Strengere Regeln für Drohnen

Strengere Regeln für Drohnen

Strengere Regeln für Drohnen

Drohnen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit in Deutschland. Damit verbunden wächst aber zugleich die Sorge vor Unfällen und Abstürzen. Mit der am 07.04.2017 in Kraft getretenen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Flugobjekten“ schafft der Gesetzgeber strengere Regeln für die Nutzung von Drohnen.

 

Definition der Drohne

Eine sogenannte Flugdrohne ist ein ferngesteuertes Fluggerät. Gesetzlich geregelt ist die Nutzung solcher Geräte im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Danach kann eine Drohne entweder ein „Flugmodell“, oder aber ein „unbemanntes Luftfahrsystem“ darstellen. Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal liegt in der Verwendung: Gemäß § 1 Abs. 2 LuftVG handelt es sich bei einem unbemannten Fluggerät immer dann um ein unbemanntes Luftfahrsystem, wenn dieses nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird.  

Was wird geregelt?

Während die Verordnung bereits im April 2017 in Kraft getreten ist, sind am 01.10.2017 die Kennzeichnungspflicht sowie die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises hinzugekommen. Nutzer von Flugmodellen sowie unbemannten Luftfahrsystemen, die mehr als 250 Gramm Gewicht aufweisen, sind nun verpflichtet, die Geräte mit einer Plakette zu versehen, die Namen und Adresse des Besitzers enthält, um im Schadensfall eine Identifizierung zu ermöglichen. Wird aber eine Drohne mit einem Gewicht von mehr als 2 kg verwendet, reicht die bloße Kennzeichnung nicht aus. Vielmehr muss der Nutzer einen Kenntnisnachweis erbringen. Weist die Drohne ein Gewicht von über 5 kg auf oder soll sie in der Nacht verwendet werden, muss bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde eine Erlaubnis beantragt werden. Für den Betrieb von Drohnen unter 5 kg besteht hingegen grundsätzliche keine Erlaubnispflicht.

 
Ebenfalls geregelt sind Betriebsverbote von Drohnen für bestimmte Gebiete. So dürfen Drohnen nicht in sensiblen Bereichen betrieben werden. Diese sind bspw. Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäuser, Menschenansammlungen oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden. Auch in Kontrollzonen von Flughäfen dürfen Drohnen nicht genutzt werden. 

Mit der Verordnung ist der Gesetzgeber nicht nur auf flugsicherheitsrechtliche Aspekte eingegangen. Das Betriebsverbot von Drohnen gilt ebenfalls für Bereiche über Wohngrundstücken, wenn das Gerät ein Gewicht von mehr als 250 Gramm aufweist oder es -bzw. seine Ausrüstung- dazu in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale aufzuzeichnen, zu empfangen oder zu übertragen. Dies gilt nicht, soweit der durch den Betrieb über seinem Grundstück in seinen Rechten Betroffene der Nutzung ausdrücklich zustimmt. Die Nutzung von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 25 kg, die nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken erfolgen, dürfen nicht betrieben werden. Der Gesetzgeber hat den zuständigen Behörden allerdings das Ermessen eingeräumt, in bestimmten Fällen die Ausnahmen von Verboten zuzulassen.

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