Beschädigen

Beschädigen i.S.v. § 303 StGB ist jede Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung. Beschädigen i.S.v. § 274 I Nr. 1 StGB ist dann gegeben, wenn an der Urkunde Veränderungen vorgenommen werden, die sie in ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigen.

Verwandte Lerneinheiten