BGH zur Bestimmtheit des Klageantrags bei Bezugnahme auf Rechnungen

A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)

K verklagt B vor dem zuständigen Amtsgericht auf Zahlung eines restlichen Kaufpreisanspruchs in Höhe von 3.601,90 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 347,60 € netto (ohne Umsatzsteuer), insgesamt 3.949,50 €.

In der Klageschrift trägt K folgendes vor:

B habe von ihr im Februar 2015 Waren bezogen. Die Lieferungen habe sie ihm am 23. Februar 2015 (Rechnungsnummer 8 über 120,65 €) und am 24. Februar 2015 (Rechnungsnummer 87 über 3.481,25 €) in Rechnung gestellt. In den Rechnungen seien jeweils die gelieferten Waren und die Zeitpunkte ihrer Anlieferung angegeben. B habe den Kaufpreis trotz am 20.5 dem B zugegangener Mahnung nicht bezahlt, weswegen K im Juni 2015 den Rechtsanwalt R mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt habe. Die Rechnung des R über 347,60 Euro netto habe sie beglichen.

B habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können.

Die Rechnungen, auf die sie sich bezieht, legt K nicht vor.

Zudem stellt sie folgende Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.949,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.601,90 Euro ab dem 21.05.2015 und aus weiteren 347,60 Euro ab Klagzustellung zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt.

3. Unter den Voraussetzungen des § 331 III ZPO wird Versäumnisurteil erlassen.

Das Amtsgericht stellt die Klage dem B zu und ordnet das schriftliche Vorverfahren an. Zugleich fordert es den B –unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Belehrung – auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Die Frist läuft ab; eine Verteidigungsanzeige des B liegt nicht vor.

Wird das Gericht gegen B ein Versäumnisurteil erlassen?

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 16.11.2016 –VIII ZR 297/15)

Die fünf Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gegen den Beklagten ergeben sich aus §§ 331,  335 ZPO.

1. Säumnis des Beklagten

Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet (§ 276 I ZPO). Dort genügt es, dass der Beklagte nicht rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat (§ 331 III ZPO).

2. Antrag der Klägerin

K hat den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren bereits in der Klageschrift gestellt (Ziffer 3). Das ist zulässig (§ 331 III 2 ZPO).

3. Keine Hinderungsgründe nach § 335 ZPO

Hinderungsgründe nach § 335 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere wurde B ordnungsgemäß nach §§ 276 II, 499 ZPO belehrt (§ 335 I Nr. 4 ZPO).

4. Zulässigkeit der Klage

Ein Versäumnisurteil setzt die Zulässigkeit der Klage voraus. Fehlt es an der Zulässigkeit der Klage, wäre sie durch sogenanntes unechtes Versäumnisurteil als unzulässig abzuweisen (§ 331 II Hs. 2 ZPO).

Zweifel könnten sich hier unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 II Nr. 2 ZPO) ergeben. Der BGH stellt zunächst die allgemeinen Anforderungen dar:

 „Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift, neben dem Antrag, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt es was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt – nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es – entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen – im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 – IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 Rn. 34; vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 127/03, NJW- RR 2005, 216 unter II; vom 18. Juli 2000 – X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; jeweils mwN).“

 

a. Zahlungsklage

Das Berufungsgericht hatte die Zahlungsklage danach für unzulässig, da zu unbestimmt gehalten. K gebe lediglich an, B habe bei ihr im Februar 2015 Waren gekauft, deren Kaufpreis dem Beklagten in Rechnung gestellt worden sei. Damit werde der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend identifiziert. Der Begriff “Waren” sei ebenso wie die Angabe “Februar 2015” zu unspezifisch; eine Abgrenzung von anderen Kaufgegenständen sei hiermit nicht möglich:

„Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin gibt lediglich an, dass der Beklagte von der Klägerin im Februar 2015 Waren gekauft und die Klägerin dafür bestimmte Rechnungen gestellt habe. Diese Rechnungen legt die Klägerin bewusst nicht vor, obwohl ihr das ohne Weiteres möglich wäre. Durch die genannten Angaben wird der Anspruch nicht identifiziert, von anderen Ansprüchen gleicher Art ist dieser nicht zu unterscheiden. Der Begriff der „Waren“ ist zu unspezifisch und weit, als dass eine Abgrenzung von anderen Kaufgegenständen gelingen könnte, auch die Angabe des Zeitraums „Februar 2015“ ist zu ungenau, als dass eine Abgrenzung von anderen Einkäufen möglich wäre.

Auch die bloße Angabe von Rechnungen und deren Nummern hilft der Klägerin nicht. … Die Kammer will die Anforderungen an die Individualisierbarkeit des Anspruchs als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage nicht überspannen. Insbesondere im Hinblick auf die materielle Rechtskraft eines Urteils ist eine gewisse Individualisierung aber unabdingbar. … Die Notwendigkeit der Festlegung der Grenzen der materiellen Rechtskraft eines Urteils ist eine Wesentlichkeit des Prozessrechts, auf die nicht leichtfertig verzichtet werden darf.“ (LG Stuttgart Urt. v. 2.12.2015 - 13 S 132/15)

 

Der BGH tritt dem entgegen. Die Angabe der Nummern der datierten Rechnungen genüge, um den Klagegegenstand hinreichend zu individualisieren:

„Diesen Voraussetzungen wird die Darlegung der Klägerin zu dem der Leistungsklage zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehen gerecht. Diesbezüglich hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte habe bei ihr im Februar 2015 Waren bezogen, die ihm nach jeweiliger schriftlicher Bestätigung unter Angabe des jeweiligen Lieferdatums sowie der einzelnen gelieferten Artikel unter Ansatz der vereinbarten Preise in Rechnung gestellt worden seien. Bei der in der Klageschrift enthaltenen Forderungsberechnung hat sich die Klägerin auf die Rechnung vom 23. Februar 2015 mit der Nummer 8 über einen Betrag von 120,65 € sowie die Rechnung vom 24. Februar 2015 mit der Nummer 87 über 3.481,25 € bezogen. Zum Beweis für ihren Vortrag hat sie unter anderem die Vorlage dieser Rechnungen angekündigt.

Mit diesen Angaben sind Gegenstand und Grund des erhobenen Leistungsanspruchs hinreichend bezeichnet. Durch die Angabe der Nummern der datierten Rechnungen, die nach dem Vortrag der Klägerin die gelieferten Waren im Einzelnen bezeichnen, und die damit erfolgte unverwechselbare Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge, ist der Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. Denn es ist unter Beachtung der Regeln über die materielle Rechtskraft eines Urteils ausgeschlossen, dass eine erneut auf die genannten Rechnungsnummern gestützte Zahlungsklage als zulässig angesehen werden würde.“

 

Für die Zulässigkeit der Klage sei grundsätzlich nicht erforderlich, dass die in Bezug genommenen Rechnungen vorgelegt werden:

„Soweit das Berufungsgericht als Voraussetzung der Zulässigkeit der Leistungsklage von der Klägerin die Vorlage der vorbezeichneten Rechnungen verlangt, überspannt es die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Angesichts des prozessual ausreichenden Vortrags der Klägerin zum Gegenstand des Anspruchs trüge die Vorlage der Rechnungen nichts Zusätzliches zu dessen Individualisierung bei; der ohnehin bereits hinreichend bestimmte Klagegegenstand würde durch die Rechnungsvorlage lediglich zusätzlich durch ein für die Richtigkeit des gehaltenen Vortrags streitendes Beweisanzeichen gestützt.

Anders mag es dann liegen, wenn allein durch die in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen die notwendige Individualisierung des Anspruchs erfolgen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 19). So verhält es sich im Streitfall nicht.“

 

b. Feststellungsklage

Auch der – etwas verkürzte und nicht “schulmäßig” formulierte – Feststellungsantrag sei hinreichend bestimmt. Das ergebe sich jedenfalls aus einer Auslegung in Verbindung mit der Klagebegründung, die – wie ausgeführt – den Streitgegenstand hinreichend konkret und individualisierbar umschreibe:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24 mwN). Genügt der Wortlaut des Antrags dem Bestimmtheitserfordernis nicht, ist der Antrag unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 – I ZR 217/12, aaO; vom 7. März 2013 – VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12).

b) Diesen rechtlichen Vorgaben an die Bestimmtheit wird der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag gerecht.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, “dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliegt”. Dieser Antrag als solcher lässt zwar jede Bezugnahme auf ein konkretes Rechtsverhältnis vermissen. Dieser Mangel besteht jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung der Klagebegründung nicht mehr. Dort trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können.

Damit wird deutlich, dass die Klägerin die unerlaubte Handlung, deren Rechtsgrund sie festgestellt wissen will, in einem (Eingehungs-) Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des Beklagten – mithin der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 – II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 139 f., 142 f.; vom 5. März 2002 – VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643 unter II; vom 22. Juni 1992 – II ZR 178/90, NJW 1992, 3167 unter A III 3) – sieht, den dieser durch die im Februar 2015 erfolgte Bestellung der in den Rechnungen vom 23. Februar 2015 sowie vom 24. Februar 2015 im Einzelnen bezeichneten Waren begangen haben soll.“

 

Das nach § 256 I ZPO notwendige Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses folgt aus den Vorteilen des Geschädigten im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung (§ 850f II ZPO) bzw. eines Insolvenzverfahrens (§§ 174 II, 302 Nr. 1 InsO); auch materiell-rechtlich bring sie Vorteile (§ 393 BGB).

5. Schlüssigkeit der Klage

Die Säumnis des Beklagten hat zur Folge, dass das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als zugestanden gilt (sogenannte Geständnisfiktion nach § 331 I ZPO). Soweit das Vorbringen der Klägerin den Klageantrag rechtfertigt, die Tatsachen also im Sinne des Klageantrags unter eine Anspruchsgrundlage subsumiert werden können (Schlüssigkeit der Klage), ist der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen (§ 331 II ZPO). Soweit das nicht der Fall ist, ist die Klage durch unechtes Versäumnisurteil nach § 331 II Hs. 2 ZPO abzuweisen.

a. Kaufpreisanspruch

Das Amtsgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Klaganspruch nicht schlüssig begründet worden sei.

Dem tritt der BGH entgegen:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.

Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit dies für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung ist (zuletzt: BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 – V ZR 107/13, juris Rn. 18; Beschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 – XII ZR 59/14, juris Rn. 4; vom 21. Oktober 2014 – VIII ZR 34/14, NJW- RR 2015, 910 Rn. 20; jeweils mwN). Diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags wird das Tatsachenvorbringen der Klägerin zu beiden Klagebegehren gerecht.

In Bezug auf den Zahlungsantrag bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass die diesbezügliche – oben wiedergegebene – Klagebegründung ohne Weiteres den Schluss auf einen bestehenden Anspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB zulässt.“

b. Nebenforderungen

Die Nebenforderungen folgen aus §§ 280 I, II, 286 BGB (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) sowie §§ 286, 288 I BGB (Verzugszinsen) und § 291 BGB (Zinsen nach Rechtshängigkeit). Auch die Höhe ist nicht zu beanstanden: Der R erhält Geschäftsgebühren iHv 1,3 nach Nr. 2300 VV-RVG auf einen Gebührenstreitwert von über 3.500 Euro (= zzgl. Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG (= 20 Euro). Als Unternehmerin ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 15 UStG), weswegen sie die Rechnung des R - wie beantragt - nur ohne Umsatzsteuer erstattet verlangen kann. Der Zinslauf beginnt jeweils am Tag nach dem verzugsbegründenden Ereignis bzw. der Zustellung der Klageschrift (§ 187 I BGB analog).

 

c. Feststellungsantrag

Der dem Feststellungsantrag zugrundeliegende Anspruch folgt aus § 823 II BGB iVm § 263 I StGB:

„Auch das Feststellungsbegehren ist schlüssig begründet. Die Klägerin begehrt die Feststellung, “dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliegt” und begründet dies ersichtlich mit einem ihrer Ansicht nach durch die Warenbestellung begangenen (Eingehungs-) Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des Beklagten. Der Beklagte habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet habe, sie nicht bezahlen zu können. Mehr an Tatsachenvortrag bedarf es für die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB nicht.“

 

6. Ergebnis

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils liegen vor, so dass das Gericht den Beklagten antragsgemäß verurteilen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.

 

C. Fazit

Ein in der Prozessgeschichte skurriler Fall: Das Amtsgericht weist die Klage durch unechtes Versäumnisurteil als unbegründet, da unschlüssig ab. Das Berufungsgericht weist die Klage durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig ab. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und hält die Klage für zulässig und begründet (eine eigene Sachentscheidung war dem BGH verwehrt, weil es an einem „festgestellten Sachverhältnis“ iSv § 563 III ZPO fehlte). Und der Beklagte ist in allen drei Instanz säumig.

Inhaltlich stellt der BGH wichtige Grundsätze zur Zulässigkeit und Schlüssigkeit einer Zahlungsklage klar, an denen sich die Praxis orientieren wird. Deswegen ist der Fall – insbesondere im Assessorexamen – besonders prüfungsgeeignet.

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