Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 BGB sind solche Rechtsgeschäfte, bei denen angenommen werden darf, dass sie typischerweise ohne interne Abstimmungshandlungen durch einen Ehegatten allein getätigt werden dürfen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Rechtsgeschäfts ist eine konkret-objektive Betrachtungsweise vorzunehmen.

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