echte GoA
Eine echte GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) liegt vor, wenn der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt und wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, vgl. § 683 S. 1 BGB.
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Arten der GoA, §§ 677 ff. BGB
Echte, berechtigte GoA, §§ 677, 683 S. 1 BGB (Rechtsfolgen)
Echte, berechtigte GoA, §§ 677, 683 S. 1 BGB (Voraussetzungen)
Echte, unberechtigte GoA, § 684 BGB