Unmittelbarkeitsgrundsatz

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Strafprozessrecht besagt, dass das Gericht die für die Urteilsfällung bedeutenden Tatsachen selbst feststellen muss und grundsätzlich das originäre Beweismittel wählen muss (keine Surrogate), vgl. § 250 S. 2 StPO. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Zivilprozess bedeutet, dass die Verhandlung des gesamten Rechtsstreits vor demselben Gericht stattfinden muss. Dieses Gericht muss den Rechtsstreit dann auch entscheiden, vgl. §§ 128 I, 309, 355 ZPO.

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