BGH: Berufsbedingter Wohnortwechsel als Kündigungsgrund für einen Fitnessstudiovertrag?

A. Sachverhalt (vereinfacht)

Mit Wirkung zum 01. August 2010 schließen B und K, die Betreiberin eines Fitnessstudios, einen Vertrag über die Nutzung eines in Hannover, dem Wohnort des B, gelegenen Fitnessstudios für einen Zeitraum von 24 Monaten (Fitnessstudiovertrag), also bis zum Ablauf des 31. Juli 2012. Sie vereinbaren ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 € zuzüglich einer - zweimal im Jahr fälligen - Pauschale von 69,90 € für ein “Trainingspaket”. Ferner enthält der Vertrag in Ziffer 4 eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, und in Ziffer 8 eine Vorfälligkeitsklausel, wonach bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten sämtliche Entgelte für die Restlaufzeit sofort zur Zahlung fällig werden. Beide Klauseln sind ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen worden.

Im Oktober 2013 wird B zum Soldaten auf Zeit ernannt; gleichzeitig stellt er die Zahlung der Nutzungsentgelte ein. Anschließend wird er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert. Seit Juni 2014 ist der Beklagte in Rostock stationiert. Am 05. November 2013 kündigt der Beklagte seine Mitgliedschaft bei der Klägerin wegen seines Umzugs „fristlos aus wichtigem Grund“, hilfsweise zum ordentlichen Vertragsende (31. Juli 2014).

K weist die fristlose Kündigung zurück und verlangt von B die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 719,90 Euro, in dem neben dem Nutzungsentgelt für die Monate Oktober 2013 bis Juli 2014 auch die Pauschale für ein „Trainingspaket“ enthalten ist.

Zu Recht?

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 04.05.2016 – XII ZR 62/15)

Anspruch aus §§ 311 I, 241 I BGB

K könnte gegen B ein Anspruch auf Zahlung von 719,90 Euro aus dem Fitnessstudiovertrags (§§ 311 I, 241 I BGB) zustehen.

1. Einordnung des Fitnessstudiovertrages

K und B haben einen Fitnessstudiovertrag geschlossen, dessen Rechtsnatur nicht ganz unproblematisch zu bestimmen ist.  Überwiegend werden solche Verträge in der instantgerichtlichen Rechtsprechung als typengemischte Gebrauchsüberlassungsverträge mit miet- und dienstvertraglichen Elementen qualifiziert. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 hat der BGH einen Fitnessstudiovertrag als Gebrauchsüberlassungsvertrag qualifiziert. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertrag keine dienstvertraglichen Verpflichtungen des Betreibers, etwa Unterrichtsleistungen, ergeben:

„Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitness-Studios ist als ein Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizieren, …. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, der Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios sei als typengemischter Vertrag zu qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente enthalte, weil der Betreiber des Studios nicht nur die Nutzung der Räumlichkeiten und der bereitgestellten Sportgeräte schulde, sondern sich auch zur Erbringung weiterer Leistungen wie etwa die Einweisung des Kunden in den Gebrauch der Geräte, ihn zu beraten und zu beaufsichtigen, verpflichte (…).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch besondere Verpflichtungen der Klägerin mit dienstvertraglichem Charakter nicht festgestellt. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist der Beklagte lediglich zur Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten der Klägerin berechtigt. Weitere Verpflichtungen der Klägerin, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen, sieht der Vertrag nicht vor. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Klägerin oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein sollte, schuldet sie diese als bloße vertragliche Nebenleistungen (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1995, 38, 39 m.w.N.; a.A. OLG Hamm NJW-RR 1992, 242, 243). Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist daher das Zurverfügungstellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitness-Studios, so dass jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der Vertrag über die Nutzung des Fitness-Studios der Klägerin als reiner Mietvertrag einzustufen ist.“ (BGH Urt. v. 08.02.2012 – XII ZR 42/10)

Ob sich aus der Vereinbarung über ein „Trainingspaket“ eine besondere Verpflichtung der K mit dienstvertraglichem Charakter ergibt, ist zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Unabhängig von der konkreten Qualifizierung des Vertrags ergibt sich die Pflicht des B zur Zahlung des Nutzungsentgelts und der Pauschale für das „Trainingspaket“ aus der vertraglichen Vereinbarung (§§ 311 I, 241 I BGB).

2. Höhe des Anspruchs

Nach den getroffenen Vereinbarungen konnte der Vertrag ordentlich zum 31. Juli 2014 gekündigt werden; davon hat B Gebrauch mit Schreiben vom 05. November 2013 gemacht. Danach würde B das Nutzungsentgelt für die Monate Oktober 2013 bis Juli 2014 sowie eine Pauschale für das Trainingspaket, also den geforderten Betrag in Höhe von 719,90 Euro, schulden.

Das wäre nur dann anders, wenn die erklärte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wirksam wäre. Dann würde B nur das Entgelt für Oktober 2013 und anteilig für November schulden.  Dazu müsste B ein Kündigungsgrund zustehen.

a. fristlose Kündigung gemäß §§ 314 I, 543 I, 626 I BGB

Ein Kündigungsgrund könnte sich zunächst aus § 314 I, § 543 I oder § 626 I BGB ergeben. Zunächst stellt der BGH klar, dass es auch hier nicht auf die rechtliche Einordnung des Fitnessstudiovertrages ankomme, da alle in Betracht kommenden Vertragstypen (§§ 543, 626 BGB) und auch das allgemeine Schuldrecht (§ 314 BGB) die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus „wichtigem Grund“ zulassen:

„Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag handelt es sich dabei allerdings um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§ 626 I, 543 I und 314 I BGB kommt der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (Senatsurt. v. 08.02.2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 27 m.w.N.).“

Bei dem berufsbedingten Wohnortwechsel  des B müsste es sich somit um einen wichtigen Grund handeln. Der BGH stellt zunächst die allgemeinen Anforderungen an einen wichtigen Grund dar (siehe dazu § 314 I 2 BGB):

„Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (so etwa § 314 I S. 2 BGB). Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH Urt. v. 11.11.2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 12; vgl. auch § 537 I BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. Senatsurt. v. 08.02.2012 – XII ZR 42/10 – NJW 2012, 1431 Rn. 31 m.w.N. und v. 23.10.1996 – XII ZR 55/95 – NJW 1997, 193, 195 m.w.N.). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen; der besondere Schutz des Art. 6 IV GG und dessen wertsetzende Bedeutung wirken sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit des Kündigungsgrundes aus (vgl. BVerfG NJW 2005, 2383; s. auch Senatsurt. v. 08.02.2012 – XII ZR 42/10 – NJW 2012, 1431 Rn. 31 m.w.N.).“

Das AG München hat im Jahr 2008 einen wichtigen Grund anerkannt im Falle eines Umzugs von München nach Wien infolge einer berufsbedingten Stellenwechels des Ehemanns der Fitnessstudio-Kundin:

„Ein solcher Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrages für eine Seite unzumutbar ist. Dabei müssen Umstände unberücksichtigt bleiben, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Vertragspartei fallen. Grundsätzlich gehört hierzu bei einem Fitnessvertrag die Frage, ob die Vertragspartei das Angebot des Studios tatsächlich nutzt. Anders ist es aber dann, wenn diese Vertragspartei aufgrund eines Umzuges angesichts der dadurch entstehenden Entfernungen das Angebot des Studios praktisch nicht mehr nutzen kann. Dabei ist in solchen Fällen grundsätzlich dieser Vertragspartei eine weitere Anreise zumutbar als zuvor. Die Entfernung Wien – München geht aber sicher über eine zumutbare Anreiseentfernung hinaus.

Der Klagepartei ist im Übrigen zwar Recht zu geben, dass ein Umzug grundsätzlich auf eine Willensentscheidung der anderen Vertragspartei zurückzuführen ist. Dies hindert jedoch nicht von vornherein dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 314 BGB, sondern ist bei der Gesamtwertung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist die noch ausstehende Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt der Kündigung und die Gründe, die zum Umzug geführt haben.

Hier würde ein Festhalten am Vertrag bei der Beklagten dazu führen, dass sie trotz Zahlung des vollen Entgeltes keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könnte. Dies aufgrund eines Umzuges, der von ihr nur sehr begrenzt gesteuert werden konnte, da er auf einen berufsbedingten Stellenwechsel des Ehemannes zurückzuführen war. Ein Festhalten der Beklagten am Vertrag ist unter diesen Umständen nicht zumutbar (vgl. AG Hamburg-Wandsbek, 29.10.1998, 716 C 421/98).“ (AG München Urt. v. 17.12.2008 - 212 C 15699/08)

Der BGH hingegen geht davon aus, dass ein Wohnortwechsel grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne der §§ 314 I, 543 I, 626 I BGB darstelle. Dabei stellt er maßgeblich darauf ab, dass die Gründe dafür regelmäßig in der Sphäre des Kunden liegen, während sie vom Anbieter der Leistungen nicht beeinflussbar seien:

„Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso LG Bonn Urt. v. 05.08.2014 – 8 S 103/14 – juris Rn. 12; LG Gießen Urt. v. 15.02.2012 – 1 S 338/11 – juris Rn. 3; AG Bremen Urt. v. 16.10.2014 – 10 C 47/14 – juris Rn. 20; Diekmann/Lube MDR 2016, 69, 71; a.A. AG München Urt. v. 17.12.2008 – 212 C 15699/08 – juris Rn. 19). Die Gründe für einen Wohnortwechsel – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm – anders als von dem Anbieter der Leistungen – beeinflussbar (vgl. BGH Urt. v. 11.11.2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 12).“

Das gilt auch dann, wenn – wie hier – der Wohnortwechsel durch die Abkommandierung des B fremdbestimmt ist. Dabei stellt der BGH maßgeblich darauf ab, dass B von der (festen) Vertragslaufzeit von zunächst 2 Jahren und der jeweiligen Verlängerung um ein weiteres Jahr auch profitiert habe, indem er dadurch in den Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen sei:

„In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der berufsbedingte Wohnortwechsel, auch wenn er durch die Abkommandierung fremdbestimmt ist, letztlich in die Sphäre des Beklagten fällt. Zutreffend ist auch die – auf der Grundlage der von ihm getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen angestellte – weitere Erwägung des Landgerichts, wonach der Beklagte im Gegenzug für die Übernahme des Verwendungsrisikos während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen ist, als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte (vgl. BGH Urt. v. 11.11.2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 13).

Dabei kann die – vom Landgericht nicht aufgeklärte – Frage dahinstehen, ob der Beklagte bei Vertragsschluss bzw. im Zeitpunkt der letztmöglichen ordentlichen Kündigung bereits Kenntnis von seiner (späteren) beruflichen Tätigkeit als Soldat hatte. Wäre dem so gewesen, hätte er das erhöhte Verwendungsrisiko im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem er sich vom Vertrag hätte lösen können, bewusst in Kauf genommen. Hätte er die Entscheidung, Soldat zu werden, dagegen erst danach getroffen, so lägen Umstände vor, die er hätte beeinflussen können und die damit in seinen Verantwortungsbereich fielen.

Besondere Umstände, die die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Beklagten gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Diese liegen nicht zuletzt auch deshalb fern, weil der für die Restlaufzeit geschuldete Betrag von insgesamt 719,90 € relativ gering ist, der Vertrag die – von dem Beklagten schon einmal genutzte – Möglichkeit bietet, ihn für eine bestimmte Zeit namentlich wegen einer Tätigkeit bei der Bundeswehr auszusetzen (Ziffer 2) und der Beklagte schließlich – worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat – schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Angebote der Klägerin überhaupt nicht mehr nutzen könne, obgleich er noch einen Wohnsitz in Hannover hatte.“

Dabei kann offenbleiben, ob das auch dann gilt, wenn – wie in dem vom AG München entschiedenen Fall – der Umzug durch den Ehepartner veranlasst ist, oder ob sich in diesem Fall aus Art. 6 GG etwas anderes ergibt.

b. fristlose Kündigung analog § 46 VIII 3 TKG

Seit 2012 gibt es für Verträge über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen einen besonderen Kündigungsgrund in § 46 VIII 3 TKG:

„Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.“

Damit reagierte der Gesetzgeber auf die Entscheidung des BGH vom 11.11.2010, wonach ein Wohnortwechsel die vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages nicht rechtfertige. Diese Regelung könnte möglicherweise auch auf Fitnessstudioverträge analoge Anwendung finden. Eine Analogie setzt bekanntlich eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus.

Der BGH verneint bereits das Vorliegen einer Regelungslücke:

„Wie sich aus den §§ 626 I, 543 I BGB und 314 I BGB ergibt, stellt sich die Frage der Kündigung wegen eines Wohnortwechsels nicht nur in Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen es um eine Lösung von einem Fitnessstudiovertrag geht, sondern bei vielen anderen Dauerschuldverhältnissen, etwa bei einem befristeten Wohnraummiet- oder sonstigen Dienstvertrag. Dass der Gesetzgeber die Problematik des Wohnortwechsels für all diese Fälle übersehen hat und bei entsprechender Kenntnis neben den bereits bestehenden Kündigungsvorschriften für alle entsprechenden BGB-Verträge ein Sonderkündigungsrecht i.S.d. § 46 VIII S. 3 TKG hätte schaffen wollen, ist nicht ersichtlich. Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, wollte der Gesetzgeber mit dem Sonderkündigungsrecht vielmehr allein den Verbraucherbeschwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden Effekten im Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen (BT-Drucks. 17/5707 S. 70).“

Auch sei die Interessenlage der jeweiligen Vertragsparteien nicht vergleichbar:

„Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte reicht es zudem nicht aus, dass bei einem Vertragspartner das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würden die Interessen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise vernachlässigt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734; Senatsbeschl. v. 25.05.2011 – XII ZB 625/10 – FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).

An einer solchen Vergleichbarkeit eines Telekommunikationsvertrags mit einem Fitnessstudiovertrag fehlt es schon deshalb, weil Gegenstand des Telekommunikationsvertrags die Daseinsvorsorge ist; der kündigende Vertragspartner ist regelmäßig darauf angewiesen, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, um die heute kaum verzichtbare Möglichkeit des Internets nutzen zu können. Eine damit vergleichbare Bedeutung kann dem Fitnessstudiovertrag nicht beigemessen werden.“

3. Ergebnis

Die Kündigung des B vom 05. November 2013 hat den Fitnessstudiovertrag erst zum 31. Juli 2014 beendet. K steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 719,90 Euro zu.

C. Fazit

Ein aktueller Fall, der sich wunderbar dazu eignet, in eine Prüfungsaufgabe einzufließen. Er sollte daher zum Anlass genommen werden, sich mit der Kündigung aus wichtigem Grund zu befassen.

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