BGH: Einbruch in einen Keller - Wohnungseinbruchdiebstahl?

A. Sachverhalt (vereinfacht)

A fasst den Entschluss, in das Haus des K einzubrechen. Er geht zur rückwärtigen Seite des Hauses und hebelt die Kellertür zum Objekt gewaltsam auf, wodurch die Tür beschädigt wurde. Anschließend durchwühlt er im Obergeschoss mehrere Räume und rafft alles Stehlenswerte, insbesondere Schmuck und Armbanduhren, zusammen, um sie später zu veräußern und den Erlös für sich zu behalten. Als die 83-jährige gehbehinderte Z, die sich zur Tatzeit in den Wohnräumen im Erdgeschoss aufhielt, Geräusche im Haus bemerkt, öffnet sie die Flurtür und kann noch sehen, wie A mit der Beute im Wert von ca. 3.000 Euro aus dem Haus flieht.

Wie hat sich A strafbar gemacht?

Strafanträge liegen vor.

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.06.2016 – 4 StR 112/16)

I. Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242, 244 I Nr. 3 StGB

A könnte sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242, 244 I Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Kellertür zum Haus des K aufhebelte und mit Schmuck und Armbanduhren aus dem Haus floh.

1. Grundtatbestand des § 242 I StGB

Spätestens durch das Verlassen des Hauses hat A neuen Gewahrsam an dem Schmuck und den Armbanduhren begründet und damit fremde bewegliche Sachen weggenommen. Er handelte auch vorsätzlich und in der Absicht, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen. Der Grundtatbestand des § 242 I StGB ist erfüllt.

2. Qualifikation des § 244 I Nr. 3 StGB

A könnte den Qualifikationstatbestand des § 244 I Nr. 3 StGB erfüllt haben. Dazu müsste er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen sein. Unter Einbrechen versteht man das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in die geschützten Räumlichkeiten entgegenstehen. Dabei muss der Täter eine nicht ganz unerhebliche Kraftanstrengung entfalten, wobei eine Substanzverletzung aber nicht erforderlich ist.  Indem A die Tür zum Keller gewaltsam aufhebelte, hat er eine Räumlichkeit gewaltsam und mit nicht nur unerheblicher körperlicher Anstrengung geöffnet und ist damit eingebrochen.

Er müsste auch in eine Wohnung eingebrochen sein. Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient. Nach seinem Wortlaut muss der Täter “in” eine Wohnung eingebrochen (bzw. eingestiegen, eingedrungen oder in ihr verborgen gewesen) sein, aber er muss nicht “aus” ihr gestohlen haben. Wohnungseinbruchdiebstahl ist - zusammengefasst - wegen der damit verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Opfers ein eigener Tatbestand mit erhöhter Strafandrohung, weswegen der Begriff der Wohnung auch enger auszulegen ist als in § 123 StGB. Der Keller selbst ist grundsätzlich keine Wohnung i.S.v. § 244 I Nr. 3 StGB. Der BGH führt aus, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu rechtfertigen:

„Die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen in eine Wohnung voraus. Bricht der Täter in Kellerräume ein, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn diese Räume durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2014 - 4 StR 173/14, StV 2015, 113; Urt. v. 22.02.2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120; Beschl. v. 24.04.2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 48). Dies ist regelmäßig beim Keller eines Einfamilienhauses, nicht aber bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2012 - 1 StR 378/11 aaO; Beschl. v. 25.07.2002 - 4 StR 242/02). Ob danach die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind, lässt sich den Ausführungen der Strafkammer, die offenlassen, ob es sich bei dem Wohnhaus um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelte, und sich auch sonst nicht weiter zu den räumlichen Gegebenheiten des Tatobjekts verhalten, nicht hinreichend entnehmen.“

3. Ergebnis

Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen scheidet eine Strafbarkeit nach §§ 242, 244 I Nr. 3 StGB aus.

II. Strafbarkeit wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 StGB

A ist zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude eingebrochen, hat das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 1 StGB erfüllt und ist damit wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 StGB strafbar.

III. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB

A hat die Tür vorsätzlich beschädigt und ist damit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB strafbar. Ein Strafantrag nach § 303c StGB liegt vor.

IV. Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB

A ist in die Wohnung der Z eingedrungen und damit wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 I StGB strafbar. Ein Strafantrag nach § 123 II StGB liegt vor.

V. Konkurrenzen

Das Konkurrenzverhältnis zwischen § 303 I StGB und § 243 I 2 Nr. 1 (und 2) StGB ist umstritten. Nach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung soll die Sachbeschädigung von einer Verurteilung wegen Diebstahls – im besonders schweren Fall – wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 243 I 2 Nr. 1 oder 2 StGB als typische Begleittat konsumiert werden. Der 1. Strafsenat des BGH neigt hingegen zu Tateinheit i.S.v. § 52 StGB und hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 ausgeführt:

„Der Senat neigt aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu, dass das Vorliegen eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall, hier nach § 243 I 2 Nr. 1, 2 StGB, beim rechtlichen Zusammentreffen von Diebstahl und Sachbeschädigung nicht zur Annahme von Gesetzeseinheit in der Form der so genannte Konsumtion führen kann. In den hier in Rede stehenden Fällen scheidet Gesetzeseinheit (Konsumtion) allerdings schon deshalb aus, weil die Sachbeschädigung in ihrer konkreten Gestalt von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (nach § 243 I 2 Nr. 1, 2 StGB) abweichen, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Unrechtsgehalt geprägt sind und sich deshalb nicht als so genannte typische Begleittat des Diebstahls erweisen. Gegen ein allgemeines Aufzehren des Unrechts einer Sachbeschädigung durch eine Verurteilung wegen Diebstahls - im besonders schweren Fall - spricht schließlich auch, daß die geschützten Rechtsgüter und Rechtsgutsträger verschieden sein können. Der Inhaber des Gewahrsams an der weggenommenen Sache muß nicht zugleich der Eigentümer der beschädigten Sache sein. Der Senat neigt für das Verhältnis besonders schwerer Diebstahlsfälle nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 StGB zu einer damit rechtlich zusammentreffenden Sachbeschädigung der Auffassung zu, daß die Verwirklichung eines Regelbeispiels für die Frage der Konkurrenz außer Betracht zu bleiben hat.“ (BGH NStZ 2001, 642 (643)

Mit dem Argument, dass der verletzte Hausrechtsinhaber (§ 123 StGB) und der geschädigte Eigentümer bzw. Gewahrsamsinhaber (§§ 242, 243 StGB) nicht dieselbe Person sein müssen, lässt sich auch Tateinheit zwischen §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 StGB und § 123 StGB annehmen.

C. Fazit

Die Entscheidung bringt nichts Neues, berührt aber examensrelevante Tatbestände und ein interessantes konkurrenzrechtliches Problem. Grund genug, Definitionen und Struktur der §§ 242, 243, 244 StGB zu wiederholen – Jura Online hilft Dir dabei!