Wohnung
Wohnung i.S.v. Art. 13 GG ist jeder nicht allgemein zugängliche, feststehende Raum, der von Menschen zur Stätte des Aufenthalts gemacht wird. Wohnung i.S.d. § 123 StGB ist eine Räumlichkeit die zur dauernden oder vorübergehenden Unterkunft von Menschen bestimmt ist. Wohnung i.S.v. § 244 I Nr. 3 StGB ist eine Räumlichkeit, die den Mittelpunkt privaten Lebens gewährleistet.
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Keywords
Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB