Sirius-Fall

Sirius-Fall

A. Sachverhalt
Im Jahre 1973 oder 1974 lernte der Angeklagte in einer Diskothek die 1951 geborene H kennen, die “damals noch eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau” war. Sie entwickelte zu dem vier Jahre älteren Angeklagten eine intensive Freundschaft, in der sexuelle Kontakte unwesentlich blieben. Gegenstand der Beziehung waren hauptsächlich Diskussionen über Psychologie und Philosophie, die bei Treffen im Abstand von einigen Monaten und bei häufigeren, manchmal mehrere Stunden dauernden Telefongesprächen geführt wurden. Im Laufe der Zeit wurde der Angeklagte zum Lehrer und Berater der Zeugin in allen Lebensfragen. Er war immer für sie da. Sie vertraute und glaubte ihm blindlings.

Im Verlaufe ihrer zahlreichen philosophischen Gespräche ließ der Angeklagte die Zeugin wissen, er sei ein Bewohner des Sterns Sirius. Die Sirianer seien eine Rasse, die philosophisch auf einer weit höheren Stufe stehen als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, dass einige wertvolle Menschen, darunter die H, nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Sirius weiterleben könnten. Damit sie das Ziel erreiche, bedürfe die Zeugin allerdings einer geistigen und philosophischen Weiterentwicklung.

Als der Angeklagte erkannte, dass ihm die H vollen Glauben schenkte, beschloss er, sich unter Ausnutzung dieses Vertrauens auf ihre Kosten zu bereichern. Er legte ihr dar, sie könne die Fähigkeit, nach ihrem Tode auf einem anderen Himmelskörper weiterzuleben, dadurch erlangen, dass sich der ihm bekannte Mönch U für einige Zeit in totale Meditation versetze. Dadurch werde es ihrem Körper möglich, während des Schlafes mehrere Ebenen zu durchlaufen und dabei eine geistige Entwicklung durchzumachen. Dafür müssten allerdings an das Kloster, in dem der Mönch lebe, 30.000 DM gezahlt werden. H glaubte dem Angeklagten. Da sie nicht genügend Geld besaß, beschaffte sie sich die geforderte Summe durch einen Bankkredit. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.

Sooft sich die Zeugin in den folgenden Monaten nach den Bemühungen des U erkundigte, vertröstete sie der Angeklagte. Später erklärte er ihr, der Mönch habe sich bei seinen Versuchen in große Gefahr begeben, gleichwohl aber keinen Erfolg erzielt, weil ihr Bewusstsein eine starke Sperre gegen die geistige Weiterentwicklung aufbaue. Der Grund dafür liege im Körper der Zeugin; die Blockade könne nur durch die Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers beseitigt werden.

Als der Angeklagte bemerkte, dass H von der Richtigkeit seiner Erklärungen noch immer völlig überzeugt war, fasste er den Plan, aus ihrem Vertrauen weiteren finanziellen Nutzen zu ziehen. Der Angeklagte spiegelte ihr vor, in einem roten Raum am Genfer See stehe für sie ein neuer Körper bereit, in dem sie sich als Künstlerin wiederfinden werde, wenn sie sich von ihrem alten Körper trenne. Auch in ihrem neuen Leben benötige sie jedoch Geld. Es lasse sich dadurch beschaffen, dass sie eine Lebensversicherung über 250.000 DM (bei Unfalltod 500.000 DM) abschließe, ihn unwiderruflich als Bezugsberechtigten bestimme und durch einen vorgetäuschten Unfall aus ihrem “jetzigen Leben” scheide. Nach Auszahlung werde er ihr die Versicherungssumme überbringen. H schloss einen Versicherungsvertrag entsprechend den Vorschlägen des Angeklagten ab. Der Versicherungsschutz begann ab 1. Dezember 1979. Die monatliche Versicherungsprämie belief sich auf 587,50 DM. Dem Angeklagten händigte H 4.000 DM in bar aus, weil sie, wie er ihr sagte, nach dem Erwachen am Genfer See das Geld, das er ihr sofort überbringen werde, als “Startkapital” benötige. Die Auszahlung der Versicherungssumme könne sich verzögern. Ihr “jetziges Leben” sollte die H nach einem ersten Plan des Angeklagten durch einen vorgetäuschten Autounfall, nach einem späteren Plan dadurch beenden, dass sie sich in eine Badewanne setzt und einen eingeschalteten Fön in das Badewasser fallen lässt.

Auf Verlangen und nach den Anweisungen des Angeklagten versuchte die H, diesen Plan am 1. Januar 1980 in ihrer Wohnung zu realisieren, nachdem sie zuvor, einer Anregung des Angeklagten folgend, einige Dinge getan hatte, die darauf hindeuten sollten, dass sie ungewollt mitten aus dem Leben gerissen worden sei. Der tödliche Stromstoß blieb jedoch aus. Aus “technischen Gründen” verspürte H nur ein Kribbeln am Körper, als sie den Fön eintauchte. Der Angeklagte, der sich in B aufhielt, war überrascht, als H seinen Kontrollanruf entgegennahm. Etwa 3 Stunden lang gab er ihr in etwa zehn Telefongesprächen Anweisungen zur Fortführung des Versuchs, aus dem Leben zu scheiden. Dann nahm er von weiteren Bemühungen Abstand, weil er sie für aussichtslos hielt.

H handelte in völligem Vertrauen auf die Erklärungen des Angeklagten. Sie ließ den Fön in der Hoffnung ins Wasser fallen, sofort in einem neuen Körper zu erwachen. Der Gedanke an einen “Selbstmord im eigentlichen Sinn”, durch den “ihr Leben für immer beendet würde”, kam ihr dabei nicht. Sie lehnt eine Selbsttötung ab. Der Mensch habe dazu kein Recht.

Dem Angeklagten war bewusst, dass das Verhalten der ihm hörigen H ganz von seinen Vorspiegelungen und Anweisungen bestimmt wurde.

B. Worum geht es?

Im Mittelpunkt der BGH-Entscheidung (Urt. v. 05.07.1983 - 1 StR 168/83) steht die Frage nach der Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Mordes aus Habgier (§§ 211, 22, 23 StGB).

Eine Teilnahme am Suizid (Anstiftung oder Beihilfe) ist – außerhalb von § 217 StGB n.F. – straflos, weil die §§ 211 ff. StGB nur die Tötung eines anderen Menschen erfassen und es damit an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt (§§ 26, 27 StGB). Wegen der Beteiligung am (versuchten) Suizid der H könnte der Angeklagte also nur als Täter bestraft werden. Da die maßgebliche Handlung, die zum Tode der H führen sollte (das Fallenlassen des Fön in das Badewasser), von ihr selbst eigenhändig ausgeführt wurde, kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten nur in Betracht, wenn ihm die Handlung der H zuzurechnen ist. In Betracht kommt dabei nur eine mittelbare Täterschaft; mittelbarer Täter ist, wer die Tat „durch einen anderen begeht“ (§ 25 I Alt. 2 StGB). Maßgeblich für die Frage, ob das Merkmal „durch“ erfüllt ist, ist – jedenfalls nach herrschender Lehre – das Kriterium der Tatherrschaft. Die Tatherrschaft unterscheidet den mittelbaren Täter vom Anstifter. Der Hintermann – soll er mittelbarer Täter sein – muss eine überlegene Stellung hinsichtlich des Tatgeschehens haben. Daraus folgt, dass der Tatmittler (oder „Werkzeug“) eine gegenüber dem Hintermann unterlegene Position einnehmen muss, obwohl er es ist, der den Tatbestand eigenhändig verwirklicht. Das Tatgeschehen muss sich als Werk des Hintermannes darstellen; er muss das Tatgeschehen trotz der Einschaltung eines anderen planvoll steuern. Ausgangspunkt ist dabei das „Verantwortungsprinzip“: Leidet das den Tatbestand eigenhändig verwirklichende Werkzeug an einem „Defekt“, kann der das Geschehen steuernde Hintermann dafür verantwortlich gemacht werden – die Handlung des Tatmittlers wird ihm dann als eigene zugerechnet.

Die Tatherrschaft kann aus einem überlegenen Wissen oder einem überlegenen Wollen folgen. Problematisch ist dabei immer, wie viel mehr an Wissen oder Wollen der Hintermann gegenüber dem Werkzeug aufweisen muss:

Wie ist strafbare Tötungstäterschaft von strafloser Selbsttötungsteilnahme abzugrenzen, wenn der Täter beim Opfer einen Irrtum hervorruft?

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bejaht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft (§§ 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 StGB).

Weitgehend anerkannt ist, dass eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Täterschaft in Betracht kommt, wenn es der Täter ausnutzt, dass sich das Opfer in einem der in §§ 19, 20 StGB, § 3 JGG genannten Zustände befindet und damit nicht freiverantwortlich handelt („Exkulpationslösung“); nach anderer Ansicht sind die Regeln über die Wirksamkeit der Einwilligung (§ 216 StGB) anzuwenden („Einwilligungslösung“). Ebenso liegt ein Fall mittelbarerer Täterschaft vor, wenn der Täter das Opfer unter einen dem Notstand gem. § 35 StGB vergleichbaren psychischen Druck versetzt („mittelbare Täterschaft kraft Nötigungsherrschaft“). So ein (eindeutiger) Fall liegt aber nicht vor. Der BGH stellt zunächst fest, dass die Frage, wann eine mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wissens („Irrtumsherrschaft“) vorliegt, nicht allgemein beantwortet werden könne; vielmehr seien in jedem Einzelfall Art und Tragweite des Irrtums zu beurteilen. Mittelbare Täterschaft liege aber dann vor, wenn der Täter dem Opfer verschleiere, dass es eine Ursache für den eigenen Tod setzt:

„Die Frage der Abgrenzung “strafbarer Tötungstäterschaft von strafloser Selbsttötungsteilnahme” (Roxin, Dreher-Festschrift S. 331, 332) kann in Fällen, in denen derjenige, der unter dem Einfluß oder unter der Mitwirkung eines anderen Hand an sich legt, weder einen der psychischen Zustände aufweist, die § 20 StGB nennt, noch sich in einer Notstandslage i.S.v. § 35 StGB befindet, sondern durch Täuschung zur Vornahme der Tötungshandlung bewogen wird, nicht abstrakt beantwortet werden. Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums ab. Verschleiert er dem sich selbst ans Leben Gehenden die Tatsache, dass er eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist derjenige, der den Irrtum hervorgerufen und mit Hilfe des Irrtums das Geschehen, das zum Tod des Getäuschten führt oder führen soll, bewußt und gewollt ausgelöst hat, Täter eines (versuchten oder vollendeten) Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens, durch das er den Irrenden lenkt, zum Werkzeug gegen sich selbst macht (Bottke GA 1983, 22, 31; Jähnke in LK 10. Aufl. vor § 211 Rn. 25 u. 26; Lackner, StGB 15. Aufl. vor § 211 Anm. 3b; Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rn. 83; Samson in SK-StGB § 25 Rn. 30).“

Der BGH bejaht eine Täterschaft kraft überlegenen Wissens, weil der Angeklagte H über die Folgen des beabsichtigten Stromstoßes getäuscht habe. H ging nicht davon aus, dass sie ihrem Leben ein Ende setze. Vielmehr glaubte sie, dass sie weiterleben werde. Damit handelte H nicht nur tatbestandslos, sondern unterlag auch einem Irrtum, der – wäre ihr Handeln tatbestandsmäßig – einen Tatumstandsirrtum i.S.v. § 16 I StGB begründen würde. Dieser Defekt („Quasitatumstandsirrtum”) – ausgelöst und  gesteuert von dem Angeklagten – begründe dessen mittelbare Täterschaft:

„So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Tatgerichts spiegelte der Angeklagte seinem Opfer nicht vor, es werde durch das Tor des Todes in eine transzendente Existenz eingehen, sondern versetzte es in den Irrtum, es werde - obgleich es scheinbar als Leichnam in der Wanne liege - zunächst als Mensch seinen irdischen Lebensweg fortsetzen, wenn auch körperlich und geistig so gewandelt, daß die Höherentwicklung zum astralen Wesen gewährleistet sei. Die Überzeugung, daß ihre physisch-psychische Identität und Individualität lediglich Modifikationen erfahre, ergab sich für Frau [H] nicht nur daraus, daß sie, wie ihr der Angeklagte sagte, auf diesem Planeten verblieb und Geld zur Deckung ihres Lebensbedarfs brauchte, sondern auch daraus, daß er ihr vormachte, sie werde im roten Raum am Genfer See Beruhigungspillen und im Nebenzimmer die erforderlichen Papiere finden. Was Frau [H] nicht ahnte und wollte, erstrebte der Angeklagte: Der - von beiden als sicher erwartete - Stromstoß sollte dem Leben der Getäuschten ein Ende setzen und dem Angeklagten die Versicherungssumme verschaffen, von der sein Opfer annahm, sie sei die wirtschaftliche Grundlage des neuen Lebensabschnitts. Der Angeklagte, der auch das eigentliche Tatgeschehen durch stundenlang erteilte Anweisungen maßgeblich steuerte, beging infolgedessen ein Verbrechen der versuchten mittelbaren Fremdtötung. Diese rechtliche Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß Frau [H] völlig unglaubhaften Suggestionen erlag, obwohl sie keine psychischen Störungen aufwies. Der Angeklagte hatte sich die Psyche seines Opfers für diese Suggestionen erschlossen. Das Erstaunliche dieses Vorgangs entlastet ihn nicht.“

Darüber hinaus stellt der BGH in einem obiter dictum fest, dass das Ergebnis kein anderes wäre, wenn der Angeklagte die H davon überzeugt hätte, sie werde in ein Leben nach dem Tod eintreten. Dann läge zwar kein Irrtum mit dem Gewicht eines Tatumstandsirrtums, sondern ein Motivirrtum vor. Der BGH hält diesen Irrtum aber für ebenso gewichtig wie den Irrtum über den Nichteintritt des Todes:

„Auch wenn Frau [H] angenommen hätte, daß dem “Erwachen” in einem roten Raum am Genfer See ihr Tod vorausgehen müsse, daß sie in ein Leben nach dem Tode eintreten werde, das sie nicht in Fortsetzung ihrer (nur mehr oder weniger modifizierten) Individualität, sondern als ein anderes (höheres) Wesen zu führen habe, bestünde die Verurteilung des Angeklagten zu Recht. Auch im Falle eines so beschaffenen Irrtums ginge es nicht darum, ob der Angeklagte das Opfer nur über den “konkreten Handlungssinn” getäuscht oder einen “bloßen Motivirrtum” hervorgerufen habe und ob ein solcher Irrtum ausreicht, um seine Tatherrschaft zu begründen (vgl. dazu Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rn. 83 m.w.N.; Samson in SK-StGB § 25 Rdn. 30 m.w.N.). Der Täuschung über den “konkreten Handlungssinn” wäre die Vorspiegelung immanent, daß der Tod nichts anderes als der Beginn neuen Lebens sei. Der darauf beruhende Irrtum hätte das Gewicht des Irrtums über den Nichteintritt des Todes. Nicht weniger als dieser hätte jener das Opfer ausschlaggebend motiviert und dem Angeklagten Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens eingeräumt.“

D. Fazit

Das wahre Leben schreibt die spektakulärsten Geschichten. Wohl kein Lehrbuchautor hätte sich den Sirius-Fall ausdenken können, ohne als praxisferner Theoretiker getadelt zu werden. Über den beinahe unglaublichen Sachverhalt hinaus bietet der Fall grundlegende Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft und sollte jedem Studierenden bekannt sein.