Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts

Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts

Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG)

Sinn und Zweck des Urheberrechtes ist der Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Urhebern und Werkmittlern wird die Möglichkeit gegeben, die Ergebnisse ihrer Arbeit zu kontrollieren und auch finanziell zu verwerten. Die uneingeschränkte Nutzung durch die Rechteinhaber gewährt das Urheberrecht allerdings nicht. Vielmehr bestimmt das Urheberrecht die Fälle, in denen es zur Nutzung der Werke auf eine Zustimmung des Rechteinhabers nicht ankommt.

 

Was wird geregelt?

Diese Fälle werden mit dem „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) durch die Regelung einer „Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ erweitert. Es regelt, wann die Nutzung von Werken im Bereich der Bildung und der Wissenschaft nicht von einer Zustimmung der Rechteinhaber abhängt. So dürfen Bildungseinrichtungen bspw. „bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes“ vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen und in sonstiger Weise wiedergeben. Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften fallen, entgegen dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung, nicht unter diese Regelung.

 

Neues Text- und Data-Mining

Leer ausgehen sollen die Rechteinhaber aber nicht: Das Gesetz schafft eine Verbindung zwischen der nicht erlaubnispflichtigen Nutzung zu den genannten Zwecken und einer „angemessenen Vergütung“ der Rechteinhaber, die ausschließlich über Verwertungsgesellschaften geltend zu machen ist.

Neuen Einzug in das Urheberrecht hat das sog. Text- und Data-Mining erfahren. Diese Verfahren, bei denen „eine Vielzahl von Texten, Daten, Bildern und sonstigen Materialien ausgewertet werden, um so neue Erkenntnisse zu gewinnen“, sind momentan selbst Teil der Diskussion um die geplante Copyright-Reform der EU.

Wohl auch aufgrund dieser geplanten Reform wurde bestimmt, dass das Gesetz einer Evaluierung nach 5 Jahren bedürfe. Von Inkrafttreten am 01.03.2018 bis 2023 sollen dann die Auswirkungen des Gesetzes auf die Betroffenen untersucht und ausgewertet werden.

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen