Nachteilszufügungsabsicht
Die Urkundenunterdrückung gem. § 274 I StGB verlangt eine Nachteilszufügungsabsicht. Nachteil ist hierbei jede Beeinträchtigung fremder Rechte in einer aktueller Beweissituation. Obwohl die Urkundenunterdrückung im Wortlaut eine Absicht vorsieht genügt dolus directus 2. Grades (sicheres Wissen).
Verwandte Lerneinheiten
Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB