BVerfG zur "Einkesselung" von Versammlungsteilnehmern

A. Sachverhalt

B, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nahm im Juni 2013 an einer Demonstration zum Thema „Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ in Frankfurt am Main teil. Einige Versammlungsteilnehmer legten bereits vor Beginn des Aufzugs Vermummung an und führten verbotene Gegenstände mit. Gegen 12:30 Uhr setzte sich der Aufzug in Bewegung. Die Sicht in zwei Teile des Aufzugs wurde durch zusammengeknotete Transparente sowie immer wieder aufgespannte Regenschirme verhindert. Seitlich führten die Teilnehmer dort mit Kunststoffplatten verstärkte und mit Halteschlaufen versehene Styroporschilde mit. Nicht zugelassene Pyrotechnik wurde gezündet und Teilnehmer begannen, schwarze Oberbekleidung anzulegen. Einige Personen zogen selbst gefertigte Plastikvisiere vor ihr Gesicht. Holzstangen und Seile wurden als Seitenschutz zum Einsatz gebracht und umschlossen einen Teil des Aufzugs in Verbindung mit den Schildern und den Transparenten U-förmig. Vor und hinter dem Lautsprecherwagen bildeten sich zwei Blöcke.
 
Der Block vor dem Lautsprecherwagen führte seitlich Transparente mit, die in U-Form um den Block verliefen und mit Seilen und Fahnenstangen miteinander verbunden waren. Unter den Transparenten führte der Block Schutzschilde mit und baute einen Seitenschutz auf. Angehörige dieses Blocks trugen Schutzbrillen und selbst gefertigte Plastikvisiere. Aus dem Block wurden Regenschirme verteilt und geöffnet, sodass sich auch ein Sichtschutz nach oben ergab. Der Block hinter dem Lautsprecherwagen führte ebenfalls an beiden Seiten verbundene Transparente mit; diese so verbundenen Transparente wurden seitlich hochgehalten. Die Teilnehmer dieses Blocks waren komplett schwarz gekleidet, wobei der Umfang der Vermummung zunahm und ebenfalls Plastikvisiere getragen wurden. Beide Blöcke liefen dicht gestaffelt. Aus beiden Blöcken wurden Flaschen und Pyrotechnik auf die Einsatzkräfte geworfen. Im vorderen Block wurden Farbbeutel verteilt, die ebenfalls auf Einsatzkräfte geworden wurden. Um 12:49 Uhr wurde dieser Teil der Versammlung gestoppt und von dem übrigen Aufzug abgetrennt, indem 943 Personen durch Polizeiketten eingeschlossen wurden. Unter ihnen befand sich auch B.
 
Nachdem eine Einigung zwischen der Polizei und den Versammlungsteilnehmern über das weitere Vorgehen nicht zustande kam, ordnete die Polizei im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde um 14:40 Uhr an, die eingeschlossenen Personen von der Versammlung auszuschließen. Die Polizei errichtete 15 Video-Durchlassstellen, durch die die Eingeschlossenen die Umschließung verlassen konnten, wo zunächst ihre Identität festgestellt, ihre mitgeführten Sachen durchsucht und sie erkennungsdienstlich behandelt (Videografierung) wurden und ihnen sodann ein Aufenthaltsverbot für den Innenstadtbereich Frankfurt am Main erteilt wurde. Bei Durchführung der polizeilichen Maßnahmen kam es wiederholt zu teilweise erheblichem Widerstand gegen die eingesetzten Polizeikräfte, die mit Regenschirmen und Holzlatten attackiert wurden. Pro Minute konnte die Identität von drei Personen festgestellt werden. B konnte den Polizeikessel gegen 17:30 Uhr verlassen.
 
In der Folge wurde ein gegen B eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. B beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, der Identitätsfeststellung und der Durchsuchung. Zugleich beantragte er wiederholt Akteneinsicht insbesondere auch in das Videomaterial zum Polizeieinsatz.
 
Nach Verweisung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 17a II GVG) stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. September 2014 analog § 98 II 2 StPO fest, dass die erfolgte Freiheitsentziehung gemäß §§ 163b, 163c StPO rechtmäßig gewesen sei. In dem eingekesselten Versammlungsteil hätten sich ganz überwiegend Verdächtige einer Vielzahl von während des bisherigen Demonstrationsverlaufs verübten Straftaten befunden. Da sich auch B in dieser Personengruppe befunden habe, habe auch gegen ihn ein Anfangsverdacht wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, das Sprengstoffgesetz oder wegen Widerstandshandlungen bestanden. In Ansehung des unfriedlichen Verlaufs der Demonstration und der Vielzahl der Verdächtigen sei die Feststellung von deren Identität und damit auch der des B anders als durch Festhalten nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich gewesen. Das Festhalten sei auch lediglich bis zum Passieren der zum Zwecke der Identitätsfeststellung eingerichteten Videodurchlassstelle und damit nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich erfolgt. Eine Vorführung vor den Richter sei bereits faktisch erst nach Passieren des Kesselausgangs möglich gewesen.
 
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 verwarf das Landgericht die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unbegründet. Allein die Tatsache, dass B Teil der Personengruppe gewesen sei, aus der heraus Straftaten verübt wurden, begründe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er nicht frei vom Verdacht der Beteiligung an einer Straftat gewesen sei. Die polizeiliche Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Aufgrund der dezidierten und umfassenden polizeilichen Dokumentation über den Einsatzverlauf der Demonstration könne kein Zweifel bestehen, dass von der eingeschlossenen Demonstrationsgruppe eine Vielzahl strafrechtlich relevanter Aktionen ausgegangen sei, ohne dass die Polizeibeamten in dem dynamischen Geschehen einer Großdemonstration in der Lage gewesen sein konnten, jeden potentiellen Störer oder gar Straftäter aus einem ersichtlich gewaltbereiten Block gezielt herauszudeuten. Aus der schriftlichen Dokumentation ergebe sich auch eine vielfältig abgestufte Vorgehensweise der Polizei, die in ständigem Dialog mit dem Versammlungsleiter und dessen Rechtsvertreterin gestanden habe, bevor die Einsatzleitung den formalen Teilausschluss verfügt habe. Durch die Einrichtung von 15 Video-Durchlassstellen habe sich die Dauer der Einschließung deutlich reduziert. Die Feststellung der Identität sei ferner vor dem Ergehen einer richterlichen Entscheidung zu erwarten gewesen, da eine Vorführung vor den Richter ebenfalls erst nach Passieren des Kesselausgangs faktisch möglich gewesen wäre.
 
Das Landgericht schloss zudem aus, dass sich durch die Inaugenscheinnahme des 1-Terabyte (ca. 300 DVD) bemessenden Videomaterials ein für die relevante Rechtsfrage abweichender Sachverhalt ergeben könnte, weswegen B keine weitere Akteneinsicht zu gewähren sei. Aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials sowie der Tatsache, dass B die Videostelle passiert habe, stehe fest, dass er Teil der Personengruppe gewesen sei, aus der Straftaten hervorgingen. Deswegen habe ihm gegenüber ein konkreter Anfangsverdacht bestanden. Dies werde von B nicht in Abrede gestellt. Für die zu entscheidende Rechtsfrage stehe der Sachverhalt damit vollständig fest, weshalb keine Notwendigkeit bestehe, weitergehende Akteneinsicht in das von der Polizei gefertigte Videomaterial zu gewähren, zumal dies kein Aktenbestandteil sei.
 
Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 wies das Landgericht die Anhörungsrüge des B als unbegründet zurück.
 
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde greift B die o.g. Beschlüsse von Amts- und Landgericht an und rügt eine Verletzung von Art. 103 I, Art. 8 I und Art. 2 II 2 in Verbindung mit Art. 104 II GG:
 
Art. 103 I GG sei verletzt, weil Amts- und Landgericht über die Anträge entschieden hätten, ohne vorher die beantragte vollständige Akteneinsicht zu gewähren und B persönlich anzuhören. Das Landgericht hätte das gesamte Videomaterial beiziehen müssen.
 
Art. 8 GG werde verletzt, da die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts nicht möglich sei, solange eine Versammlung nicht aufgelöst oder einzelne Versammlungsteilnehmer ausgeschlossen seien. Die Einkesselung habe auch nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage der Strafprozessordnung gestützt werden können. Die Polizei habe zu Zwecken der Gefahrenabwehr gehandelt. Im Übrigen habe kein Verdacht im Sinne des § 163b I StPO gegen B vorgelegen; dass er sich innerhalb der umschlossenen Gruppe aufgehalten habe, reiche dafür nicht aus.
 
Schließlich sei Art. 2 II 2 in Verbindung mit Art. 104 II GG verletzt, da die Einkesselung für B mit einer von 12:49 Uhr bis circa 17:30 Uhr andauernden Freiheitsentziehung verbunden gewesen sei. Für diese habe keine Ermächtigungsgrundlage existiert. Zudem sei der Richtervorbehalt des Art. 104 GG nicht beachtet worden.
 
Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?  

B. Die Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 2.11.2016 – 1 BvR 289/15)

 
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.  

I. Zulässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Verfassungsbeschwerde des B ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
 
B, der als natürliche Person grundrechtsfähig und damit „jedermann“ i.S.v. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist, wendet sich gegen die Beschlüsse von Amts- und Landgericht. Bei diesen gerichtlichen Entscheidungen handelt es sich um Akte der öffentlichen Gewalt – hier der Judikative, die nach Art. 1 III GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist – und damit um taugliche Beschwerdegegenstände (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG).
 
Die Entscheidungen betreffen B selbst, gegenwärtig und unmittelbar möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 8 I, 103 I und 2 II 2 iVm 104 II GG, weswegen er beschwerdebefugt ist (§ 90 I BVerfGG). Weitere ordentliche Rechtsmittel gegen den die Beschwerde des B zurückweisenden Beschluss des Landgerichts (§§ 304, 309 I StPO) bestehen nicht (§ 310 II StPO). Der Rechtsweg ist damit erschöpft (§ 90 II 1 BVerfGG). B hat auch eine Gehörsrüge erfolglos erhoben (§ 33a StPO), dass auch keine andere Möglichkeiten bestehen, den Beschluss (ggf. inzident) einer Überprüfung zu unterziehen, weswegen auch der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegensteht. Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig.  

II. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die angegriffenen Entscheidungen B in seinen Grundrechten oder in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten (grundrechtsgleichen) Rechten verletzt. Das BVerfG stellt indes keine „Super-Revisionsinstanz“ dar, weswegen sein Prüfungsmaßstab  auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt ist, d. h. auf die Frage, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts der Bedeutung und Einfluss der Grundrechte verkannt wurde. Solches setzt voraus, dass die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften entweder die Grundrechte ganz übersehen oder sie zwar gesehen, aber in ihrer Bedeutung und Tragweite falsch gewürdigt haben. Spezifisches Verfassungsrecht ist also nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung – am einfachen Recht gemessen – objektiv fehlerhaft ist. Vielmehr muss der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen.  

1. Verletzung von Art. 8 I GG

Die angegriffenen Beschlüsse von Amts- und Landgericht könnten B in seinem Grundrecht aus Art. 8 I GG verletzen.  

a. Schutzbereich

Art. 8 I GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.
 
B, der als Deutscher im Sinne von Art. 116 GG auch vom persönlichen Schutzbereich des Art. 8 I GG erfasst ist, und die übrigen Teilnehmer demonstrierten zum Thema „Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“. Allerdings gewährleistet das Grundgesetz lediglich das Recht, sich „friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Daher könnte der Schutz des Art. 8 I GG entfallen sein, als einige Versammlungsteilnehmer Pyrotechnik und mit Farbe gefüllte Flaschen und Beutel auf Einsatzkräfte warfen. Allerdings ging die Gewalt nur von einer Minderheit der Versammlung aus, weswegen der Schutz des Art. 8 I GG für die friedlichen Teilnehmer, zu denen mangels anderweitiger Feststellungen auch B zu zählen ist, nicht verloren ging:

„Die Verfassung gewährleistet lediglich das Recht, sich „friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Das ist Vorbedingung für die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit als Mittel zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess und für eine freiheitliche Demokratie unverzichtbar (vgl. BVerfGE 69, 315 <359 f.>). Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (BVerfGE 69, 315 <361>).“

Der Schutzbereich von Art. 8 I GG ist damit eröffnet.  

b. Eingriff

Durch die „Einkesselung“ bzw. „Umschließung“ des B und anderer Teilnehmer, der versammlungsunterbindender Charakter zukommt, wurde deren Recht auf Versammlungsfreiheit final, unmittelbar und imperativ eingeschränkt. sodass schon nach dem sogenannten klassischen Eingriffsbegriff ein Eingriff in das Grundrecht des B aus Art. 8 I GG vorliegt.  

c. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Art. 8 II GG enthält einen Gesetzesvorbehalt, wonach für Versammlungen unter freiem Himmel das Grundrecht aus Art.8 I GG durch ein Gesetz beschränkt werden kann. Die polizeilichen Maßnahmen bedürfen daher er verfassungsrechtlichen Rechtfertigung durch eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage, die im Einzelfall verfassungsrechtlich einwandfrei angewendet wurde.
 
Die Versammlung wurde nicht aufgelöst, sodass wegen des sogenannten Grundsatzes der Polizeifestigkeit der Versammlung im Hinblick auf die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nicht zur Anwendung kommen kann, sondern nur das speziellere und abschließende Versammlungsrecht des jeweiligen Landes oder – falls ein Landesversammlungsgesetz nicht existieren sollte – des Bundes (Art. 125a GG). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in den polizeilichen Maßnahmen keine präventive Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren und Störungen, sondern repressive Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten erblickt und daher – für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bindend (§ 17a II 3 GVG) – den Rechtsstreit mit (nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffenem) Beschluss an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen. Das sei – so das BVerfG – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:

„Dies gilt zunächst für die grundsätzliche Einstufung der Freiheitsentziehung als repressive Maßnahme zur Verfolgung von Straftaten. Angesichts des - mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen - Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht ersichtlich, dass der fachgerichtliche Wertungsrahmen bei der Beurteilung der Maßnahmen der Polizei überschritten worden wäre.“

 
Die sich als Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellenden repressiven Maßnahmen der Polizei könnten ihre Grundlage daher in § 163b StPO und § 163c StPO finden. Nach § 163 b I 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität einer Person erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sie einer Straftat verdächtig ist. § 163 b I 2 StPO erlaubt es den Behörden, den Verdächtigen festzuhalten, wenn seine Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 163 c I StPO ordnet indes an, dass eine Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung in keinem Fall länger dauern darf, als zur Feststellung der Identität erforderlich ist (§ 163c I 1 StPO). Zudem ist die festgehaltene Person unverzüglich dem Richter beim Amtsgericht vorzuführen, es sein denn, dass die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre (§ 163c I 2 StPO).
 
Zunächst stellt das BVerfG dar, dass §§ 163b, 163c StPO grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen, ihre Auslegung aber im Lichte der Garantie von Art. 8 I GG zu erfolgen und sich daher auf das zu beschränken habe, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig sei:

„Besteht danach für eine Versammlung trotz Ausschreitungen nur einer Minderheit der Teilnehmer der Schutz des Art. 8 GG fort, muss sich dies auf die Anwendung grundrechtsbeschränkender Rechtsnormen auswirken. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung des § 163b StPO und des § 163c StPO, wenn es zu Abspaltungen eines Teils der Versammlung vom restlichen Demonstrationszug kommt, um eine spätere Strafverfolgung zu ermöglichen. Zwar schließt es die unter Gesetzesvorbehalt stehende Versammlungsfreiheit nicht aus, gegen Teile der Versammlung repressive Maßnahmen der Strafverfolgung zu ergreifen. Bei solchen Grundrechtseingriffen haben die staatlichen Organe aber die grundrechtsbeschränkenden Normen der StPO im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>).“

 
Sodann führt das BVerfG aus, dass der Verdacht im Sinne von § 163b I StPO auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruhen sowie individuell bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bestehen müsse. Grundsätzlich sei die bloße Teilnahme an einer Versammlung unzureichend, um einen Verdacht zu begründen. Das schließe aber nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergebe und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer – ganz im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips – so weit wie möglich ausspare:

„Konkret bedeutet dies für § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, wonach die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist, und der Verdächtige festgehalten werden darf, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dass der Verdacht auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruhen sowie individuell bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bestehen muss. Nicht genügend für den Verdacht ist die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne andere oder eine Minderheit Gewalttaten begangen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82 -, juris, Rn. 33). Da sich Gewalttätigkeiten bei Großdemonstrationen kaum jemals ganz ausschließen lassen, träfe andernfalls nahezu jeden Versammlungsteilnehmer das Risiko, allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit - schon während der Versammlung - Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <361>). Die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließt es allerdings nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.“

 
Die Feststellungen der Fachgerichte, wonach B als Verdächtiger im Sinne des § 163b I StPO anzusehen sei, weil er Teil einer Personengruppe gewesen sei, aus der heraus Straftaten begangen worden seien, sei nicht zu beanstanden. Das ergebe sich aus der Organisation und Abschirmung der Gruppe von Demonstranten, woraus sich hinreichende Anhaltspunkte für ein planvollsystematisches Zusammenwirken aller in der Gruppe befindlichen Personen – und damit auch des B – ergeben würden:

„Geht die Polizei gegen eine sich dergestalt mittels dichtgedrängter Staffelung, Sichtschutz und Vermummung vom übrigen Versammlungsgeschehen abhebende Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden, auf Grundlage des § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vor, da sie einen Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder dieser Gruppe als begründet ansieht und bestätigen die Fachgerichte dieses Vorgehen, verstößt dies nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die zu diesem Teil des Aufzugs gehörenden Personen zeigen ein planvoll-systematisches Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Gewalttätern und erwecken den Eindruck der Geschlossenheit, so dass die Einsatzkräfte davon ausgehen durften, dass Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten gefordert und bestärkt würden und nur eine sehr geringe Zahl friedlicher Versammlungsteilnehmer durch die Einkesselung vom Rest der Versammlung ausgeschlossen und festgehalten werde. Dies ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, wenn die Polizei - wie vorliegend - ohne Aufschub nach der Kesselbildung in Verhandlungen mit der Versammlungsleitung eintritt, um eine Fortsetzung des Aufzugs sowohl für den vom Polizeikessel betroffenen friedlichen Versammlungsteil als auch für einzelne friedliche Versammlungsteilnehmer innerhalb der eingeschlossenen Demonstrationsgruppe zu ermöglichen.“

 
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei auch die fachgerichtliche Feststellung, ein Festhalten des B sei allein bis zum Passieren einer der zum Zwecke der Identitätsfeststellung eingerichteten Video-Durchlassstellen und damit nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich erfolgt (§ 163c I 1 StPO):

„…angesichts der großen Zahl von Verdächtigen, der unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen mit der Versammlungsleitung zur Fortsetzung des Aufzugs, der sich daran unmittelbar anschließenden Einrichtung von 15 Video-Durchlassstellen, die die Feststellung der Identität von drei Personen pro Minute und noch vor Ort ermöglichten, sowie der Tatsache, dass Teile der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Gruppe durch erhebliche körperliche Widerstandshandlungen gegen die eingesetzten Polizeikräfte selbst zu einer Verlängerung der Gesamtdauer der durchgeführten Maßnahmen beigetragen haben, …“

 

2. Verletzung von Art. 2 II 2 iVm 104 II GG

Art. 104 II 2 GG gebietet für jede nicht auf richterlicher Anordnung beruhende Freiheitsentziehung, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen, wobei „unverzüglich“ dahin auszulegen ist, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss.
 
§ 163c I 2 StPO erlaubt daher für den Fall, dass bis zur Erlangung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit vergeht als bis zur Feststellung der Identität, als sachlicher Grund im Sinne von Art. 104 II GG ausnahmsweise ein Absehen von der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung. Dass die Fachgerichte einen solchen Fall angenommen haben, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:

„So lagen die Dinge hier, da die Identitätsfeststellung noch vor Ort, unmittelbar im Anschluss an die gescheiterten Verhandlungen über eine Fortsetzung des Aufzugs und mittels 15 Durchlassstellen für 943 Personen erfolgte, das Verlassen des Kessels sich also unmittelbar an die Identitätsfeststellung anschloss. Unter diesen Umständen durfte von der Zulässigkeit einer Identitätsfeststellung vor Ergehen einer richterlichen Entscheidung ausgegangen werden.“

 
Aus Art. 2 II 2 in Verbindung mit Art. 104 GG folge auch nicht die Pflicht der Fachgerichte, das polizeiliche Videomaterial beizuziehen. Für den Verdacht im Sinne von § 163b I StPO gegen B sei seine Zugehörigkeit zu der sich abhebenden Gruppe ausreichend; dass er tatsächlich Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen habe, sei unerheblich:
 
„Die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person, gebieten es, im fachgerichtlichen Verfahren den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend aufzuklären (vgl. BVerfGE 83, 24 <33 f.>). Das gilt angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. BVerfGK 7, 87 <100>).
 
Hier bewegt sich die Art und Weise sowie die Reichweite der Amtsermittlung in den Ausgangsverfahren innerhalb dieses fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Sie war auch ausreichend, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Ausgangsverfahren das Ergebnis der Amtsermittlung nicht in Zweifel gezogen hat. Nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung der Fachgerichte musste ein Verdacht im Sinne des § 163b Abs. 1 StPO gegen den Beschwerdeführer nicht daran scheitern, dass dieser tatsächlich keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Ausreichend war insoweit bereits seine Zugehörigkeit zu einer sich vom übrigen Demonstrationsgeschehen deutlich abhebenden Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.“  

3. Verletzung von Art. 103 I GG

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht dadurch verletzt, dass die Gerichte das - für sie nicht entscheidungserhebliche - Videomaterial nicht beigezogen haben und B insoweit auch keine Akteneinsicht gewähren konnten. Aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 103 I GG lasse sich kein Anspruch auf Erweiterung des Akteninhalts herleiten.  

III. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet; sie wird keinen Erfolg haben.  

C. Fazit

Bei der Beurteilung des Charakters der polizeilichen Maßnahmen als präventiv oder repressiv hätte man sicherlich auch zu einer anderen Auffassung gelangen können (Stichwort: doppelfunktionale Maßnahme). Hätte der VGH nicht mit bindender Wirkung die Maßnahme als repressiv eingeordnet (§ 17a II 3 GVG), wäre es sicherlich mit einigen Schwierigkeiten verbunden gewesen, eine gefahrenabwehrrechtliche Rechtfertigung für die Maßnahmen der Polizei zu finden. Der Fall behandelt mit Art. 8 GG ein in Ausbildung und Prüfung besonders wichtiges Grundrecht, weswegen er zum Anlass genommen werden sollte, sich mit dem Versammlungsgrundrecht im Allgemeinen und der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen im Besonderen auseinanderzusetzen.

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