Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs
Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 BGB sind solche Rechtsgeschäfte, bei denen angenommen werden darf, dass sie typischerweise ohne interne Abstimmungshandlungen durch einen Ehegatten allein getätigt werden dürfen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Rechtsgeschäfts ist eine konkret-objektive Betrachtungsweise vorzunehmen.
Verwandte Lerneinheiten
Ehewirkungen
Keywords
Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB, § 277 BGB, § 739 ZPO, diligentia quam in suis, § 1365 BGB, § 1369 BGB, Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB, Allgemeine Ehewirkungen, Gütertrennung, § 1415 BGB, Verfügung über das Vermögen im Ganzen, Gütergemeinschaft, § 1362 BGB, § 1414 BGB, § 1359 BGB, Zugewinnausgleich, § 1378 BGB, § 1353 BGB, Ehewirkungen
Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB
Problem - Art der Mitberechtigung bei § 1357 BGB
Problem - Dingliche Wirkung des § 1357 BGB