lediglich rechtlich vorteilhaft
Ein Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es nicht unmittelbar rechtlich nachteilig ist. Unmittelbar rechtlich nachteilig ist ein Rechtsgeschäft immer dann, wenn der Minderjährige persönlich verpflichtet oder ein Recht des Minderjährigen aufgehoben oder beschränkt wird.
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Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, §§ 106 ff. BGB
Keywords
Geschäftsfähigkeit, § 107 BGB, Minderjährigkeit, lediglich rechtlich vorteilhaft, beschränkte Geschäftsfähigkeit, Genehmigung, gesetzlicher Vertreter, Taschengeld, § 108 BGB, § 110 BGB, Einwilligung, § 1822 BGB, § 1821 BGB, § 184 BGB, § 183 BGB, § 113 BGB, § 112 BGB, § 1626 BGB, § 1629 BGB, § 106 BGB

Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB (Einzelfälle)