Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing

Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing

Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG)

Das Carsharing gilt als große Möglichkeit zu einer nachhaltigeren Mobilität im innerstädtischen Bereich. Es verwundert also nicht, dass die Politik versucht, bestehende Strukturen und Geschäftsmodelle zu stärken und gleichzeitig den Weg für innovative Ideen zu öffnen.

Carsharing gesetzlich definiert

Der Gesetzgeber hat mit dem am 01.09.2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (CsgG) unter anderem die Begriffe des Carsharingfahrzeuges sowie des Carsharinganbieters gesetzlich definiert. Gemäß § 2 Nr. 1 CsgG ist ein Carsharingfahrzeug „ein Kfz, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten oder selbstständig reserviert und genutzt werden kann“.

Carsharinganbieter im Sinne des § 2 Nr. 2 CsgG ist „ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, das Carsharingfahrzeuge situationsunabhängig oder stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet, wobei Mischformen der Angebotsmodelle möglich sind.

Bevorrechtigung

Im CsgG selbst sind insbesondere Bevorrechtigungen im Hinblick auf das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen sowie die Erhebung von Gebühren für das Parken auf diesen vorgesehen. Insbesondere im innerstädtischen Bereich soll hierdurch ein Anreiz geschaffen werden, auf Carsharingangebote zurückzugreifen.

Zudem ermächtigt das CsgG zu Änderungen der StVO. Ländern und Kommunen wird so die Möglichkeit gegeben, die Bevorrechtigungen auf die jeweiligen Bedürfnisse abzustimmen.

Gerade dem stationsbasierten Carsharingangebot werden neue Wege geöffnet. Die jeweils zuständige Behörde kann nämlich Stellflächen bestimmen, an denen die Fahrzeuge abgeholt und abgestellt werden können. Die Eignungskriterien eines Carsharinganbieters zur Bewerbung auf solche Stellflächen sind mit dem Ziel festzulegen, weniger „Alleinfahrer“ auf den Straßen zu haben, sowie eine Verringerung schädlicher Abgase zu erreichen, insbesondere durch „das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge“. Gerade für Anbieter, die auf Elektro- und Hybridfahrzeuge setzen, stehen interessante Zeiten bevor.

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