echte GoA

Eine echte GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) liegt vor, wenn der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt und wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, vgl. § 683 S. 1 BGB.

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Echte, berechtigte GoA, §§ 677, 683 S. 1 BGB (Rechtsfolgen)