Subjektive Klageänderung - Parteiwechsel (Übersicht)

Überblick - Subjektive Klageänderung – Parteiwechsel 

Der Parteiwechsel ist eine besondere Form der subjektiven Klageänderung. Beispiel: A verklagt B auf Schadensersatz, weil er davon ausgeht, dass B ihm einen Schaden zugefügt hat. B wird die Klage zugestellt und im Wege der Erwiderung des B stellt sich heraus, dass er gar nicht der Richtige ist, sondern der Bruder des B, genannt C. Führte A den Prozess gegen B weiter, würde er den Prozess verlieren. Er muss den Prozess mithin umstellen, sodass sich die Klage gegen C richtet. Daraus ergibt sich, dass die Partei auf Beklagtenseite ausgetauscht werden soll. An dieser Stelle ist somit die Zulässigkeit des Parteiwechsels zu prüfen. Diese Prüfung beinhaltet zwei Konstellationen: die Situation gegenüber der alten Partei (B) und die Situation gegenüber der neuen Partei (C).

I. Gegenüber der alten Partei (= Klagerücknahme,  269 I ZPO)

Gegenüber der alten Partei stellt sich die Situation als Klagerücknahme nach § 269 I ZPO dar. Gegenüber der neuen Partei handelt es sich bei dem Einwechseln in den laufenden Prozess um eine analoge Klageänderung, vgl. §§ 263, 267 ZPO analog. Hinsichtlich der Klagerücknahme gegenüber der alten Partei ist zu beachten, dass im Rahmen des § 269 ZPO die Zulässigkeit der Klagerücknahme danach beurteilt, ob diese vor oder nach der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat.

1. Vor der mündlichen Verhandlung

Erfolgt die Klagerücknahme vor der mündlichen Verhandlung, so ergibt sich aus dem Gesetz, dass keine Zustimmung des alten Beklagten erforderlich ist. Damit kann vor der mündlichen Verhandlung die Klage ohne weitere Anforderungen gegenüber dem ursprünglichen Beklagten zurückgenommen werden. Folge ist dann das Ausscheiden der alten Partei aus dem Prozess. Zudem hat die alte Partei einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger aus § 269 III 2 ZPO. Dies ist deshalb gerechtfertigt, da sich B aufgrund der Klage anwaltlichen Rat eingeholt hat und ihm als falscher Beklagter gegen den A ein Kostenerstattungsanspruch zustehen muss.

2. Nach der mündlichen Verhandlung

Erfolgt die Klagerücknahme erst nach der mündlichen Verhandlung, ist eine Zustimmung des alten Beklagten erforderlich, vgl. § 269 I ZPO.

a) Mit Zustimmung

Wurde die Zustimmung erteilt, ist die Folge das Ausscheiden der alten Partei aus dem Prozess. Auch die Kostenfolge des § 269 III 2 ZPO bleibt die gleiche.

b) Ohne Zustimmung

Fehlt es an der Zustimmung zur Klagerücknahme, bleibt der alte Beklagte Partei. Hinsichtlich der Kosten ist dahingehend zu differenzieren, ob die neue Partei hinzutritt oder nicht.

II. Gegenüber der neuen Partei (= Klageänderung, §§ 263, 267 ZPO)

Für die Zulässigkeit der Klageänderung gegenüber der neuen Partei ist es entscheidend, ob die Voraussetzungen der §§ 263, 267 ZPO analog vorliegen. Zunächst kann die neue Partei in den Parteiwechsel einwilligen, vgl. § 263 1. Fall ZPO, oder sich rügelos einlassen, vgl. § 267 ZPO. Liegt beides nicht vor, kann der Parteiwechsel jedoch aus Sicht des Gerichts sachdienlich sein, vgl. § 263 2. Fall ZPO. Maßgeblich ist hier die Prozessökonomie. Beispiel: Der Prozess des A gegen den B, den der A zunächst verklagt hat, ist bereits weit gediehen. Sachvortrag ist schon erfolgt. Der Sachverhalt ist derselbe. A hat jedoch B und C verwechselt. In diesem Fall, in welchem der Sachverhalt derselbe ist und nur die Personen verschieden sind, entspricht es der Sachdienlichkeit, einfach die Personen auszutauschen. Unterscheiden sich jedoch nicht nur die Personen, sondern auch der Sachverhalt, so ist es geboten, eine neue Klage zu erheben.

 

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