Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB
Aufbau der Prüfung - Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB
Die Urkundenunterdrückung ist in § 274 StGB geregelt. Klausurrelevant ist jedoch nur § 274 I Nr. 1 StGB. Es ist – wie üblich - ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
Im Tatbestand setzt die Urkundenunterdrückung als taugliches Tatobjekt eine echte Urkunde oder technische Aufzeichnung voraus.
1. Urkunde oder technische Aufzeichnung
2. Echt
3. Nicht gehören
Weiterhin verlangt die Urkundenunterdrückung, dass das Tatobjekt dem Betroffenen nicht oder nicht ausschließlich gehört. Dies liegt wiederum dann vor, wenn der Täter kein alleiniges Beweisführungsrecht hat.
4. Tathandlung
Ferner fordert die Urkundenunterdrückung eine Tathandlung i.S.d. § 274 I Nr. 1 StGB. Mögliche Tathandlungen sind das Vernichten, das Beschädigen oder das Unterdrücken.
a) Vernichten
Vernichten heißt das Aufheben der Gebrauchsfähigkeit.
b) Beschädigen
Beschädigen ist dann gegeben, wenn an der Urkunde Veränderungen vorgenommen werden, die sie in ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigen.
c) Unterdrücken
Unterdrücken liegt vor, wenn die Urkunde dem Berechtigten vorenthalten wird.
5. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln.
6. Nachteilzufügungsabsicht
Schließlich bedarf es einer Nachteilszufügungsabsicht. Nachteil ist hierbei jede Beeinträchtigung fremder Rechte in einer aktueller Beweissituation. Obwohl die Urkundenunterdrückung im Wortlaut eine Absicht vorsieht genügt dolus directus 2. Grades (sicheres Wissen).
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne Besonderheiten an.