Stoffgleichheit

Stoffgleichheit bedeutet im Rahmen des § 263 StGB, dass der Vermögensvorteil auf der Seite des Täters die Kehrseite des Vermögensschadens sein muss. Das heißt, dass ein und dieselbe Vermögensverfügung einerseits zum Schaden und andererseits zum Vermögensvorteil seitens des Täters oder eines Dritten führen muss.

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