Unmittelbares Ansetzen
Ein unmittelbares Ansetzen liegt immer vor, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat, sodass seine Handlung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in den Taterfolg einmündet, also das Rechtsgut bereits konkret gefährdet erscheint.
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Versuch
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Keywords
Versuchte Anstiftung, § 30 I StGB