Drei Dinge, die Du in der mündlichen Prüfung besser vermeiden solltest:
I. Schweigen
Du solltest in der mündlichen Prüfung nicht schweigen. Wer in der Prüfung schweigt, sagt nichts und bekommt daher für diese Leistung „0 Punkte“. Wenn Du eine Antwort nicht sofort weißt, dann fang einfach an, laut zu denken. Dabei ist es unschädlich, wenn Deine Überlegungen nicht sofort zielführend oder gar unzutreffend sind. Die Prüfer erwarten nicht sofort eine richtige Antwort. Es wird einzig und allein erwartet, dass Du Dich in einem moderierten Gespräch vorsichtig einer möglichen Lösung näherst.
Im Übrigen solltest Du auch, wenn Du eine Norm im Gesetz nachliest, nicht schweigen. In der mündlichen Prüfung ist es besser, laut vorzulesen. Woher soll die Prüfungskommission sonst wissen, wo Du gerade bist. Außerdem ist es auch für die Prüfungskommission hilfreich, den Wortlaut der Norm noch mal zu hören. Natürlich ist es schwer, vorzulesen und gleichzeitig zu denken. Allerdings ist es meistens noch schwerer, vor den Augen der Prüfungskommission fieberhaft leise zu lesen.
II. „Das weiß ich nicht“ sagen
Wer auf eine Frage „Das weiß ich nicht“ antwortet, verweigert aktiv die Antwort und signalisiert, zu diesem Punkt nicht weiter gefragt werden zu wollen. Das ist fast schlimmer als Schweigen und gibt daher ebenfalls „0 Punkte“. Ein „Weiß nicht“ in der mündlichen Prüfung brennt sich in das Stammhirn der Prüfer ein und überlagert nahezu alles.
Diese Antwort entsteht meistens durch die Fehlvorstellung, dass Du als Kandidat in der mündlichen Prüfung sofort die Antwort in Form eines endgültigen Ergebnisses geben sollst. Das trifft nicht zu. Es ist völlig in Ordnung, wenn Du z.B. sagst: „Ich überlege gerade, wo dazu etwas steht.“ Dann dokumentierst Du, dass Du Dich nach den Regeln der Kunst, nämlich mithilfe des Gesetzes, um die Beantwortung der Frage bemühst. Wenn Du sogar weißt, wo etwas steht, dann sagst Du zum Beispiel: „Ich schlage gerade § 398 BGB auf“, und liest dann – laut – § 398 BGB vor. In der mündlichen Prüfung, die typischerweise je Rechtsgebiet 60 Minuten dauert, fällt gar nicht auf, dass Du gelegentlich eine kleine „Hängepartie“ hast.
III. Vorschnell festlegen
In der mündlichen Prüfung ist es sogar gefährlich, sich bei einer Frage vorschnell festzulegen, also mit dem Ergebnis zu beginnen. Vielmehr solltest Du die Antworten grundsätzlich mit einem Obersatz beginnen. Wenn die Frage also lautet: „Und wie sieht es aus – hat der A Eigentum erworben?“, dann antwortest Du nicht mit „Ja“ und fängst dann an zu begründen, sondern antwortest: „Der A könnte hier gem. § 929 S. 1 BGB das Eigentum erworben haben. Dann müsste zunächst …“. Wenn Du Dich vorschnell festlegst, kannst Du während der Prüfung nicht mehr die Richtung bestimmen und musst, schlimmstenfalls, Deine eingenommene Position ausdrücklich ändern.
Es ist auch nie zu spät für einen Obersatz. Du kannst, selbst dann, wenn Du Dich initial vorschnell festgelegt hast, den ersten Einwand gutachterlich aufgreifen. Wenn Du nicht den kompletten Obersatz bilden kannst, weil Dir die einzelnen Merkmale gerade nicht einfallen, dann gibt es noch folgenden Trick: Du bildest einfach einen Obersatz, der nicht alle nachfolgend zu prüfenden Merkmale enthält, sondern fügst ein „Zunächst“ oder ein „Insbesondere“ ein, z.B.: „Dann müsste der A insbesondere auch berechtigt gewesen sein, das Eigentum zu übertragen.“ Wenn der Prüfer gerne mit dem Punkt „Einigung“ beginnen möchte, dann wird er Dich möglicherweise fragen: „Vielleicht können Sie zunächst noch etwas zur Einigung sagen?“. Solltest Du den Punkt „Einigung“ nicht mehr auf dem Zettel gehabt haben, dann hast Du diesen Prüfungspunkt jetzt geschenkt bekommen.
Viel Erfolg in Deiner mündlichen Prüfung!
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