Gegen den Hass im Netz

Gegen den Hass im Netz

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG)

Der Ton in den sozialen Netzwerken wird immer rauer: Beleidigungen, Gewaltandrohungen, Sexismus, Rassismus - es scheint, als unterlägen die hier getätigten Äußerungen überhaupt nicht den gesellschaftlichen und gesetzlichen Anforderungen, die sonst an die Kommunikation im analogen Leben gestellt werden. Damit in den sozialen Netzwerken ein „rechtsfreier Raum“ nicht entsteht, wurde das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) verabschiedet, welches am 01.10.2017 in Kraft trat.

 

Was wird geregelt

Erfasst werden Inhalte, die nach geltendem Recht bereits strafbar sind. So benennt das Gesetz etwa Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und Bedrohung. Auch terroristische Straftaten und Kinderpornographie sollen so aus den sozialen Netzwerken verbannt werden.

Dies soll durch umfassende Verpflichtungen der Anbieter von sozialen Netzen erreicht werden. So sind diese zunächst verpflichtet, dem Nutzer ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement zur Verfügung zu stellen. Sie müssen nun also ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über strafbare Inhalte anbieten.  

Empfindliche Strafen bei Nichteinhaltung

Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf das Löschen etwaiger Beiträge. Sind diese offensichtlich strafbar, so hat der Anbieter die Löschung oder Sperrung innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde vorzunehmen. Andere strafbare Inhalte sind innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde vorzunehmen. Dies gilt auch für sämtliche, auf der Plattform befindliche, Kopien dieses Inhalts.

Das Gesetz sieht für die Nichterfüllung der benannten Verpflichtungen empfindliche Strafen vor. So können mit Geldbuße bis zu 5 Millionen Euro verantwortliche Personen des Unternehmens belegt werden, das Unternehmen selbst sogar mit Geldbuße bis zu 50 Millionen Euro.

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