BGH: Was versteht man unter "Sprengstoff" i.S.d. §§ 308, 310 StGB?

A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

A und vier weitere Personen verabreden sich als Bande mehrere Geldautomaten aufzusprengen, um sich in den Besitz des darin vorgehaltenen Bargeldes zu bringen und es für eigene Zwecke zu verwenden. Hierzu wollen sie ein Gemisch aus brennbarem Gas und Sauerstoff in die Automaten einleiten und dieses mittels eines eingeführten elektrischen Zünders zur Explosion bringen. Alle Bandenmitglieder sollen an der Tatausführung in unterschiedlichen Rollen beteiligt sein. Aufgabe des A ist es, das Gasgemisch herzustellen und in den Automaten einzuleiten.

Dieser Absprache entsprechend stellt A das Gas-/Sauerstoffgemisch her. Wegen eines polizeilichen Zugriffs kommt es aber nicht mehr zu einer weiteren Tatausführung.

Wie hat A sich strafbar gemacht?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 08.12.2015 – 3 StR 438/15)

I. Strafbarkeit wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl gemäß §§ 30 II, 244a I, 243 I 2 Nr. 2 StGB

Indem A mit vier weiteren Personen verabredete, als Bandenmitglied unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder Geld zu stehlen, das gegen Wegnahme besonders gesichert ist, hat er sich wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl gemäß §§ 30 II, 244a I, 243 I 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 I Nr. 2 StGB

Indem A das Gasgemisch hergestellt hat, könnte er sich wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

A müsste Sprengstoff hergestellt, also tatsächlich fertiggestellt haben. A hat das brennbare Gasgemisch hergestellt. Fraglich ist aber, ob es sich bei diesem Gemisch um Sprengstoff handelt.

Der Begriff Sprengstoff wird im StGB nicht definiert, weder in den §§ 308, 310 StGB noch in § 11 StGB. Auch das Sprengstoffgesetz kennt den Begriff des Sprengstoffs nicht, wohl aber den Begriff des „explosiongefährlichen Stoffes“. Dabei handelt es sich nach § 1 I 1 SprengG um feste oder flüssigen Stoffe und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können. Da nur feste oder flüssige Stoffe und Zubereitungen erfasst sind, handelt es sich bei dem Gasgemisch nicht um einen explosionsgefährlichen Stoff im Sinne des SprengG:

„Seit der Neufassung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) verzichtet das Sprengstoffgesetz auf die konkrete Benennung als explosionsgefährlich erachteter Stoffe in Anlagen und legt seinen Geltungsbereich in § 1 I S. 1 heute allgemein fest auf „den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), …”. Satz 2 schränkt dies allerdings weiter dahin ein, dass als explosionsgefährlich nur solche Stoffe gelten, die sich in einem Prüfverfahren unter genau definierten Bedingungen - in späteren Fassungen nach EU-Vorgaben - als solche erwiesen haben (hierzu BT-Drucks. 10/2621 S. 10). Da die Legaldefinition des „Stoffes“ in § 1 I S. 1 auch für die verbliebene Gleichstellungsklausel in § 1 II S. 1 Nr. 1 („explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind“) sowie die „neuen Stoffe“ im Sine des § 2 gelten muss, ist nunmehr klargestellt, dass das Sprengstoffgesetz auf Gase keine Anwendung findet.“

Man könnte auf die Idee kommen, den Begriff „Sprengstoff“ im Sinne des „explosionsgefährlichen Stoffes“ gem. § 1 SprengG auszulegen. Der BGH tritt dem allerdings entgegen. Schon die verwendeten Begrifflichkeiten seien unterschiedlich. Zudem stelle das SprengG, das zum besonderen Gefahrenabwehrrecht zählt, in erster Linie auf die Reaktionsfreudigkeit des Stoffes ab. Die Auslegung der gemeingefährlichen Straftaten des 28. Abschnitts kann aber nicht auf die Reaktionsfreudigkeit abstellen, sondern muss in erster Linie das Maß der Gefährlichkeit und Zerstörungskraft des Stoffes berücksichtigen. Deswegen sei der Begriff „Sprengstoff“ i.S.d. §§ 308, 310 StGB strafrechtlich-autonom auszulegen:

„Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang mit Gefahrstoffen und dient der Gefahrenabwehr. … Anliegen des Sprengstoffgesetzes ist es, sichere Rechtsgrundlagen für den Verkehr mit solchen Stoffen und für behördliche Maßnahmen zu schaffen. … Was demgegenüber die durch die genannten Strafvorschriften geschützten Rechtsgüter betrifft, wäre es systematisch verfehlt, gleichsam verwaltungsakzessorisch im Kern nur solche Stoffe als Sprengstoffe anzuerkennen, die sich im Prüfverfahren schon bei „nicht außergewöhnlicher“ Behandlung als explosionsgefährlich erwiesen haben.

Strafrechtliche Relevanz gewinnen vielmehr auch jene Stoffe, die nur bei „außergewöhnlicher“ Einwirkung reagieren, denn jedenfalls vorsätzlichem Handeln sind i.d.S. außergewöhnliche Mittel - Initialzünder - meist immanent.

Im Ergebnis weichen damit die im Strafgesetzbuch und im Sprengstoffgesetz jeweils verwendeten Begrifflichkeiten schon im Wortlaut voneinander ab. Dazuhin werden sie jeweils auch in unterschiedlichen Zweckzusammenhängen verwendet. Schon dies spricht für die autonome Bestimmung des strafrechtlichen Begriffs „Sprengstoff“. Eine weitere Bestätigung hierfür findet sich in der Begründung zum Gesetz vom 25. August 1969 (BT-Drucks. V/1268 S. 43 f.), die erhellt, dass das Sprengstoffgesetz aus eigener Zweckrichtung heraus den Begriff „Sprengstoff“ gerade hinter sich lassen und sich von einer Anknüpfung seiner Regelungstatbestände hieran lösen wollte. Das vorgehende Gesetz vom 9. Juni 1884 habe noch von „Sprengstoffen“ gesprochen und darunter gemäß der amtlichen Begründung alle explosiven Stoffe verstanden, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts sei diese Stelle der amtlichen Begründung dahin ausgelegt worden, dass zu den Sprengstoffen alle explosiven Stoffe gehören, also alle diejenigen, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, sofern sie sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, d.h., den Erfolg einer Zerstörung herbeiführen. Dies habe sich teils als zu eng erwiesen, da es die wirtschaftliche und technische Entwicklung mit sich gebracht habe, dass Stoffe, die eine Explosion hervorrufen können, auch bei der Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung anderer Wirtschaftsgüter Verwendung finden. Teils gehe diese Begriffsbestimmung aber auch zu weit, da sie Zündsprengstoffe, Schwarzpulver, rauchschwaches Pulver und Flüssigluftsprengstoffe erfasse; in dieser Weite habe sich der Sprengstoffbegriff bei der Anwendung des Sprengstoffgesetzes als unzweckmäßig erwiesen. Es sei deshalb notwendig, eine ganze Reihe von Sprengstoffen, die nur eine geringe Empfindlichkeit aufweisen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen.

Daraus wird nochmals deutlich, dass das Sprengstoffgesetz seiner Zweckrichtung gemäß die für die gewöhnliche Handhabung bedeutsame Reaktionsfreudigkeit eines Explosivstoffes in den Vordergrund stellt und erst in zweiter Linie das Maß der Zerstörungskraft des von ihm ausgelösten Druckstoßes berücksichtigt.“

Der BGH stellt sodann die Rechtsprechung des Reichsgerichts dar, die unter „Sprengstoff“ alle explosiven Stoffe verstand, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Auf den Aggregatzustand des Stoffes soll es danach nicht ankommen:

„Das Strafgesetzbuch enthielt ursprünglich keine auf Sprengstoffe bezogenen Tatbestände. Sprengstoffverbrechen waren vielmehr geregelt in §§ 5 bis 7 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Sprengstoffgesetz) vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61), geändert durch Gesetz vom 8. August 1941 (RGBl. I S. 531). Ausgehend von der Begründung zu diesem Gesetz verstand das Reichsgericht unter Sprengstoffen alle explosiven Stoffe, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen (vgl. RG, Urt. v. 22.12.1913 - III 389/13, RGSt 48, 72, 74; Urt. v. 08.12.1932 - III 872/32, RGSt 67, 35, 37). Für unerheblich erachtete das Reichsgericht den Aggregatzustand des Stoffes. Es hielt ausdrücklich fest, dass es für die Sprengstoffeigenschaft ohne Belang ist, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (RG, Urt. v. 08.12.1932 - III 872/32, RGSt 67, 35, 38). Ebenso wenig kam es nach Auffassung des Reichsgerichts darauf an, ob der Stoff üblicherweise als Sprengmittel verwendet oder im allgemeinen Sprachgebrauch als Sprengstoff bezeichnet wird (RG, Urt. v. 22.12.1913 - III 389/13, RGSt 48, 72, 75 f.; Urt. v. 08.12.1932 - III 872/32, RGSt 67, 35, 38).“

Danach wäre das Gas-/Sauerstoffgemisch „Sprengstoff“ i.S.d. §§ 310 I Nr. 2, 308 I StGB. Der BGH übernimmt diese Definition:

„Dieser - auch heute noch mit dem Wortsinne und mit dem Gesetzeszweck zu vereinbarenden - Bestimmung des Begriffs „Sprengstoff“ durch das Reichsgericht schließt sich der Senat an. Sie hat in § 308 I, § 310 I Nr. 2 StGB Eingang gefunden.“

Damit hat A „Sprengstoff“ hergestellt.

2. Subjektiver Tatbestand

A handelte vorsätzlich. Zudem handelte er in der Absicht, eine Straftat nach § 308 I StGB, die durch Sprengstoff begangen werden sollte, zu fördern. Er handelte also zur Vorbereitung einer solchen Tat.

3. Ergebnis

Da A auch rechtswidrig und schuldhaft handelte, hat er sich wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

III. Strafbarkeit wegen Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß §§ 30 II, 308 I StGB

Indem A mit vier weiteren Personen verabredete, eine Explosion herbeizuführen um dabei jedenfalls die Geldautomaten zu zerstören, hat er sich zudem wegen Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß §§ 30 II, 308 I StGB strafbar gemacht.

IV. Konkurrenzen

Nach Auffassung des BGH stehen die Taten nach § 310 I Nr. 2 StGB und §§ 30 II, 308 I StGB in Tateinheit. § 310 I Nr. 2 StGB verdrängt § 30 II StGB nicht, weil die Strafandrohung in § 30 II StGB diejenige nach § 310 I Nr. 2 StGB übersteigt:

„Der Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen i.S.v. § 30 II StGB steht mit einer unter Strafe gestellten Vorbereitung dieses Verbrechens jedenfalls dann in Tateinheit, wenn die sich aus § 30 I StGB [gemeint wohl: II] ergebende Strafandrohung diejenige für die Vorbereitungshandlung übersteigt (vgl. im Ergebnis bereits BGH, Urt. v. 24.01.2001 - 3 StR 324/00, BGHSt 46, 266, 267; im Ergebnis ebenso LK/Wolff a.a.O., § 310 Rn. 19; Fischer a.a.O., § 310 Rn. 9). Dies ist hier der Fall.

Zwar erfordert die Vorbereitung einer Straftat - hier gem. § 310 I Nr. 2 StGB - weitergehende, über deren bloße Verabredung hinausgehende Schritte in Richtung auf die Vollendung. Die Annahme eines Stufenverhältnisses mit der Folge einer Verdrängung der Verabredung (so NK-StGB/Zaczyk, 4. Aufl., § 30 Rn. 80) verbietet sich in den genannten Fällen jedoch schon aufgrund der in der höheren Strafandrohung für die Verabredung - hier nach § 308 I, § 30 II, § 49 I StGB - zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Der Grund dafür, Tathandlungen nach § 30 StGB hinsichtlich der Strafandrohung weitgehend dem Versuch gleichzustellen, liegt in der Gefährlichkeit des konspirativen Zusammenwirkens mehrerer Personen, das Gruppendynamik entfalten, die Beteiligten psychisch binden und so die spätere Ausführung der Tat wahrscheinlicher machen kann. Allein eine Vorbereitungshandlung, die tatbestandlich keine Mitwirkung eines weiteren Beteiligten erfordert, weist diesen besonderen Unrechtsgehalt nicht auf. Umgekehrt tritt aber auch die Vorbereitung nicht hinter die Verabredung zurück (so aber S/S/Heine/Bosch a.a.O., § 310 Rn. 11; MüKo-StGB/Krack a.a.O., § 310 Rn. 15; 19 20 Lackner/Kühl a.a.O., § 310 Rn. 5), denn § 30 StGB erfasst seinerseits nicht den anders gelagerten Unrechtsgehalt derjenigen Tatbestände, in denen der Gesetzgeber unterhalb der Versuchsschwelle liegende Vorbereitungshandlungen wegen darin enthaltener tatsächlicher Schritte hin zur Vollendung des Verbrechens als strafwürdig eingestuft hat.“

C. Fazit

Auch wenn sich das studentische Augenmerk auf die Brandstiftungsdelikte (§§ 306-306f StGB) und die Straßenvekehrsdelikte (§§ 315b ff. StGB) konzentrieren dürfte, sehen die Prüfungsordnungen in der Regel vor, dass die Straftaten des gesamtem 28. Abschnitts zum „Kernbereich“ des Prüfungsstoffes zählen. Die vorliegende Grundsatzentscheidung des BGH sollte daher zum Anlass genommen werden, sich jedenfalls einmal in der Examensvorbereitung mit §§ 308 und 310 StGB zu befassen.

Das gilt umso mehr, weil sich die in letzter Zeit gehäuft aufgetretenen und öffentlichkeitswirksamen Fälle des „Sprengens“ von Geld- oder Fahrkartenautomaten wunderbar dazu eignen, „klassische“ Fragen der Eigentumsdelikte (insbesondere §§ 242 ff. StGB) abzuprüfen.

 

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