Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Wir alle kennen die Gerichtssendungen im Fernsehen und das verzerrte Bild der deutschen Justiz, welches sie uns vermitteln. Doch das könnte sich bald ändern, denn ab April 2018 sollen in den deutschen Bundesgerichten Kameras zulässig sein.

Was wird geregelt?

Seit 1964 regelt § 169 S. 2 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) das Verbot von Ton- und/oder Fernsehaufnahmen während einer Prozessverhandlung, die der öffentlichen Vorführung dient. Erlaubt sind Aufnahmen lediglich vor und nach der Verhandlung sowie in den Pausen oder außerhalb des Gerichtssaals. Nach dem neuen EMöGG (Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren) soll die Öffentlichkeit künftig einen besseren Einblick in Gerichtsverfahren erhalten.

Kritiker befürchten, dass sich die mediale Berichterstattung lediglich auf besonders skandalöse und sensationelle Fälle beschränken und sich zu einer Gerichts-TV Show entwickeln wird. Außerdem könnte die Qualität der Verhandlung darunter leiden, da sich einige Betroffene eher scheuen könnten, persönliche oder peinliche Details unter Anwesenheit von Kameras und Tonaufnahmegeräten preiszugeben.

Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen

Tragender Grund für das neue Gesetz sei der Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen, welcher im Demokratieprinzip des Grundgesetzes verankert ist. Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses und der Verarbeitung des Bildmaterials durch die Fernsehsender, könnte dieser Umstand zu einer schwierigeren Situation der im Gerichtssaal anwesenden Opfer führen, da sie ihre Leidensgeschichte nicht nur vor Gericht, sondern vor der gesamten Öffentlichkeit preisgeben müssten. Auf der anderen Seite steht also ein möglicherweise erheblicher Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Gesetz wurde bereits vom Bundespräsidenten unterzeichnet und wird nach einer sechsmonatigen Frist im April 2018 in Kraft treten. Die Möglichkeiten zur Berichterstattung greifen dann aber nicht als gesetzliche Pflicht, sondern gelten im Einzelfall und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen.

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