Erhöhung der Mindestlöhne in der Pflege

Erhöhung der Mindestlöhne in der Pflege

Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung erlassen

Es fehlt an Arbeitskräften in den Pflegeberufen. Besonders im vergangenen Wahlkampf wurde dieses Thema mit viel Interesse verfolgt - schließlich geht es auch darum, die immer älter werdende Gesellschaft fachgerecht versorgen zu können. Um einen Anreiz für qualifizierte und motivierte Arbeit in diesem Bereich zu schaffen, wurde die Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung erlassen, die mit dem 01.11.2017 in Kraft getreten ist

 

Was wird geregelt?

Gem. § 2 I der 3. PflegeArbbV gilt bis zum Ende dieses Jahres ein Mindestlohn für alle Pflegebetriebe - ambulant wie stationär - von 10,20 € pro Stunde in den westlichen Bundesländern, in den östlichen von 9,50 €. Ab dem 01.01.2018 beträgt der Pflegemindestlohn 10,55 € im Westen und 10,05 € in den östlichen Bundesländern. Während er mit dem 01.01.2019 erneut um 0,50 € erhöht wird, gilt ab dem 01.01.2020 ein Mindestlohn von 11,35 € im Westen und 10,85 € im Osten. Diese Mindestlöhne gelten nicht in privaten Haushalten - hier verbleibt es beim gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 €.  

Paritätisch besetzte Kommission

Festgelegt wurde dies vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Grundlage für den Erlass bot der Beschluss einer paritätisch besetzten Pflegemindestlohn-Kommission, also einer Kommission, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von gleich vielen Mitgliedern vertreten werden. Ihr gehörten neben Vertretern der Gewerkschaften und der nichtkirchlichen Arbeitgeber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer der kirchlichen Pflegearbeit an.

Der Pflegemindestlohn soll die Bedeutung der Pflege unterstreichen. Neben gesellschaftlicher Anerkennung dieser wichtigen Tätigkeit sollen vernünftige Arbeitsbedingungen und eben eine angemessene Bezahlung helfen, die Arbeit in dieser Branche ansprechender zu gestalten.  

Ordnungswidrigkeitsverfahren für Arbeitgeber

Insbesondere Pflegehilfskräfte sind von der Verordnung betroffen. Während angestellte Pflegekräfte in der Regel nach Tarifvertrag vergütet werden, verdienen Hilfskräfte, die in der Branche tätig sind, oftmals deutlich weniger.

Arbeitgeber, die sich nicht an diese Regelung halten, sehen sich mit der Gefahr eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens und einer Geldstrafe von bis zu 500.000 € konfrontiert. Zu hoffen bleibt, dass die Arbeitnehmer tatsächlich von der Verordnung profitieren und hierdurch neue Kräfte gewonnen werden können.