Vor einiger Zeit haben wir über eine Entscheidung des OVG Lüneburg berichtet, die sich mit der Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung nach § 13 II, I Nr. 1 SOG Nds. zu befassen hatte. Das OVG bestätigte die klagabweisende Entscheidung des VG und verwarf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO).
Mit Beschluss vom 24.7.2015 (Az. 1 BvR 2501/13) hat das BVerfG einer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben - als Kammerentscheidung wegen offensichtlicher Begründetheit (§ 93c I BVerfGG). Das Anfertigen von Lichtbildern oder Videoaufnahmen eines Polizeieinsatzes alleine begründe noch nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Aufnahmen unter Verstoß gegen §§ 22, 33 KunstUrhG verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 13 I Nr. 1 SOG Nds. lasse sich daraus alleine - ohne weitere hinreichende und tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte - nicht herleiten:
“Hiergegen verstieße es, wenn das Anfertigen von Lichtbildern oder Videoaufnahmen eines Polizeieinsatzes unter Verweis auf die bloße Möglichkeit einer nachfolgenden strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild (nach § 22 Satz 1, § 33 Abs. 1 KunstUrhG) genügen sollten, um polizeiliche Maßnahmen wie eine Identitätsfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds.SOG durchzuführen. Wer präventivpolizeiliche Maßnahmen bereits dann gewärtigen muss, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sein Verhalten Anlass zu polizeilichem Einschreiten bietet, wird aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Filmens und Fotografierens polizeilicher Einsätze vgl. BVerwGE 109, 203 <210 f.>) und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen. Beabsichtigt die Polizei, wegen Lichtbildern und Videoaufnahmen präventivpolizeilich - sei es durch ein Film- oder Fotografierverbot (vgl. BVerwGE 143, 74 <77 ff.>), sei es wie hier durch eine Identitätsfeststellung - einzuschreiten, ergibt sich aus den durch die Maßnahme jeweils betroffenen Grundrechten - hier Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG - die Anforderung einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dementsprechend geht die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich in verfassungskonformer Auslegung der §§ 22, 23 KunstUrhG davon aus, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden (vgl. BVerwGE 109, 203 <211>). Gehen die Sicherheitsbehörden demgegenüber davon aus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr besteht, eine solche unzulässige Verbreitung sei ebenfalls zu befürchten, bedarf es hierfür hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte. Dem genügen die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen mit Blick auf die streitgegenständliche Identitätsfeststellung nicht.”
Grund genug, sich noch einmal mit den Anforderungen an polizeiliche Maßnahmen wegen der Anfertigung von Lichtbildern oder Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen zu befassen.
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