Konsens
Konsens liegt vor, wenn die bereits ausgelegten Willenserklärungen bzgl. aller vertragswesentlicher Bestandteile übereinstimmen.
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Einigung, §§ 145 ff. BGB
Konsens liegt vor, wenn die bereits ausgelegten Willenserklärungen bzgl. aller vertragswesentlicher Bestandteile übereinstimmen.