Nachteilszufügungsabsicht

Die Urkundenunterdrückung gem. § 274 I StGB verlangt eine Nachteilszufügungsabsicht. Nachteil ist hierbei jede Beeinträchtigung fremder Rechte in einer aktueller Beweissituation. Obwohl die Urkundenunterdrückung im Wortlaut eine Absicht vorsieht genügt dolus directus 2. Grades (sicheres Wissen).

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