ZR II 1. Examen aus dem Juni 2016 Durchgang in Nordrhein-Westfalen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Ausgangsfall:

A arbeitet als Journalist im Bereich Landespolitik für einen Verlag. Er will sich einen Nebenverdienst erarbeiten und hochrangigen Politikern das Schreiben deren Biografien anbieten, um diese dann in einer Buchreihe zu veröffentlichen. Nach den ersten Werbemaßnahmen, meldet sich der mittlerweile pensionierte und zuvor lange im Landtag Düsseldorf tätige Politiker P. P, der den A bereits kennt, ist sich jedoch noch nicht sicher, ob er diesen mit der kostenpflichtigen Ausarbeitung seiner Biografie beauftragen möchte. Deshalb vereinbaren A und P zunächst, dass A unentgeltlich ein Konzept für die Biografie erstellen soll. Dazu sollen mehrere Gespräche über das private und politische Leben des P geführt werden. Im Gesprächstermin nimmt A mit Einverständnis des P das Interview mit seinem alten Tonbandgerät auf seinen eigenen Tonbändern auf. Hierbei werden die Magnetstreifen der Tonbänder physikalisch verändert. So bespielt A drei Tonbänder und nimmt diese anschließend wieder mit. Kurze Zeit später verstirbt P bei einem Verkehrsunfall. Er hinterlässt seine Ehefrau F. Andere Verwandte hat er nicht. A denkt daraufhin, die Tonbänder seien für ihn nicht mehr zu gebrauchen und veräußert diese an S einen Sammler für dessen private Sammlung für 250€. F befürchtet nun, dass sich auf den Bändern private Informationen über ihre Ehe mit P befinden und verlangt die Bänder von A heraus. Dieser fragt bei S nach einem Rückverkauf. S ist für 350€ dazu bereit. Das ist A zu teuer. Er meint, das sei für ihn unverhältnismäßig und verweigert die Herausgabe. F meint P sei sowieso Eigentümer der Bänder geworden und ohnehin müsste A die Bänder aufgrund des Vertrages herausgeben.

Aufgabe 1: Kann F von S und/oder A Herausgabe der Tonbänder verlangen?

Fallfortsetzung:

A will die Biografien zu seinem Hauptgeschäft ausbauen und gründet dafür als Alleingesellschafter die Düsseldorf Biografien mbH (DB GmbH). In dem formgerechten Gesellschaftsvertrag wird A als Geschäftsführer ernannt. Kurz darauf wird die GmbH ins Handelsregister eingetragen. A kauft Büroeinrichtung und stellt mehrere Mitarbeiter ein. Für sein Geschäft benötigt er 10 Diktiergeräte. In einem Schreiben wendet sich A an E, einen Kaufmann, der ein Geschäft für Elektronikartikel betreibt, und fragt, ob dieser ihm ein Angebot für 10 Diktiergeräte machen könne. E ruft am nächsten Tag im Büro des A bei der DB GmbH an und macht ein Angebot für 10 Geräte für insgesamt 9500€. Allerdings nimmt nicht A, sondern dessen Vater V das Gespräch an. Dieser meldet sich jedoch lediglich mit seinem Nachnamen, sodass E davon ausgeht, er telefoniere mit A. V beantwortet die Frage des E, ob er das Angebot annehme mit „ja“. E meint daraufhin, er könne den genauen Liefertermin noch nicht sagen, aber würde das nachschauen und dann ein Fax mit der Bestätigung des Vertrags und dem Liefertermin schicken. Am nächsten Tag schickt E das Fax mit der Bestätigung und dem Liefertermin. A nimmt dieses auch zur Kenntnis, hält es aber für ein Versehen und geht nicht darauf ein. Beim Aufräumen entdeckt A dann sein altes Tonbandgerät. Ihm fällt E wieder ein und schickt diesem eine E-Mail, in der er diesem das Gerät zum Verkauf anbietet. Die Preisbestimmung überlässt er E als Fachmann. E antwortet, dass A ihm das Gerät zur Ansicht zuschicken soll und er sich dann entscheide. So geschieht es. E ist begeistert und überweist sofort ohne Absprache 400€ auf das Gesellschaftskonto der DB GmbH. A sieht dies und geht davon aus, dass damit der Kaufvertrag abgewickelt ist. Kurze Zeit später erfährt E von einem befreundeten Experten, dass das Gerät nur 300€ wert ist. Daraufhin erklärt E gegenüber A wahrheitswidrig, dass er sich bei der Überweisung vertippt habe und lediglich 300€ überweisen wollte. Widerwillig überweist A 100€ zurück. Dann erfährt A, dass E seine Meinung über den Wert geändert hatte. Er ist empört. Am 15.06.16 liefert E die Diktiergeräte und verlangt Zahlung von 9500€. A ist überrascht und meint es sei gar kein Vertrag zustande gekommen. Er wusste auch nichts von dem Telefonat. Außerdem rechnet er auf, da E an die 400€ für das Tonbandgerät gebunden sei.

Aufgabe 2: Kann E von der DB GmbH Zahlung von 9500€ verlangen?

Unverbindliche Lösungsskizze

1. Teil: Herausgabe der Tonbänder

A. F gegen S

I. § 985 BGB

  1. Besitz des S (+)

  2. Eigentum der F

a) Ursprünglich: A

b) Eigentumserwerb des P, § 950 BGB

aa) Verarbeitung oder Umbildung
Hier: Bearbeitung der Oberfläche des Tonbandes, § 950 I 2 BGB

bb) Herstellung einer neuen beweglichen Sache
Hier: Besprochenes Tonband wohl keine „neue“ Sache; Arg.: keine Änderung der typischen Funktion (aA vertretbar).

cc) Ergebnis: (-)

c) Eigentumserwerb der F, § 1922 BGB
(-); Arg.: Tonbänder gehörten nicht zum Nachlass des P.

d) Eigentumserwerb des S von A, § 929 S. 1 BGB

aa) Einigung (+)

bb) Übergabe (+)

cc) Einigsein (+)

dd) Berechtigung
(+), s.o. (Wer vertretbar oben den Eigentumserwerb des P gem. § 950 BGB bejaht hat, muss an dieser Stelle den gutgläubigen Eigentumserwerb des S gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB prüfen und wohl bejahen.)

  1. Ergebnis: (-)

II. Sonstige Herausgabeansprüche (-)

B. F gegen A

I. § 667 BGB

  1. Anspruch entstanden

a) Auftragsverhältnis, § 662 BGB

aa) Einigung, §§ 145 ff. BGB

  • Abgrenzung zu bloßen Gefälligkeit: Erklärungswille (Rechtsbindungswille) wegen Bedeutung der Angelegenheit wohl zu bejahen (aA vertretbar).
  • Vertragsinhalt: Unentgeltliche Geschäftsbesorgung im Vorfeld der Abfassung der Biografie.

bb) Wirksamkeit (+)

b) Zur Geschäftsbesorgung erlangter Gegenstand
Hier: Besprochene Tonbänder

c) Rechtsfolge: Herausgabe

  1. Anspruch nicht erloschen/durchsetzbar
    -> Unmöglichkeit, § 275 I bzw § 275 II BGB
    Hier: Rückkauf für 350 Euro möglich und wohl noch zumutbar.

  2. Ergebnis: (+)

II. § 985 BGB
(-); Arg.: P bzw. F nicht Eigentümerin.

III. Sonstige Herausgabeansprüche (-)

2. Teil: E gegen B-GmbH auf Zahlung von 9.500 Euro, § 433 II BGB

A. Anspruch entstanden

I. Einigung

  1. Durch Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB

a) Angebot des E (+)

b) Annahme der B-GmbH
-> Stellvertretung durch den V, §§ 164 ff. BGB

aa) Eigene Willenserklärung (+)

bb) Im fremden Namen
Hier: zumindest konkludent

cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht

(1) Rechtsgeschäftlich (-)

(2) Gesetzlich
-> § 35 GmbHG (-); Arg.: V nicht Geschäftsführer

(3) Rechtsschein

  • §§ 170-173 BGB (-)
  • § 56 HGB (-)
  • Anscheins- oder Duldungsvollmacht (-); Arg.: keine Anhaltspunkte

c) Ergebnis: (-)

  1. Nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS)

a) Persönlicher Anwendungsbereich
-> Kaufleute

  • E (+)
  • DB-GmbH (+); Arg.: § 6 HGB

b) Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis
Hier: Telefonat

c) Keine bloße Auftragsbestätigung (+)

d) Bezugnahme auf Vertragsverhandlungen
-> Abweichungen unbeachtlich, soweit zumutbar. Insbesondere ist unerheblich, ob und mit welchem Inhalt bei den vorangegangen Gesprächen ein Vertrag zustande gekommen ist. Hier: Inhalt des Bestätigungsschreibens bewegt sich in dem zuvor mit A besprochenen Rahmen.

e) Zugang kurze Zeit nach den Vertragsverhandlungen
Hier: Am Tag darauf.

f) Schweigen innerhalb der Frist (2-5 Tage) (+)

g) Ergebnis: (+)

II. Wirksamkeit (+)

B. Anspruch nicht erloschen

I. Anfechtung, §§ 142, 119 ff. BGB
(-); Arg.: Sinn und Zweck des KBS

II. Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

  1. Aufrechnungslage, § 387 BGB

a) Gegenseitige Forderungen
-> Ansprüche DB-GmbH gegen E auf (Rück-)Zahlung von 100 Euro, § 433 II BGB

aa) Einigung (+)

bb) Wirksamkeit
-> §§ 142 ff., 119 ff. BGB (-); Arg.: kein Anfechtungsgrund (Motivirrtum)

cc) Folgen der Rückzahlung von 100 Euro an E

  • Keine, da irrtumsbedingt (und seinerseits angefochten) (Vertretbar ist vor diesem Hintergrund auch eine Lösung über § 812 I 1 1. Fall bzw. § 812 I 2 1. Fall BGB).

b) Gleichartigkeit der Forderungen (+)

c) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (+)

d) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (+)

  1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB (+)

  2. Kein Ausschluss (+)

  3. Ergebnis
    Anspruch i.H.v. 100 Euro erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis
(+), i.H.v. 9.400 Euro