Zerstören
Ein Zerstörung i.S.v. § 303 StGB ist gegeben, wenn die Gebrauchsfähigkeit des Sache vollständig aufgehoben wurde.
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Sachbeschädigung, § 303 StGB
Ein Zerstörung i.S.v. § 303 StGB ist gegeben, wenn die Gebrauchsfähigkeit des Sache vollständig aufgehoben wurde.