A. Sachverhalt
K besucht das Theater in N. Während der Pause bleibt sie beim Wiederbetreten des Gebäudes mit den Absätzen beider von ihr getragener Stöckelschuhe in den Löchern einer Schmutzfangmatte aus schwarzem Gummi, die von der Machart her häufig in Eingangsbereichen von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr verwendet wird, hängen, wodurch sie zu Fall kommt und sich einen Mittelfußbruch zuzieht.
Die Schmutzfangmatte weist Löcher von zweierlei Größe auf. Die größeren Löcher sind von einem oktagonal geformten Rahmen umfasst, wodurch jeweils vier der größeren Löcher ein kleineres, quadratisches umfassen. Beide Absätze der K bleiben bei dem Sturzgeschehen jeweils in einem der kleinen quadratischen Löcher hängen. Aus hygienischen Gründen, sowie zur Vermeidung von Sturzgefahren durch Nässe und Verschmutzungen in öffentlich zugänglichen Gebäuden ist es üblich, dass in den Eingängen zur Ableitung von Nässe, geeignete Schmutzfangvorrichtungen wie die verwendete, überquert werden müssen.
K verlangt nun von dem Betreiber des Theaters materiellen und immateriellen Schadensersatz. Zu Recht?
B. Die Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 13.04.2016 – 11 U 127/15)
I. §§ 280 I, 241 II BGB (i.V.m. § 253 II BGB)
K könnte gegen B ein Schadensersatzanspruch aus dem Veranstaltungsvertrag gemäß §§ 280 I, 241 II BGB zustehen.
Zwischen K und B ist – mit Erwerb der Karten für die Veranstaltung – ein Veranstaltungsvertrag zustande gekommen, wobei es auf dessen genauere Einordnung (Dienst- oder Werkvertrag mit jeweils mietrechtlichem Einschlag?) nicht ankommt. Zudem müsste B eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt haben. In Betracht kommt die Verletzung einer Nebenpflicht nach § 241 II BGB, wonach jeder Vertragsteil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet ist. Anerkannt ist, dass aus § 241 II BGB auch Verkehrssicherungspflichten folgen, die den deliktischen Verkehrssicherungspflichten nach § 823 I BGB weitgehend entsprechen. So führt das OLG Hamm aus:
„Die im Rahmen vertraglicher Beziehungen gemäß § 241 Abs. 2 BGB bestehende Schutzpflicht des Inhalts, dass jede Vertragspartei eine Verletzung der Rechtsgüter der anderen Partei nach Möglichkeit zu vermeiden hat, entspricht bei der Eröffnung von Flächen oder Gebäuden für den Publikumsverkehr den allgemeinen, auch im Bereich des Deliktrechts greifenden Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im vertraglichen Bereich anwendbar sind (vgl. statt Vieler: BGH, Urt. v. 09.09.2008 – VI ZR 279/06 –, Rn. 9, juris m.w.N.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 280 Rn. 28 m.w.N.).“
Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft und beherrscht, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung einer Schädigung Anderer zu treffen. Eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch unmöglich, so dass keine umfassende Pflicht besteht, Andere vor jeglichem Schaden zu bewahren. Vielmehr umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Schäden Anderer zu verhüten.
Für eine Verkehrsfläche – wie hier den Theatereingang – führt das OLG aus:
„Danach gilt, dass sich eine für den Publikumsverkehr eröffnete Verkehrsfläche in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden muss, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr ist dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (…).
Dies wiederum ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer der jeweiligen Verkehrsfläche bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sind (…). Bei der Bestimmung der Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und hinzunehmenden Erschwernissen kommt daher auch dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und den Gesamtumständen der einzelnen Örtlichkeit maßgebliche Bedeutung zu (…).
Insgesamt ist darüber hinaus zu beachten, dass im Bereich der Verkehrssicherung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch in gewissem Umfang ein Schutz vor den Folgen sorgfaltswidrigen Verhaltens geboten sein kann, nämlich dann, wenn solches in der jeweiligen Situation häufig vorkommt und mit diesem auch aufgrund der Umstände erfahrungsgemäß zu rechnen ist (…).“
Nach diesen Maßstäben kann der Senat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht erkennen. Maßgeblich stellt er dabei darauf ab, dass die aus der üblicherweise verwendeten Schmutzfangmatte resultierenden Gefahren für K und sonstige Besucher erkennbar und beherrschbar waren:
„Jedoch hat das Landgericht nach Auffassung des Senats zutreffend angenommen, dass die von der streitgegenständlichen Schmutzfangmatte ausgehenden Gefahren bei Beachtung der von einem Theaterbesucher zu erwartenden Eigensorgfalt erkennbar waren. Zudem war die Gefahrenstelle auch beherrschbar, was kumulativ zu deren Erkennbarkeit gegeben sein muss, um eine Abhilfebedürftigkeit ausschließen zu können (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 26.02.2015 - 4 U 687/14, BeckRS 2015, 12645, beck-online; OLG Dresden NZV 2002, 92).
Damit ist zunächst festzuhalten, dass zum einen jeder Besucher des Theaters N schon unabhängig von der konkreten Beschaffenheit der Matte damit rechnen musste, dass direkt hinter der Eingangstür kein normaler Fußbodenbelag begangen wird und dass zum anderen für Trägerinnen von Stöckelschuhen kein Anhalt dafür bestand, dass der Eingangsbereich des Theaters mit kleinflächigen Absätzen ebenso gefahrlos zu begehen ist wie ein ebener Boden. Denn Löcher oder Schlitze sind in Schmutzfangmatten bei Zugrundelegung einer verständigen Erwartungshaltung nicht nur als üblich, sondern als zwingend vorhanden anzusehen, da sie zur Erfüllung des Zwecks einer Schmutzfangmatte erforderlich sind.
Hinzu kommt vorliegend, dass die Schmutzfangmatte aufgrund ihrer schwarzen Färbung von dem an sie anschließenden Bodenbelag ausweislich der bei der Akte befindlichen Lichtbilder optisch deutlich hervorgehoben war, was insbesondere auch für deren Lochung gilt, die wegen dem deutlich helleren Untergrund der Matte in Art und Umfang klar sichtbar war. Damit war für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar, auf welchem Untergrund sie sich im Eingangsbereich des Theaters bewegte und welche Gefahren dieser wegen der Löcher in der Schmutzfangmatte für sie barg.“
Zur Beherrschbarkeit führt der Senat aus, dass – wie z.B. auch bei der Begehung von Kopfsteinpflaster – auch von Trägerinnen von Stöckelschuhen unter gebotener Zugrundelegung umsichtigen Verhaltens bei der Überquerung einer erkennbar mit Löchern versehenen Schmutzfangmatte verlangt werden könne, dass sie besonders auf einen sicheren Stand und die freie Beweglichkeit ihrer Füße achten:
„Die Gefahrenstelle war auch beherrschbar. Dies gilt auch für Trägerinnen von Stöckelschuhen, auf deren Sicherheitsbelange vorliegend angesichts der Natur des vertraglichen Verhältnisses zwischen den Parteien durchaus grundsätzlich - auch - abzustellen ist, da - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - durch einen Veranstalter von Theatervorstellungen zwingend damit gerechnet werden muss, dass die Damen unter den Theatergästen Abendgarderobe tragen, die regelmäßig Schuhe mit kleinflächigen Absätzen einschließt. Aber auch vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Theaterbesucher der Schmutzfangmatte im Eingangsbereich des Theaters wohl – wenngleich dies nicht konkret vorgetragen wird - nicht ausweichen konnten und sie damit insoweit in besonderem Maße auf eine Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen durch die Beklagte angewiesen waren, ist von einer Beherrschbarkeit der Gefahrenstelle auszugehen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Stöckelschuhabsätzen gleich welcher Höhe ausgeht - namentlich insbesondere die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes - deren Trägerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichtet. Dies schon allgemein, aber insbesondere auch in Bereichen, in denen entsprechende Gefahrenstellen erkennbar sind (vgl. dazu: OLG München, Urt. v. 22.10.1998 – 1 U 3115/98 –, Rn. 31, juris: Stöckelschuhe mit 4 cm hohen Absätzen; OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2002 – 3 U 47/02 –, Rn. 31, juris: Gefahrerhöhung durch schmale Rennradreifen).“
Deliktische Verkehrssicherungspflichten gehen nicht weiter als die Schutzpflichten nach § 241 II BGB, so dass nach dem soeben Ausgeführten auch deliktische Schadensersatzansprüche von K gegen B ausscheiden.
C. Fazit
Schadensersatzanspruch aus der (behaupteten) Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sind beliebte Prüfungs- und Examensthemen – insbesondere im Assessorexamen. Hier gilt es, Grundlage, Umfang und Reichweite der Verkehrssicherungspflicht unter Auswertung aller Informationen des Sachverhalts sauber herauszuarbeiten.
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen