A wird “geblitzt”. Aus Verärgerung dreht er um und stellt sein Fahrzeug direkt vor dem Sensor der Messanlage ab. Es geht ihm dabei nur darum, dass keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden können.
Hat sich A wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b I Nr. 3 StGB strafbar gemacht?
Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 15.5.2013, Az. 1 StR 469/12) meint: nein.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessanlage eine der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage darstellt. Hierbei ist strittig, ob der Anlagenbegriff ein gewisses Maß an Ortsfestigkeit voraussetzt. Der BGH konnte diese Frage letztlich nicht beantworten, da das Tatgericht zur konkreten Beschaffenheit der Messanlage keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Die Bezeichnung “Geschwindigkeitsmessanlage” genügt für die Subsumtion unter § 316b I Nr. 3 StGB nicht, da darunter sowohl ortsfeste “Starenkästen” als auch mobile Laserpistolen verstanden werden können - diese Varianten können aber womöglich - unter Zugrundelegung des Kriteriums der Ortsfestigkeit - rechtlich völlig unterschiedlich zu behandeln sein.
Darauf kommt es letztlich aber nicht an, da es jedenfalls an einer relevanten Tathandlung fehlt. Zwar hat A die Anlage “gestört”, doch reicht dies für sich genommen nicht. Denn die zweiaktige Struktur des § 316b I StGB fordert, dass die Störung ihre Ursache darin hat, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzogen wird. Hier kommt allenfalls das Merkmal des Unbrauchbarmachens einer dem Betrieb dienenden Sache in Betracht, doch scheidet dies aus:
“Vorliegend hat der Angeklagte die beabsichtigten Geschwindigkeitsmessungen allein dadurch verhindert, dass er mit seinen jeweils in Richtung des Messstrahls geparkten Fahrzeugen Messungen anderer vorbeifahrender Fahrzeuge verhinderte. Dabei wirkte er jedoch, anders als bei dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall, nicht einmal äußerlich durch Beschmieren oder bspw. Bekleben auf die Substanz der Sache ein. Es lag mithin keine Manipulation an dem Messgerät selbst oder einem wesentlichen Teil davon vor, die zu einer tatsächlichen Funktionsminderung geführt haben könnte, was aber Voraussetzung einer Tatbestandsmäßigkeit wäre. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass derjenige den Tatbestand nicht erfüllt, der einen Fernsprechanschluss dadurch blockiert, dass er diesen anwählt und nicht auflegt. Dem entspricht auch, dass bei Blockadeaktionen gegenüber einem Zug es nicht ausreichend ist, wenn dessen Weiterfahrt durch Personen auf den Gleisen verhindert wird; erst bei einem direkten Einwirken auf die Gleise selbst kann der Tatbestand gegeben sein.
So liegt der Fall auch hier. Mit dem Parken seiner Fahrzeuge vor dem Sensor der Messeinheit hat der Angeklagte zwar weitere Messungen anderer Fahrzeuge verhindert, an einem direkten Einwirken auf die Sachsubstanz fehlte es aber. Dies erweist sich schon daraus, dass bereits ein leichtes Versetzen des Messfahrzeuges oder (je nach Gerät) auch nur der Messeinrichtung Messungen wieder möglich gemacht hätte. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von den Fallgestaltungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschmieren des Fotoobjektivs) und München (Überbelichtung des Fotofilms durch Blitzlichtreflexion), bei denen eine bloße Veränderung des Standorts - auch wenn dies praktisch nicht möglich gewesen wäre - nichts an der allerdings nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Anlage selbst geändert hätte.”
Eine Entscheidung, die sich wunderbar für eine mündliche Prüfung eignet, da sich mit ihr kein erlerntes Wissen, sondern Geschick und Souveränität im Umgang mit unbekannten Strafnormen abprüfen lässt.
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