfall zu untersuchen. Vernehmungen in Fällen von Tötungsdelikten und in denen besonders schutzbedürftiger Personen müssen sogar aufgezeichnet werden.

Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ

Trotz vieler im Vorfeld geäußerter Bedenken, wurde die Online-Durchsuchung und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung in den §§ 100a, 100b StPO in das Gesetz implementiert. Ohne Wissen des Betroffenen kann dessen Online-Verhalten überwacht werden. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer eine der besonders schweren Straftaten, die in § 100b II StPO festgelegt sind, begangen oder - soweit strafbar - versucht hat, kann heimlich und über eine gewisse Dauer dessen Verhalten im Netz komplett überwacht werden. Im Hinblick auf die Telekommunikation selbst regelt § 100a StPO, dass technisch so auf diese zugegriffen werden kann, dass die verschlüsselte Kommunikation unverschlüsselt aufgezeichnet und überwacht werden kann.

Eingriffe in die Natur

Schließlich wurden mehrere Änderungen an Regeln des BNatSchG vorgenommen. So werden verschiedene Formen des Eingriffs in die Natur als Ordnungswidrigkeiten festgelegt. Beispielweise handelt gem. § 69 BNatSchG nun ordnungswidrig, wer „einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder beschädigt“.