Sachdienlichkeit
Sachdienlichkeit i.S.v. § 263 2. Fall ZPO liegt vor, wenn eine Klageänderung aus Sicht des Gerichts prozessökonomisch ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine neue Klage, die andernfalls anhängig gemacht werden würde, vermieden und auf den bisherigen Prozessstoff weitestgehend zurückgegriffen werden kann.
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