Du bist durch die Prüfung gefallen – was nun?
Du befindest Dich in folgender Situation:
Du hast den Notenbescheid erhalten, hast nicht bestanden und bist daher nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen oder Du hast zwar bestanden, bist aber mit den Einzelnoten nicht einverstanden. Jetzt stellt sich die Frage einer Prüfungsanfechtung.
Im Folgenden zeigen wir Dir die nötigen Schritte der Prüfungsanfechtung.
I. Akteneinsicht
Die Prüfungsanfechtung beginnt in der Regel damit, dass Du beim Prüfungsamt Akteneinsicht in Deine Prüfungsakten beantragst, um Deine Klausuren mit den Stellungnahmen der Votanten einzusehen. Die Einsichtnahme kann vor Ort in den Räumen des Prüfungsamtes geschehen. Teilweise darfst Du die Prüfungsunterlagen kopieren bzw. fotografieren, einige Prüfungsämter erlauben nur, dass Du Dir vor Ort Aufzeichnungen machst. Andere Prüfungsämter senden Dir die Prüfungsakten sogar zu. Die Praxis der Prüfungsämter variiert in diesem Punkt.
II. Korrekturfehler
Wenn Du die Klausuren und die Voten durcharbeitest, dann ist für die Prüfungsanfechtung entscheidend, ob Du Korrekturfehler findest. Ein Korrekturfehler liegt z.B. vor, wenn der Korrektor etwas als „falsch“ gewertet hat, was zumindest „vertretbar“ ist, oder, wenn der Korrektor erkennbar von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist und auf dieser Basis eine fehlerhafte Korrektur vorgenommen hat. Nicht ausreichend ist, dass der Korrektor einfach nur „hart“ korrigiert hat. Der Korrektor hat einen Beurteilungsspielraum, der nicht angreifbar ist.
Auch wenn kein eigentlicher Korrekturfehler vorliegt, entscheiden sich viele Kandidaten für eine Prüfungsanfechtung. Die Erfolgschancen sind dann zwar gering, aber nicht völlig ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn eine oder mehrere Klausuren von den Votanten unterschiedlich bewertet worden sind. Denkbar ist z.B., dass der Erstvotant eine Klausur mit 3 Punkten und der Zweitvotant dieselbe Klausur mit 4 Punkten bewertet. Zusammengenommen gibt das eine Note von 3,5 Punkten für diese Klausur. Hier gelingt es oft, den Erstvotanten auf 4 Punkte zu bringen, indem man das Zweitvotum und die dort enthaltenen Erwägungen gegen das Erstvotum ausspielt. Der umgekehrte Fall, also der Fall, dass der Erstvotant 4 Punkte gegeben hat und der Zweitvotant nur 3 Punkte, ist nicht ganz so schön, weil der Zweitvotant in Kenntnis des Erstvotums gewissermaßen als „Überzeugungstäter“ runtergepunktet hat.
III. Widerspruch
Wenn Du Dich für eine Prüfungsanfechtung entscheidest, musst Du darauf achten, dass Du innerhalb eines Monats bei der im Bescheid genannten Stelle Widerspruch einlegst. Das kann schriftlich geschehen oder vor Ort zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle. Du musst den Widerspruch nicht sofort begründen, sondern kannst die Begründung später nachreichen. Einige Prüfungsämter setzen Dir für die Widerspruchsbegründung eine Frist (z.B. 6 Wochen). Diese Frist kannst Du aber in der Regel ohne Weiteres verlängern lassen.
Nachdem Du den Widerspruch eingelegt und begründet hast, leitet das Prüfungsamt Deine Prüfungsanfechtung an die Votanten weiter, die betroffen sind. Wenn Du in Deiner Widerspruchsbegründung also eine Klausur im Öffentlichen Recht und eine Klausur im Zivilrecht angefochten hast, dann geht Deine Widerspruchsbegründung jeweils an die beiden Votanten in den genannten Klausuren. Die haben dann in der Regel 6 Wochen Zeit, um eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Manchmal brauchen sie auch länger. Das durchschnittliche Widerspruchsverfahren dauert mit allem Drum und Dran durchschnittlich 2-3 Monate.
IV. Erfolgsaussichten
Der Normalfall ist leider, dass die Prüfungsanfechtung keinen Erfolg hat. Statistisch gesehen haben nur etwa 10-20 % aller Widersprüche Erfolg. Deshalb ist es wichtig, dass Du Dich – sofern es nicht Dein letzter Versuch war – zumindest parallel zum Widerspruchsverfahren auf den Wiederholungsversuch vorbereitest und nicht alles „auf eine Karte“ setzt. Dabei empfehle ich Dir, die Lehren aus den Klausuren zu ziehen. D.h., dass Du die Einsicht in die Prüfungsakten nicht nur dazu nutzt, die Prüfungsanfechtung vorzubereiten, sondern wirklich die Kritik nachvollziehst, sofern sie berechtigt ist. Du kannst an Deinen eventuellen Schwächen arbeiten, damit der nächste Versuch besser wird.
V. Tipps zur Prüfungsanfechtung
Abschließend noch zwei Tipps:
Konzentriere Dich auf das Widerspruchsverfahren und setze nicht alles auf das nachfolgende Klageverfahren. Das Gericht prüft wirklich nur noch die Rechtmäßigkeit des Bescheides, während im Widerspruchsverfahren auch noch die Zweckmäßigkeit geprüft wird. Das bedeutet, dass ein Votant im Widerspruchsverfahren durchaus seinen Beurteilungsspielraum anders ausüben kann, während das Gericht den Beurteilungsspielraum des Korrektors unangetastet lässt und wirklich nur noch eingreift, wenn Korrekturfehler vorliegen.
Überleg Dir gut, ob Du die Prüfungsanfechtung wirklich selbst vornehmen möchtest, oder ob Du sie in die Hände eines auf Prüfungsanfechtungen spezialisierten Rechtsanwalts gibst. Immerhin hast Du ja bereits Dein vermeintlich Bestes gegeben, sodass es schwer ist, es bei der Prüfungsanfechtung besser zu machen. Außerdem bist Du selbst betroffen, und man selbst ist häufig sein schlechtester Anwalt.
Natürlich wünschen wir Dir, dass Du nie eine Prüfungsanfechtung durchleben musst. Mit diesen Tipps bist Du jedoch in jedem Falle bestens gewappnet.
Letzte Aktualisierung: Februar 2024
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen