Examensreport: ZR I 1. Examen im Juni 2016 Durchgang in Hamburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

A lebt getrennt von seiner Frau und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn S (12 Jahre). Den Sohn sieht A jedes zweite Wochenende, die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Um dem Sohn eine Freude zu machen plant A eine Reise nach Afrika. Hierzu geht er eines Tages im August 2014 in ein Reisebüro und entscheidet sich für das Exklusivpaket von der Veranstalterin V-AG. Im Paket enthalten ist eine 2 wöchige Reise nach Afrika. Die Unterkunft und Verpflegung sind in einem 4 Sterne Hotel vorgesehen. Damit wird auch im Prospekt des Veranstalters geworben. Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass die Sterneklassifizierung mit der in Deutschland vergleichbar sei, da es ähnlich hohe Standards gäbe, die regelmäßig kontrolliert würden.

A bucht die Reise bei der Mitarbeiterin (B) des Reisebüros. Dabei weist die B ihn auf alle Informationen hin, insbesondere darauf, dass bei Vertragsschluss die Allgemeinen Reisebedingungen der V-AG gelten. Diese ARB gibt sie dem A mit den restlichen Unterlagen zur Durchsicht und Unterschrift. A hat seine Lesebrille im Auto – welches direkt vor dem Reisebüro stand – vergessen und kann die kleingedruckten ARB nicht lesen. Daraufhin bittet er die B ihr die wichtigsten ARB vorzulesen. B kommt dieser Bitte nach. Nachdem sie sich selbst in die ARB eingelesen hat, hat sie dem A die aus ihrer Sicht wichtigsten ARB Ziffern vorgelesen. Dabei hat sie Ziffer 10 der ARB nicht vorgelesen. In dieser Ziffer wird die Verjährung etwaiger Schadensersatz- oder Minderungsansprüche auf 1 Jahr ab vereinbartem Reiseende reduziert. Ausgenommen ist Vorsatz.

Der A ist mit allem einverstanden und bucht die Reise.

Als A und S dann die Reise antreten, stellen sie vor Ort fest, dass das Hotel nur 3 Sterne statt der beworbenen 4 hat. Grund war eine Abstufung wegen inzwischen nicht mehr moderner/zeitgemäßer Möbeleinrichtung des Hotels. Die Abstufung erfolgte nachdem A die Reise gebucht hat. A ist empört und verlangt sofort eine Umquartierung. Das Hotel verständigt den M – den vor Ort für alle Reisenden der V-AG - zuständigen Reiseleiter. Dieser erklärt A, dass es leider keine anderen geeigneten Hotels in der Region gäbe. A und S bleiben in dem Hotel.

Am Ende ihres Aufenthaltes unternehmen sie eine im Paket mit gebuchte 4-tägige Safaritour. Dabei wird in Zelten übernachtet. A und S teilen sich ein 4 Personenzelt. In der ersten Nacht schnarcht der Zeltgenosse T so laut, dass A nicht schlafen kann. A beschwert sich umgehend bei M. Noch um 23 Uhr quartiert M den T in ein Einzelzelt. A kann trotzdem nicht schlafen, da es im Zelt und um das Zelt sehr viele Moskitos gibt. Das Summen verursacht einen so starken „Lärm“, dass A keinen Schlaf findet. Auch deswegen hat er sich bei M beschwert. M erwidert, dass er dagegen nichts unternehmen könne. Vielmehr sei es in dieser Jahreszeit und Klimaregion normal, dass es so viele Moskitos gäbe. A fügt sich.

Am letzten Reise Tag ist die Reisegruppe auf einem Rastplatz, wo der M sie in ein Freigehege mit friedliche Affen lässt. Die Affen sind zahm und friedlich, da sie inzwischen Besucher gewohnt sind. Da es nie Probleme gab, sind keinerlei Schilder oder sonstige Regeln oder Aufklärung für die Reisenden angebracht. Während M durch ein Gespräch mit einem Mitreisenden abgelenkt ist und dadurch die Tür zum Gehege nicht wie angewiesen sofort verschlossen hat, ist ein Bärenpavian in das Gehege eingedrungen. Diese Affenart lebt in der Wildnis nahe dem Gehege, wovon der M auch wusste, und ist sehr aggressiv. Der S, der zuvor eine Banane von M zum Füttern der harmlosen Affen in die Hand bekommen hat und diese auch einem harmlosen Tier gegeben hat, streichelt nun den für ihn harmlos wirkenden Bärenpavian unter dem Kinn. Dabei wird er von dem Affen in die Hand gebissen. Die Wunde ist groß und M bringt A und S sofort zur Behandlung in ein Krankenhaus, wo die Wunde fachgerecht versorgt wurde. M war immer zuverlässig und seit Jahren angestellt für die V-AG.

Nachdem A und S wieder nach Ende der Reise zu Hause ankommen sind, zeigt A einen Tag später die Mängel der V-AG an und mindert den Preis für sein Ticket. Der Reisepreis für A betrug 3500 Euro und für S 2500 Euro. A möchte aufgrund der Nacht im Zelt sowie des fehlenden Hotelstern nur seinen Reisepreis mindern, da der S seinen Spaß hatte und sich nicht an den Mängeln gestört hat. Außerdem will A für die Bisswunde Schadensersatz, wartet damit aber noch, weil er sich zuvor bei einem Anwalt nach der Höhe erkundigen will. A macht jeweils 10 % für jeden Mangel geltend, also insgesamt eine Summe von 700 Euro. A führt auf, dass er bei der Buchung nicht gewusst habe, dass bei der Safari in Zelten genächtigt würde, da - was zutrifft - die Reise als komplett im 4 Sterne Hotel angepriesen wurde.

Der Justiziar der V-AG meldet sich darauf via Email zurück und bietet dem A 350 Euro an. A ist damit nicht einverstanden, ist aber bereit 350 Euro anzunehmen, sofern die V AG auch ein Schmerzensgeld i.H.v. 1000 Euro bezahlt. S leide durch den Biss an starken Schmerzen und müsse Medikamente und Schmerzmittel einnehmen und in der ganzen Zeit habe ein erhöhtes Infektionsrisiko vorgelegen. Der J lehnt dies ab, beendet die Verhandlung und verweist den A auf den Gerichtsweg.

A hat zunächst viel zu tun, entscheidet sich aber im Januar 2016, Klage einzureichen. Zuvor hat er sich den Schmerzensgeldanspruch des Sohnes von der Mutter abtreten lassen und macht diesen neben der Minderung des Reisepreises ebenfalls geltend.

Unverbindliche Lösungsskizze

1. Teil: A gegen V-AG auf Zahlung von 700 Euro (Minderung)

A. §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB

I. Anspruch entstanden

  1. Wirksamer Reisevertrag, § 651a BGB (+)

  2. Mangel, § 651c BGB

a) 3 statt 4 Sterne
(+); Arg.: Hinweise im Prospekt auf Vergleichbarkeit der Kategorisierung

b) Zelt

aa) Schnarchen
(-); Arg.: sofort Abhilfe geschaffen

bb) Moskito
(-); Arg.: Ortsüblich

cc) Zeltunterkunft an sich
(-); Arg.: trotz Buchung von durchgängiger 4-Sterne-Hotel-Unterbringung ist bei zusätzlich gebuchter „Safari“ Zeltunterbringung zu erwarten.

  1. Kein Ausschluss nach § 651d II BGB
    (+); Arg.: Mangel gegenüber Reiseleiter M sofort angezeigt

  2. Ausschlussfrist, § 651g BGB
    -> Geltendmachung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise (+)

  3. Gesetzliche Folge: Minderung des Reisepreises
    Hier: 10 % angemessen

II. Anspruch nicht erloschen (+)

III. Anspruch durchsetzbar
-> Verjährung, §§ 194 ff. BGB

  1. Gesetzliche Verjährungsfrist: 2 Jahre ab vereinbartem Reiseende, § 651g BGB
    Hier: Reise im August 2014, gerichtliche Geltendmachung im Januar 2016

  2. Vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist
    -> Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr durch Ziff. 10 der ARB
    -> AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB

a) Sachlicher Anwendungsbereich: AGB, § 305 I BGB (+)

b) Persönlicher Anwendungsbereich: Einbeziehung, § 305 II, III BGB
Hier: Ausdrücklicher Hinweis auf AGB, § 305 II BGB
Aber: Unvollständig durch Mitarbeiterin B vorgelesen. Vorlesen zwar überobligatorisch, aber das Vorlesen muss – sofern es geschieht – wohl vollständig sein, § 242 BGB (a.A. vertretbar).
(Anmerkung: Wer die Einbeziehung nach § 305 II BGB bejaht, muss diskutieren, ob die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr einer Inhaltskontrolle standhält, vgl. für Werkverträge allgemein § 309 Nr. 8 b ff BGB. Gegen eine solche Verkürzung dürfte allerdings der Verbraucherschutz sprechen).

c) Ergebnis: (-)

IV. Ergebnis: (+)

B. Sonstige Ansprüche
(-), insbesondere nicht § 812 I 1 1. Fall BGB; Arg.: §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB lex specialis.

2. Teil: A gegen V-AG auf Schadensersatz

A. §§ 398, 651f BGB
(-); Arg.: Affenbiss kein Mangel i.S.v. § 651c BGB

B. §§ 398, 280 I BGB

I. Anspruch S gegen V-AG aus § 280 I BGB

  1. Schuldverhältnis S – V-AG
    Hier: Stellvertretung durch den Vater, §§ 164 ff. BGB, zumindest aber Einbeziehung über die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte (VSD).

  2. Pflichtverletzung
    Hier: Reiseleiter M hat Tür zum Gehege offen gelassen, so dass S von wildem Bärenpavian gebissen wurde.

  3. Vertretenmüssen, § 276 BGB

a) Eigenes Verschulden der V-AG (-)

b) Zurechnung des Verschuldens des M

aa) M als Erfüllungsgehilfe der V-AG (+)

bb) Verschulden des M
Hier: Missachtung der Schließungsanweisung seitens des M zumindest fahrlässig, § 276 II BGB.

  1. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
    Hier: Schmerzensgeld wegen Verletzung des Körpers, § 253 I, II BGB.

  2. Kein Ausschluss
    -> Mitverschulden, § 254 I BGB (-); Arg.: keine Hinweise auf ein Mitverschulden des S oder des A.

  3. Ergebnis: (+)

II. Geltendmachung dieses Anspruchs durch A
-> Abtretung der Ansprüche S gegen die V-AG an A, § 398 BGB

  1. Einigung zwischen S und A
    Hier: Stellvertretung des S durch allein sorgeberechtigte Mutter, §§ 164 ff. BGB

  2. Wirksamkeit (+)

  3. Berechtigung des S bzgl. Forderung
    (+), s.o. unter I.

  4. Kein Ausschluss (+)

III. Ergebnis: (+)

C. §§ 398, 823 I, II BGB
(-); Arg.: kein eigenes Verschulden der V-AG erkennbar; Zurechnung gem. § 278 BGB nicht möglich.

D. §§ 398, 831 BGB

I. Verrichtungsgehilfe
(+); Arg.: M als angestellter Reiseleiter weisungsgebunden.

II. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
Hier: § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB

III. In Ausführung (+)

IV. Verschulden der V-AG
Hier: Exkulpation, § 831 I 2 BGB („immer zuverlässig“).

V. Ergebnis: (-)