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Eine Urkunde gehört dem Täter nicht oder nicht ausschließlich i.S.v. § 274 I Nr. 1 StGB, wenn der Täter kein alleiniges Beweisführungsrecht hat.
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Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB
Eine Urkunde gehört dem Täter nicht oder nicht ausschließlich i.S.v. § 274 I Nr. 1 StGB, wenn der Täter kein alleiniges Beweisführungsrecht hat.