Verwerflichkeit
Verwerflich ist eine Tat i.S.d. § 240 II StGB, wenn sie sozial unerträglich ist.
Verwandte Lerneinheiten
Nötigung, § 240 StGB
Keywords
(Räuberische) Erpressung, §§ 253 (255) StGB
Verwerflich ist eine Tat i.S.d. § 240 II StGB, wenn sie sozial unerträglich ist.