Bereicherungsabsicht
Bereicherungsabsicht i.S.v. § 263 StGB besteht aus der Absicht im Hinblick auf einen Vermögensvorteil (Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern), der Stoffgleichheit, der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (der Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache) sowie dem Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
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