BVerfG: Bezeichnung einer Staatsanwältin als "durchgeknallt", "widerwärtig" und "geisteskrank" stellt nicht notwendigerweise eine Schmähkritik dar

A. Sachverhalt

B arbeitet als Rechtsanwalt. Seit Dezember 2009 vertrat er als Strafverteidiger den ersten Vorsitzenden eines gemeinnützigen Vereins, der Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung von Spendengeldern war. Dieses Ermittlungsverfahren erregte großes Medieninteresse.

Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. An der nicht öffentlichen Sitzung der Haftbefehlsverkündung nahm neben dem Beschwerdeführer auch die mit dem Verfahren betraute Staatsanwältin teil. B griff die Staatsanwältin im Laufe des Termins verbal an und verließ die Sitzung noch vor ihrer offiziellen Schließung. B war der Ansicht, sein Mandant werde zu Unrecht verfolgt und die erfolgten und drohenden Maßnahmen der Strafverfolgung seien ungerechtfertigt. Am Abend desselben Tages rief ein Journalist, der an einer Reportage über den Beschuldigten und das ihn betreffende Ermittlungsverfahren arbeitete und der über die Verhaftung im Bilde war, B an. B kannte den Journalisten nicht und wollte ihm keine Fragen beantworten oder ihm ein Interview mit dem Beschuldigten vermitteln, war jedoch immer noch wütend über den Verlauf der Ermittlungen und bezeichnete im Laufe des Telefonats die zuständige Staatsanwältin als

„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.

Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen B einen Strafbefehl wegen Beleidigung. Nach Einspruch verurteilte das Amtsgericht B wegen Beleidigung. Auf die Berufung des B und der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht das Urteil auf und sprach ihn frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Kammergericht das freisprechende landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

In der erneuten Berufungsverhandlung verurteilte das Landgericht den nicht vorbestraften B wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120 €. Die Äußerungen seien ehrverletzend gewesen. Durch sie wären der Staatsanwältin in übertriebener Weise negative Eigenschaften und Verhaltensweisen zugeschrieben, ihr der sittliche und soziale Geltungswert abgesprochen und letztlich attestiert worden, grundsätzlich sozial minderwertig und beruflich unzulänglich zu sein. Eine Rechtfertigung nach § 193 StGB liege nicht vor. Anlass, Kontext und Zielrichtung der Äußerungen seien nicht mehr der Kampf um das Recht gewesen, sondern Ausdruck einer persönlichen Fehde gegen die ermittelnde Staatsanwältin, die einer haltlosen Verteufelung gleichkomme. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Äußerungen weder relativierend noch bezogen auf ganz bestimmte, einzelne Handlungen der Staatsanwältin abgezielt hätten, sondern sie insgesamt als Person und unabhängig von ihren Verhaltensweisen in den Vordergrund gestellt worden sei. Keine ihrer Ermittlungshandlungen sei konkret beanstandet worden. B habe zudem gar keinen Anlass gehabt, sich gegenüber dem mit dem Ermittlungsverfahren und dessen Einzelheiten selbst gar nicht befassten Journalisten über die Staatsanwältin in einer derartigen Form zu beschweren, nachdem der Journalist ihn lediglich um objektive Informationen zu dem „Spendenskandal“ aus der Sicht des Mandanten des B gebeten habe.

Die Revision des B verwarf das Kammergericht. Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesamtheit der Bezeichnungen einer Staatsanwältin als „dahergelaufen“, „durchgeknallt“, „widerwärtig, boshaft und dümmlich“ sowie „geisteskrank“ den Tatbestand der Beleidigung objektiv erfülle und nicht gerechtfertigt sei. Es habe festgestellt und in seine Würdigung einbezogen, dass die Äußerungen außerhalb des Gerichtssaals und damit des Kernbereichs des „Kampfs ums Recht“ gefallen seien und im konkreten Kontext keinen konstruktiven Bezug zu einzelnen Ermittlungshandlungen der Staatsanwältin gehabt hätten. Revisionsrechtlich beanstandungsfrei habe das Landgericht ausgeschlossen, dass die Äußerung - gewissermaßen im umgangssprachlichen Sinne einer durchgebrannten Sicherung - lediglich zum Ausdruck hätten bringen sollen, dass bei den Ermittlungen Fehler gemacht worden seien. Dabei habe das Landgericht Anlass und Verwendungskontext ausführlich dargestellt und gewürdigt. Es hätte auch in noch ausreichender Dichte das Persönlichkeitsrecht der Geschädigten gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit abgewogen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt B eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit.

Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

Anm.: Art. 3 I, 12 I, Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III und Art. 103 II GG sind nicht zu prüfen.

B. Die Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15)

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

B, der als natürliche Person grundrechtsfähig und damit „jedermann“ i.S.v. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist, wendet sich gegen die Verurteilung durch das Landgericht und die Verwerfung der Revision durch das Kammergericht. Bei diesen gerichtlichen Entscheidungen handelt es sich um Akte der öffentlichen Gewalt – hier der Judikative, die nach Art. 1 III GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist –und damit um taugliche Beschwerdegegenstände (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG).

Die Entscheidungen betreffen B selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG, weswegen er beschwerdebefugt ist (§ 90 I BVerfGG). Weitere ordentliche Rechtsmittel gegen die Beschluss des Kammergerichts, mit dem die Revision verworfen wurde (§ 349 II StPO), stehen B nicht mehr zu. Der Rechtsweg ist damit erschöpft (§ 90 II 1 BVerfGG). Andere Möglichkeiten, den Beschluss (ggf. inzident) einer Überprüfung zu unterziehen, bestehen nicht, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegensteht. Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig.

II. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die angegriffenen Entscheidungen B in seinen Grundrechten oder in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten (grundrechtsgleichen) Rechten verletzt. Das BVerfG stellt indes keine „Super-Revisionsinstanz“ dar, weswegen sein Prüfungsmaßstab  auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt ist, d.h. auf die Frage, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts der Bedeutung und Einfluss der Grundrechte verkannt wurde. Solches setzt voraus, dass die Strafgerichte bei der Auslegung und Anwendung der Straftatbestände, hier der Beleidigung nach § 185 StGB, entweder die Grundrechte ganz übersehen oder sie zwar gesehen, aber in ihrer Bedeutung und Tragweite falsch gewürdigt haben. Spezifisches Verfassungsrecht ist also nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung – am einfachen Recht gemessen – objektiv fehlerhaft ist. Vielmehr muss der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1964 hat das BVerfG insoweit ausgeführt hat (sogenannte Heck’sche Formel):

„Freilich sind die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht immer allgemein klar abzustecken; dem richterlichen Ermessen muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht. Allgemein wird sich sagen lassen, daß die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen “Richtigkeit” (in dem allgemeinen Sinne von “Sachgemäßheit” oder “Billigkeit”) sich streiten läßt, insbesondere wenn bei einer dem Richter durch gesetzliche Generalklauseln aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat.“ (Beschl. v. 10.06.1964 - 1 BvR 37/63)

Hier kommt eine Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG in Betracht.

1. Schutzbereich

Die Äußerungen, für die B bestraft wurde, müssten dem Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG unterfallen.

Die Äußerungen des B müsste eine „Meinung” darstellen. Meinungen sind Werturteile und durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, der Beurteilung geprägt. Meinungen fallen immer in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG, unabhängig davon, ob eine Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gut oder schlecht, emotional oder rational begründet; auch scharfe, polemische und übersteigerte Äußerungen fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

Davon zu unterscheiden sind Tatsachenbehauptungen. Diese unterscheiden sich von Meinungen durch ihren Bezug zur Realität: Anders als Meinungen sind Tatsachen dem Beweis zugänglich und können wahr oder unwahr sein. Erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen unterfallen von vornherein nicht dem Schutzbereich von Art. 5 I 1 GG, weil zu einer sinnvollen Meinungsbildung nicht beitragen können und damit kein schützenswertes Gut darstellen. Im Übrigen sind sie erfasst, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind.

Danach unterfallen die von den Gerichten beanstandeten Äußerungen des B dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, so dass der Schutzbereich eröffnet ist.

2. Eingriff

Durch die rechtskräftige Verurteilung wird B für die Äußerungen bestraft. Damit wird B final, unmittelbar, rechtsförmig und imperativ in seiner Meinungsäußerungsfreiheit beschränkt, so dass schon nach dem (engen) klassischen Eingriffsbegriff ein Eingriff zu bejahen ist.

3. Rechtfertigung

Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn die Gerichtsentscheidungen verfassungsgemäß sind, also insbesondere das Grundrecht des B aus Art. 5 I 1 GG hinreichend beachtet wurde.

a. Schranke

Die Meinungsfreiheit wird nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG).

Ein Gesetz ist nach der Rechtsprechung des BVerfG allgemein, wenn es nicht eine Meinung als solche verbietet, es sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richtet, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dient (sogenannte modifizierte Sonderrechtslehre). Ohne ausführliche Begründung ordnet die Kammer § 185 StGB als allgemeines Gesetz ein:

„Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören.“

Vertretbar (und möglicherweise sogar naheliegender) dürfte es auch sein, § 185 StGB als Teil des Rechts der persönlichen Ehre zu verstehen. So hat das BVerfG 1995 in der berühmten Entscheidung „Soldaten sind Mörder“ nämlich ausgeführt:

„Die Vorschrift schützt in erster Linie die persönliche Ehre. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt diese selber grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]). Sie kann vor allem durch Meinungsäußerungen verletzt werden. Deswegen ist sie in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich als rechtfertigender Grund für Einschränkungen der Meinungsfreiheit anerkannt. Daraus folgt allerdings nicht, daß der Gesetzgeber die Meinungsfreiheit im Interesse der persönlichen Ehre beliebig beschränken dürfte (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Er muß vielmehr auch dann, wenn er von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 2 GG Gebrauch macht, das eingeschränkte Grundrecht im Auge behalten und übermäßige Einengungen der Meinungsfreiheit vermeiden. Diesem Erfordernis trägt jedoch § 193 StGB Rechnung, indem er eine Bestrafung wegen einer Äußerung dann ausschließt, wenn diese in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan worden ist. Diese Vorschrift, die vor jeder Verurteilung nach § 185 StGB zu beachten ist, steht mit ihrer weiten Formulierung dem Einfluß der Meinungsfreiheit in besonderer Weise offen und erlaubt damit einen schonenden Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 12, 113 [125 f.]).“ (Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a.)

b. Verfassungskonforme Anwendung der Gesetzesgrundlage

Die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen reduziert sich auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit i.e.S. (Angemessenheit). Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen dem Gewicht der Einbuße an Meinungsfreiheit bei B einerseits und der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Staatsanwältin durch die Äußerungen des B andererseits. Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht abstrakt-generell vorgegeben; zu berücksichtigen sind sämtliche wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Das BVerfG hat in den letzten Jahre aber eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben:

Berührt die Äußerung die Menschenwürde eines anderen, muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten. Bei Formalbeleidigungen oder Schmähkritik muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten. Im Übrigen kommt es auf die Schwere der Beeinträchtigungen der betroffenen Rechtsgüter an; hier kommt es dann bspw. darauf an, ob die Äußerungen im Zusammenhang mit einer privaten Auseinandersetzung gefallen sind oder einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen.

Das hat das BVerfG in der Entscheidung „Soldaten sind Mörder“ zusammengefasst:

„So muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Dieser für die Kunstfreiheit ausgesprochene Grundsatz (vgl. BVerfGE 75, 369 [380]) beansprucht auch für die Meinungsfreiheit Geltung, denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, daß der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt.

Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762). Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 [281]).

Läßt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil “richtig” ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 68, 226 [232]). Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.“ (Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a.)

Das BVerfG nimmt an, dass das Landgericht bei seiner Verurteilung vom Vorliegen des Sonderfalls einer Schmähkritik ausgegangen sei. Es verwende den Begriff der Schmähkritik zwar nicht ausdrücklich, stelle aber darauf ab, die inkriminierten Äußerungen seien Ausdruck einer persönlichen Fehde und stellten die Beleidigte als Person in den Vordergrund. Dementsprechend unterlasst es die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, worin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler – die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts – liege.

Die Äußerungen des B seien nicht als Schmähkritik, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen seien, einzustufen. Sie stünden nämlich im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bezögen sich auf die dienstliche Tätigkeit der Staatsanwältin:

„Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Landgericht verkannt. Zwar sind die in Rede stehenden Äußerungen ausfallend scharf und beeinträchtigen die Ehre der Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen legen aber nicht in einer den besonderen Anforderungen für die Annahme einer Schmähung entsprechenden Weise dar, dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand. Der Beschwerdeführer reagierte auf einen Anruf von einem mit dem Verfahrensstand vertrauten Journalisten, der ihn in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger zu dem Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten und dessen Inhaftierung befragte. In diesem Kontext ist es jedenfalls möglich, dass sich die inkriminierten Äußerungen auf das dienstliche Verhalten der Staatsanwältin vor allem mit Blick auf die Beantragung des Haftbefehls bezogen. Für die Annahme einer Schmähkritik reicht es unter diesen Umständen nicht, wenn das Landgericht nur darauf abstellt, dass die Äußerungen dabei nicht relativiert oder auf ganz bestimmte einzelne Handlungen der betreffenden Staatsanwältin Bezug nahmen. Es hätte insoweit in Auseinandersetzung mit der Situation näherer Darlegungen bedurft, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren.“

Das Landgericht hätte also – so das BVerfG – eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des B und dem Persönlichkeitsrecht der Staatsanwältin vornehmen müssen. Auch das Kammergericht habe dies nicht nachgeholt, das es lediglich auf eine „noch hinreichende“ Abwägung durch das Landgericht verwiesen habe, die indes nicht stattgefunden habe. Schon dies stelle einen Verfassungsverstoß dar und führe zur Aufhebung der Verurteilung. Allerdings weist das BVerfG zugleich für die erneute Verhandlung vor dem Landgericht darauf hin, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht ausgeschlossen sei:

„Es ist allerdings festzuhalten, dass ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt ist, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen. Wie hier die Abwägung - die sich gegebenenfalls auch auf die Strafzumessung auswirkt - unter näherer Würdigung der Umstände ausfällt, obliegt jedoch fachgerichtlicher Würdigung.“

III. Ergebnis

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen B in seiner Meinungsfreiheit. Seine Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

C. Fazit

„Wochen der Meinungsfreiheit“ beim BVerfG: Das Gericht hat im August mehrere Entscheidungen aus Ende Juni veröffentlicht, die sich mit der Auslegung und Anwendung des Grundrechts aus Art. 5 I 1 GG durch die Fachgerichte befassen. Neben der hier vorgestellten Entscheidung hat das BVerfG ausgeführt, dass auch die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache (hier: „Spanner“) eine Verkürzung des grundrechtlichen Schutzes der Meinungsfreiheit darstelle (Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 2732/15). Zudem seien wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen (Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 3487/14). Schließlich müssen Gerichte bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen (Beschl. v. 28.06.2016 – 1 BvR 3388/14).

Es sollte nicht wundern, wenn diese Entscheidungen bald in Prüfungs- und Examensaufgaben verwertet werden. Die „Wochen der Meinungsfreiheit“ beim BVerfG sind ein guter Anlass, sich intensiv mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit zu befassen –Jura Online hilft Dir dabei!

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