BVerfG: Muss der Rechtsausschuss über die "Ehe für alle" abstimmen?

A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)

Mit der Drucksache 18/8 vom 23. Oktober 2013 legten die Bundestagsfraktion DIE LINKE und weitere Abgeordnete einen Gesetzentwurf „zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ vor, der am 19. Dezember 2013 nach erster Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages (Rechtsausschuss) als federführenden Ausschuss überwiesen wurde (vgl. Plenarprotokoll 18/6 vom 19. Dezember 2013, S. 299 ff.). Es folgte der „Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare“ der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN und weiterer Abgeordneter (BTDrucks 18/5098 vom 10. Juni 2015), der in der 112. Sitzung des Bundestages vom 18. Juni 2015 gleichfalls an den Rechtsausschuss als federführenden Ausschuss überwiesen wurde (vgl. Plenarprotokoll 18/112 vom 18. Juni 2015, S. 10745). Schließlich wurde der „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ durch den Bundesrat in den Deutschen Bundestag eingebracht (BTDrucks 18/6665 vom 11. November 2015). Auch dieser Entwurf wurde nach erster Beratung am 10. November 2016 an den Rechtsausschuss als federführenden Ausschuss überwiesen (vgl. Plenarprotokoll 18/199, S. 19893 ff.).
 
Zu den Gesetzentwürfen der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE führte der Rechtsausschuss am 28. September 2015 eine öffentliche Anhörung durch. Danach wurde die Behandlung der Gesetzentwürfe in den Sitzungen des Rechtsausschusses regelmäßig vertagt. Die Vertagung der Gesetzentwürfe der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN wurde seit September 2015 bis Ende März 2017 in fünfundzwanzig Fällen und die Vertagung des Gesetzentwurfs des Bundesrates seit November 2016 bis Ende März 2017 in acht Fällen streitig beschlossen. Gemäß § 62 II 1 GO-BT verlangte die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN wiederholt eine Berichterstattung des Rechtsausschusses über den Stand der Beratungen der Gesetzesvorlagen, wobei die Berichte (vgl. BTDrucks 18/7257, BTDrucks 18/7375, BTDrucks 18/9914, BTDrucks 18/10227, BTDrucks 18/12227) gemäß § 62 II 2 GO-BT am 18. Februar 2016, am 10. November 2016 und zuletzt am 17. Mai 2017 auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt und im Plenum beraten wurden (vgl. Plenarprotokolle 18/155, S. 15273 ff.; 18/199, S. 19893 ff.; 18/233, S. 23549 ff.).
 
Darüber hinaus fand in der 220. Sitzung des Bundestages vom 8. März 2017 (vgl. Plenarprotokoll 18/220, S. 22031 ff.) auf Verlangen der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN eine „Aktuelle Stunde“ betreffend die „Ehe für alle“ statt. Mit Pressemitteilung vom 28. März 2017 (Dokumentennummer 160) teilte die SPD-Fraktion mit, dass sie einen Gesetzentwurf zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare beschlossen habe und eine Entscheidung hierüber noch in der 18. Legislaturperiode beabsichtigt sei. In der vom 29. März bis 30. März 2017 stattfindenden Sitzung des Koalitionsausschusses der die Regierung tragenden Parteien wurde - ausweislich der vorgelegten Beschlussliste vom 29. März 2017 - kein Beschluss zu dieser Thematik gefasst. Eine Einbringung des genannten Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag ist bislang - soweit ersichtlich - nicht erfolgt.
 
In den nachfolgenden Sitzungen des Rechtsausschusses vom 26. April 2017 und vom 17. Mai 2017 wurden die hier streitgegenständlichen Vorlagen erneut vertagt beziehungsweise nicht abschließend behandelt. In der jüngsten Beratung des Bundestages zum zuletzt erstatteten Bericht des Rechtsausschusses nach § 62 II 1 GO-BT am 17. Mai 2017 (vgl. Plenarprotokoll 18/233, S. 23549 ff.) stellte die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN überdies den Antrag, gemäß § 80 II 1 GO-BT direkt in die zweite Beratung einzutreten oder - hilfsweise - dem Rechtsausschuss eine Frist zum Abschluss seiner Arbeiten zu setzen. Die Anträge erreichten nicht die erforderlichen Mehrheiten (vgl. Plenarprotokoll 18/233, S. 23561 f.). Der Deutsche Bundestag wird am 30. Juni zur letzten (planmäßigen) Sitzung vor der Bundestagswahl am 24. September 2017 zusammenkommen.
 
Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN begehrt vor dem BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) und beantragt, den Rechtsausschuss zu verpflichten, ihren Gesetzentwurf (BTDrucks 18/6665 ) auf seine Tagesordnung zu nehmen und über diesen so zeitnah Beschluss zu fassen, dass dem 18. Deutschen Bundestag spätestens in seiner - planmäßigen - letzten Sitzung am 30. Juni 2017 eine Beschlussfassung über diese Vorlagen möglich ist.
 
Ist der Antrag begründet?  

B. Die Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 14.6.2017 – 2 BvQ 29/17)

 
Das BVerfG stellt zunächst den Maßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG dar.
 
Danach komme es auf eine Folgenabwägung („Doppelhypothese“) an, es sei denn, die Hauptsache sei von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Im Organstreitverfahren sei dabei ein strenger Maßstab anzulegen, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu verhindern:

„Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 <342>; 27, 152 <156>; 92, 130 <133>; stRspr) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; BVerfGK 20, 293 <298>; stRspr).
 
Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>). Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 96, 223 <229>; 98, 139 <144>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>).“

 

I. Unzulässigkeit eines Hauptsacheverfahrens

In der Hauptsache würde es sich um ein Organstreitverfahren handeln, für das nach Art. 93 I Nr. 1 GG iVm §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG das BVerfG zuständig wäre.
 
Gemäß § 64 I BVerfGG ist ein Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
 
Dazu führt das BVerfG aus:

„Der Organstreit dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, hingegen nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 73, 1 <29 f.>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>; stRspr). Erforderlich ist, dass Antragsteller und Antragsgegner in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. BVerfGE 20, 18 <23 f.>; 27, 152 <157>). Der Antragsteller muss durch die angegriffene Maßnahme in seinem durch die Verfassung geschützten Rechtskreis konkret betroffen sein (vgl. BVerfGE 1, 208 <228 f.>; 13, 123 <125>; 124, 161 <185>; 138, 45 <60 Rn. 27>). Handlungen, die nur vorbereitenden oder vollziehenden Charakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE 68, 1 <74 f.>; 97, 408 <414>; 120, 82 <96>; 138, 45 <60 Rn. 27>; 140, 115 <142 Rn. 66>).“

 
Die Antragsbefugnis iSv § 64 I BVerfGG könnte sich aus der Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin als Gesetzesinitiantin auf Beratung und Beschlussfassung ihrer Vorlage, das aus dem Wesen des Gesetzesinitiativerechts fließe, ergeben. Dieser Anspruch richte sich aber gegen das Plenum des Bundestages:

„Zwar hat der Initiant eines Gesetzgebungsverfahrens Anspruch auf Beratung und Beschlussfassung seiner Vorlage (vgl. BVerfGE 1, 144 <153>; 2, 143 <173>; 84, 304 <329>; 112, 363 <366>). Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Wesen des Gesetzesinitiativrechts und gilt für alle gemäß Art. 76 Abs. 1 GG Initiativberechtigten gleichermaßen (vgl. BVerfGE 1, 144 <153 f., 161>; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 76 Rn. 49; Brüning, in: Bonner Kommentar, Art. 76 Rn. 114, 156 <August 2016>; Mann, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 31; Masing, in: v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 76; a.A.: Hartmann, ZG 2008, S. 42 <48>). Der Befassungsanspruch des Gesetzesinitianten richtet sich aber gegen das Plenum des Bundestages, das als Organ der Gesetzgebung die Gesetze gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beschließt (vgl. BVerfGE 1, 144 <153 f.>; Brüning, in: Bonner Kommentar, Art. 76 Rn. 166 f. <August 2016>; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 76 Rn. 40; Mann, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 33; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 24). Demgegenüber ist die Beratung eines Gesetzentwurfs durch die Ausschüsse des Bundestages als bloß vorbereitende Handlung des parlamentarischen Innenbereichs zu qualifizieren.“

 
Gegen eine Antragsbefugnis könnte daher sprechen, dass der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz als Antragsgegner die Erfüllung der Pflicht zur Befassung mit einer Gesetzesinitiative gar nicht blockieren kann. Das Plenum habe die Möglichkeit, das Gesetzgebungsverfahren ohne eine (endgültige) Beratung im Ausschuss fortzuführen:

„Einer Verletzung der aus Art. 76 Abs. 1 GG folgenden - prozessstandschaftlich geltend gemachten - Befassungsrechte des Bundestages könnte entgegenstehen, dass die Ausschüsse die Wahrnehmung der dem Plenum obliegenden Rechte und Pflichten zur Beratung und Beschlussfassung von Gesetzentwürfen nicht blockieren können. Das wird nicht nur durch die Rechtspflicht zur baldigen Erledigung überwiesener Vorlagen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 GO-BT) verhindert, der die Ausschüsse sich nicht entziehen dürfen (vgl. BVerfGE 1, 144 <154>). Hinzu kommt, dass gemäß § 62 Abs. 2 GO-BT zehn Sitzungswochen nach Überweisung auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ein Bericht über den Stand der Beratungen im Ausschuss gegenüber dem Bundestag zu erfolgen hat, der auf deren Verlangen auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen ist. Dabei ist der Bundestag nicht gehindert, dem Ausschuss Fristen für die weitere Beratung einer Gesetzesvorlage vorzugeben. Vor allem aber eröffnet § 80 Abs. 2 GO-BT dem Bundestag die Möglichkeit, auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert seiner Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder den Eintritt in die zweite Lesung einer Gesetzesvorlage ohne Ausschussüberweisung zu beschließen (vgl. Ritzel/Bücker/ Schreiner/Winkelmann, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 62 GO-BT, Anm. II.2. <Dezember 2008>). Damit kann das Plenum des Bundestages seinen verfassungsrechtlichen Befassungspflichten Rechnung tragen, ohne das Ergebnis der Ausschussberatungen abwarten zu müssen. Dies spricht dafür, dass es sich bei den Regelungen der Geschäftsordnung des Bundestages zur Beteiligung der Ausschüsse am Gesetzgebungsverfahren um bloßes parlamentarisches Binnenrecht handelt.“

 
Die Zulässigkeit des Antrages im Hauptsacheverfahren kann indes offenbleiben, wenn er jedenfalls offensichtlich unbegründet wäre.  

II. Offensichtliche Unbegründetheit des Antrages im Hauptsacheverfahren

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG würde ausscheiden, wenn der Antrag im Hauptsacheverfahren offensichtlich unbegründet wäre.
 
Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 67 S. 1 BVerfGG begründet, soweit die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verfassungswidrig ist. Hier kommt in Betracht, dass der Rechtsausschuss den Befassungsanspruch der Antragstellerin als Gesetzesinitiantin verletzt hat.
 
Zunächst führt das BVerfG aus, dass aus Art. 76 I, 77 I, 78 GG ein Recht des Gesetzesinitianten folge, dass sich der Bundestag mit dem Entwurf in angemessener Frist beschäftigt, darüber berät und beschließt:

„Aus dem Gesetzesinitiativrecht und dem systematischen Zusammenhang des Art. 76 Abs. 1 zu Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 GG folgt das Recht des Initianten, „dass das Gesetzgebungsorgan sich mit seinem Vorschlag beschäftigt. Es muss darüber beraten und Beschluss fassen“ (BVerfGE 1, 144 <153>; vgl. Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 4; Kersten, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 76 Rn. 62 <September 2016>). Dabei kommt der öffentlichen Beratung eines Gesetzentwurfs als Teil der politischen Willensbildung ein Eigenwert auch dann zu, wenn der Initiant mit seinem Gesetzesvorschlag scheitert. Von einer Verletzung des Befassungsanspruchs ist auszugehen, wenn die Beratung und Beschlussfassung eines Gesetzentwurfs ohne sachlichen Grund gänzlich oder auf unbestimmte Zeit verweigert wird (vgl. BVerfGE 1, 144 <153 f.>).
 
In zeitlicher Hinsicht beinhaltet das Befassungsrecht des Gesetzesinitianten die Pflicht der Gesetzgebungsorgane, über Vorlagen „in angemessener Frist“ zu beraten und Beschluss zu fassen. Soweit Art. 76 Abs. 3 Satz 6 GG diese Pflicht ausdrücklich nur auf Gesetzesvorlagen des Bundesrates bezieht, handelt es sich um die deklaratorische Feststellung einer gegenüber allen Initiativberechtigten gleichermaßen bestehenden Pflicht (vgl. Brüning, in: Bonner Kommentar, Art. 76 Rn. 162 <August 2016>; Mann, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 31; Masing, in: v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 77; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 24, 86). Durch die mit der Verfassungsreform von 1994 in das Grundgesetz aufgenommene Regelung des Art. 76 Abs. 3 Satz 6 GG sollte lediglich der „Gefahr einer verzögerlichen Behandlung von Vorlagen“ des Bundesrates durch den Bundestag entgegengewirkt und „aus Gründen der Rechtsklarheit die ohnehin bestehende verfassungsrechtliche Pflicht, dass der Bundestag in angemessener Zeit zu beraten und zu beschließen hat“, im Grundgesetz hervorgehoben werden (vgl. Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5. November 1993, BTDrucks 12/6000, S. 37).“

 
In zeitlicher Hinsicht enthalte das Grundgesetz allerdings keine konkreten Vorgaben zur „Angemessenheit“ der Dauer einer Gesetzesberatung. Daher komme es auf den jeweiligen Einzelfall an, wobei sämtliche Umstände zu berücksichtigen seien. Dass Gesetzesvorlagen durch das Ende der Legislaturperiode ggf. dem Grundsatz der Diskontinuität anheimfallen, sei dabei hinzunehmen:

„Allerdings enthält das Grundgesetz keine konkreten Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheit der Dauer einer Gesetzesberatung. Ebenso wenig lassen sich der Geschäftsordnung des Bundestages Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Frist entnehmen, die hinsichtlich der Beratung einer konkreten Gesetzesvorlage als angemessen angesehen werden kann. Dies ist Konsequenz des Umstandes, dass letztlich eine abstrakte Bestimmung der Angemessenheit der Dauer einer konkreten Gesetzesberatung nicht möglich ist (vgl. Auslegungsentscheidung des Geschäftsordnungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 11. Dezember 2003, abgedruckt bei Ritzel/Bücker/Schreiner/Winkelmann, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 62 GO-BT, dort unter Anm. I.1.a) <Dezember 2008>). Stattdessen bedarf es einer Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles sowohl hinsichtlich des konkreten Gesetzentwurfs (Umfang, Komplexität, Dringlichkeit, Entscheidungsreife) als auch hinsichtlich weiterer die Arbeitsabläufe des Parlaments beeinflussender Faktoren (Bearbeitung sonstiger Gesetzesvorlagen oder anderer Parlamentsangelegenheiten). Dabei ist es grundsätzlich dem Parlament vorbehalten, die Prioritäten bei der Bearbeitung der ihm vorliegenden Angelegenheiten selbst zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 76 Rn. 98; Brüning, in: Bonner Kommentar, Art. 76 Rn. 162 <August 2016>; Kersten, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 76 Rn. 65 <September 2016>; Mann, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 35; Masing, in: v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 83; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 87). Insbesondere folgt aus dem Befassungsanspruch des Gesetzesinitianten keine Pflicht des Ausschusses oder des Bundestages, über sämtliche vorliegenden Gesetzesvorhaben innerhalb einer Legislaturperiode abschließend zu entscheiden. Vielmehr ist hinzunehmen, dass vorliegende Gesetzentwürfe mit dem Ende der Legislaturperiode der Diskontinuität anheimfallen können (vgl. § 125 Satz 1 GO-BT).“

 
Wegen des politischen Gestaltungsspielraums komme eine Verletzung des Anspruchs des Initianten auf Beratung und Beschlussfassung über seinen Gesetzentwurf allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn die parlamentarische Mehrheit den Vorgang verschleppe, um das Initiativrecht zu entleeren:

„Denkbar ist dies, wenn die Behandlung eines Gesetzentwurfs erkennbar ohne jeden sachlichen Grund verschleppt und auf diese Weise versucht wird, das Gesetzesinitiativrecht zu entleeren. Dies kann der Fall sein, wenn eine Gesetzesvorlage in einen Ausschuss „begraben“ und auf dieser Grundlage deren Behandlung im Plenum verhindert wird (vgl. BVerfGE 1, 144 <154 f.>). Wann über ein Gesetzesvorhaben abzustimmen ist, bestimmt sich allerdings - wie der vorliegende Fall zeigt - gerade in politisch und gesellschaftlich umstrittenen Zusammenhängen auch nach Gesichtspunkten, die in stärkerem Maße das Ergebnis einer politischen Mehrheitsbildung als dasjenige einer rechtlich strukturierten und gerichtlich überprüfbaren Entscheidung sind. An eine Grenze stößt dieser politische Gestaltungsspielraum erst dort, wo ein Missbrauch zu Lasten parlamentarischer Minderheiten vorliegt.“

 
Auf der Grundlage dieses Maßstabes hält das BVerfG die Anträge für offensichtlich unbegründet.

Gegen eine Verschleppung der Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Gesetzentwürfe ohne jeden sachlichen Grund spreche, dass die regelmäßige Vertagung der Beratung und Beschlussfassung der vorgelegten Gesetzentwürfe durch den Antragsgegner Teil eines nicht abgeschlossenen politischen Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesses gewesen sein könnte:

„So trägt die Antragstellerin selbst vor, sie habe bis März 2017 nicht von einer Blockade ihrer Gesetzesvorlage ausgehen können, zumal auch in der mehrheitlich ablehnenden Unionsfraktion unterschiedliche Positionen erkennbar gewesen seien. Dem entspricht, dass in den Plenardebatten des Bundestages Vertreter der Regierungskoalition mehrfach zusätzlichen Zeit- und Beratungsbedarf reklamierten. Beispielsweise erklärte der Abgeordnete Kaufmann (CDU/CSU) in der 155. Sitzung des Bundestages am 18. Februar 2016 bei der Beratung eines der Berichte des Antragsgegners gemäß § 62 Abs. 2 GO-BT: „Wir brauchen Zeit […]. Geben Sie uns Zeit, die noch Zögernden mitzunehmen und zu überzeugen, und setzen Sie uns nicht monatlich mit Schaufensteranträgen unter Druck […]“ (vgl. Plenarprotokoll 18/155 vom 18. Februar 2016, S. 15274 f.). In der Aktuellen Stunde zum Thema „Ehe für alle“ vom 8. März 2017 führte der Abgeordnete Brunner (SPD) aus: „Deshalb verhandeln wir mit unserem Koalitionspartner […]. Wir verhandeln, um das, was wir im Koalitionsvertrag vereinbart haben, […] auch umzusetzen, also hier in diesem Hause gemeinsam zu beschließen, dass die Ehe für alle Wirklichkeit wird“ (vgl. Plenarprotokoll 18/220 vom 8. März 2017, S. 22040 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass der Verzicht auf die Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Gesetzentwürfe mit dem Ziel der Herstellung oder Verbreiterung einer mehrheitlichen Unterstützung für das Projekt der gleichgeschlechtlichen Ehe und damit nicht ohne sachlichen Grund erfolgte. Dass angesichts des Fehlens einer Verständigung auf den von der SPD angekündigten Gesetzentwurf zu diesem Thema in der Sitzung des Koalitionsausschusses der die Regierung tragenden Fraktionen vom 29./30. März 2017 wohl nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass diese Bemühungen innerhalb der laufenden Legislaturperiode zu einem Erfolg führen, ändert hieran nichts. Die erneuten Vertagungen der streitgegenständlichen Gesetzentwürfe in den Sitzungen des Antragsgegners vom 26. April 2017 und vom 17. Mai 2017 sind ersichtlich Konsequenz des (bisherigen) Scheiterns der Einigungsbemühungen innerhalb der Regierungskoalition und vermögen für sich genommen den Vorwurf willkürlicher Verschleppung der Beschlussfassung nicht zu begründen.“

 
Zum seien die Gesetzentwürfe mehrfache und ausführlich im Plenum des Deutschen Bundestages  beraten worden. Weil die Antragstellerin mehrfach die Möglichkeit hatte, öffentlich die Inhalte der Vorlagen vorzutragen und Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen, könne von einem „Leerlaufen“ des Initiativrechts daher nicht gesprochen werden:

„Die Gesetzentwürfe der Beigetretenen (BTDrucks 18/8) und der Antragstellerin (BTDrucks 18/5098) wurden zunächst bei deren Einbringung am 19. Dezember 2013 (vgl. Plenarprotokoll 18/6, S. 299 ff.) und am 18. Juni 2015 (vgl. Plenarprotokoll 18/112, S. 10730 ff.) diskutiert. Der Gesetzentwurf des Bundesrates (BTDrucks 18/6665) wurde am 10. November 2016 im Plenum des Bundestages gemeinsam mit dem Bericht des Antragsgegners gemäß § 62 Abs. 2 GO-BT zu den Gesetzentwürfen der Antragstellerin und der Beigetretenen beraten (vgl. Plenarprotokoll 18/199, S. 19893 ff.). Darüber hinaus wurden die Gesetzentwürfe im Rahmen weiterer Beratungen über die Berichte des Antragsgegners gemäß § 62 Abs. 2 GO-BT am 18. Februar 2016 (vgl. Plenarprotokoll 18/155, S. 15273 ff.) und am 17. Mai 2017 (vgl. Plenarprotokoll 18/233, S. 23549 ff.) behandelt. Außerdem führte der Antragsgegner am 28. September 2015 eine öffentliche Anhörung zu den Gesetzentwürfen der Antragstellerin und der Beigetretenen durch. Schließlich fand am 8. März 2017 zum Regelungsgegenstand der Gesetzentwürfe eine Aktuelle Stunde „Ehe für alle“ im Plenum des Deutschen Bundestages statt (vgl. Plenarprotokoll 18/220, S. 22031 ff.). Selbst nach Einschätzung der Antragstellerin ist der Inhalt der Gesetzentwürfe damit „bis zum Überdruss aller Beteiligten“ erörtert worden.
 
Angesichts dieser Abläufe ist aber für die Annahme eines „Leerlaufens“ des Gesetzesinitiativrechts im vorliegenden Fall kein Raum. Der Bundestag hat sich mit den Gesetzentwürfen mehrfach intensiv befasst; die Gesetzesinitianten hatten die Möglichkeit, öffentlich die Inhalte der von ihnen vorgelegten Gesetzentwürfe vorzutragen und zu begründen und dadurch auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Zugleich waren die übrigen im Bundestag vertretenen Parteien gezwungen, sich zu den vorgelegten Gesetzentwürfen zu positionieren. Vor diesem Hintergrund vermag allein der Umstand, dass es bisher nicht zu einer abschließenden Beschlussfassung über die Gesetzentwürfe gekommen ist, die Annahme einer Entleerung des Gesetzesinitiativrechts nicht zu rechtfertigen.“

 

C. Fazit

Eine aktuelle Entscheidung, die mit der sogenannten „Ehe für alle“ ein breit und kontrovers diskutiertes gesellschaftspolitisches Thema betrifft und durch die aktuellen Entwicklungen zwar alsbald überholt wurde, aber dennoch eine ungewöhnliche verfassungsrechtliche Fallkonstellation behandelt. Es würde uns daher nicht wundern, wenn Sie in Prüfungsaufgaben oder –gespräche einfließen würde.

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