"Fack ju Göhte" vor dem EuGH

EuGH verhandelt über “Fack ju Göhte”

Der dritte Teil des Films “Fack Ju Göhte” läuft derzeit in den Kinos. Schlechtes Benehmen, wilde Küsse und viele Kraftausdrücke prägen humoristisch das Geschehen. Gerade dies scheint den Erfolg der Filmtrilogie herbeizuführen: Seitdem der dritte Teil in den deutschen Kinos angelaufen ist, ist er nicht vom ersten Platz der Kinocharts zu verdrängen und lockte bereits fünf Millionen Zuschauer seit dem Kinostart von vor drei Wochen in die Kinos.

 
Möglicher Verstoß gegen die guten Sitten
Der EuGh muss nun aber darüber entscheiden, ob die Filmreihe nicht etwa gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstößt. Die Frage ist auf eine Entscheidung aus dem Jahre 2015 -dem Erscheinungsjahr von “Fack Ju Göhte 2”- zurückzuführen: Die Produktionsfirma Constantin Film hat beim europäischen Markenamt versucht, sich die Rechte am Filmtitel sichern zu lassen, wodurch sie europaweit als einzige Firma hätte Produkte mit dem Namen vertreiben dürfen. Das Medienunternehmen wollte den Namen schützen lassen, um Trittbrettfahrern keine Möglichkeit zu geben, mit “Fack ju Göhte” werben oder Veranstaltungen organisieren zu können. Die Anmeldung umfasste 13 verschiedene Klassen, wie etwa Schönheitsprodukte, Uhren, Regenschirme bis hin zu Koffern, Spielen, aber auch Sportveranstaltungen oder Dienstleistungen.
 
EU-Verordnung Nr. 207/2009

Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt und die Eintragung als Wortmarke verweigert: Der Titel sei nicht schützenswert. Als Begründung diene die EU-Verordnung Nr. 207/2009, in welcher in Art. Nr. 7, Abs. 1, S. f geregelt wird, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen seien, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Das EU-Amt für geistiges Eigentum befand die Wortfolge des Filmtitels mit “Fack” und “Göhte” als eine anstößige Beleidigung, die einen hoch angesehenen Schriftsteller posthum verunglimpfe.
 
Anstößige Beleidigung, die Goethe posthum verunglimpft?

Constantin Film legte hiergegen Widerspruch ein, welcher von der Beschwerdekammer abgewiesen wurde. Der EuGH muss nun darüber entscheiden, ob “Fack Ju Göhte” tatsächlich gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstößt. Das Gericht könnte dabei das Verbot der Markeneintragung entweder bestätigen oder aufheben und damit eine Markeneintragung befehlen. Es könnte den Fall aber auch an die Beschwerdekammer in Alicante (Spanien) zurückverweisen und zur erneuten Überprüfung vorlegen. Die Richter haben angekündigt, sich mit der Frage genauer befassen zu wollen, ob ein Unterschied zwischen “Fuck you” und “Fack ju” gegeben sei und inwieweit ein solcher Filmtitel als “nicht nur geschmacklose, sondern auch anstößige und vulgäre Beleidigung” zu qualifizieren sei, die einen “hoch angesehenen Schriftsteller posthum in herabwürdigender und vulgärer Weise verunglimpfe”.

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