Fahrzeugführer

Fahrzeugführer i.S.v. § 18 StVG ist derjenige, der das Fahrzeug zumindest vorübergehend nutzt. Führer eines Fahrzeugs i.S.v. § 316a StGB ist immer nur derjenige, der das Fahrzeug in Bewegung setzt, es in Bewegung hält oder mit dem Betrieb eines Fahrzeugs befasst ist.

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